Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_311/2015 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed for Insufficient Legal Challenge to Procedural Deadline Violation

Geschäftsnummer 2C_311/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's repeated request for a residence permit for self-employment, which was submitted to the migration office in a Swiss canton. The individual failed to pay the required advance costs within a set deadline, leading the administrative court to dismiss the appeal based on this non-compliance. Subsequently, the individual appealed to the federal court, arguing that he had sufficient income for a residence permit and that procedural errors had occurred, including a claim of being denied legal hearing. The federal court noted that the appeal lacked sufficient justification and did not address the key issues identified by the lower court regarding the missed payment deadline. As a result, the federal court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Residence Permit Appeal Dismissed for Insufficient Legal Challenge to Procedural Deadline Violation: The individual failed to pay the required advance costs within a set deadline, leading the administrative court to dismiss the appeal based on this non-compliance. Subsequently, the individual appealed to the federal court, arguing that he had sufficient income for a residence permit and that procedural errors had occurred, including a claim of being denied legal hearing. The federal court noted that the appeal lacked sufficient justification and did not address the key issues identified by the lower court regarding the missed payment deadline. As a result, the federal court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen gesetzliche Verfahrensfrist Verzugskosten Verletzung von Bewilligungsauflagen Legitimation gegen Baubewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision for lacking sufficient justification (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), which is then explicitly cited as the basis for the simplified procedure ruling.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used in the dispositive to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_311/2015

Urteil vom 20. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. März 2015.

Erwägungen:

Im Beschwerdeverfahren betreffend ein wiederholtes Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung leistete dieser den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innert einer letzten ihm angesetzten nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat daher mit Urteil vom 19. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 642.--. Dagegen gelangt A.________ mit vom 18. April 2015 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; er stellt den Antrag, das Bundesgericht möge entscheiden, er verfüge über genügend Einkommen und die vorläufige Aufenthaltsbewilligung werde erteilt.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung müssen sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Ist, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, haben sich Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung auf die vorinstanzliche Eintretensfrage zu beziehen und zu beschränken. Das auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzielende Rechtsbegehren ist mithin unzulässig; ebenso wenig zu hören sind die ausländerrechtlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Zum einzig möglichen Verfahrensgegenstand schreibt der Beschwerdeführer am Schluss der Beschwerde Folgendes: "Die Klage gegen den Entscheid des Amtes für Migration wurde wegen eines nachvollziehbaren Irrtums nicht angenommen (.....). Trotz sofortiger Korrektur nachdem festgestellt wurde, dass ein Fehler unterlaufen ist, wurde auf die Klage nicht eingetreten. - Im Hinblick, dass eine erste Forderung des Gerichts den Kläger nicht erreicht hat, scheint dem Kläger, dass dies übertriebener Formalismus ist. - Da bisher in den Verfahren das rechtliche Gehör verweigert wurde, verstösst das Verfahren bisher gegen Art. 13 EMRK und Art. 6 EMRK ." Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil umfassend mit den Zahlungsabläufen befasst und dargelegt, dass und warum unter den gegebenen Umständen namentlich kein Fristwiederherstellungsgrund vorliege, um trotz massiv verspäteter Vorschussleistung doch auf die kantonale Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen vermissen; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das angefochtene Urteil auf qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) beruhte bzw. schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzte.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahren sausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller