Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_311/2007 KI-generiert

Cantonal Tax Administration v. Non-Profit Association (Supreme Court Decision on Timeliness of Objection)

Geschäftsnummer 2C_311/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute between a club and the tax administration of the Canton of Bern regarding the payment of withholding taxes on wages paid to foreign DJs from September 2002 to June 2004. The tax administration required the club to pay a total of 8,109.15 Swiss Francs in taxes, prompting the club to request a payment plan and subsequently file an objection, which was rejected due to a missed deadline for submission. The club then appealed the decision, but both the tax appeals commission and the administrative court upheld the tax administration's decision not to consider the objection. The club's subsequent appeal to the federal court questioned not only the formal compliance with procedural requirements but also the legitimacy of their arguments against the tax obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 OG, Art. 109 BGG, Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 133 Abs. 3 DBG, Art. 161 Abs. 3 StG, Art. 68 BGG; Cantonal Tax Administration v. Non-Profit Association (Supreme Court Decision on Timeliness of Objection): The tax administration required the club to pay a total of 8,109.15 Swiss Francs in taxes, prompting the club to request a payment plan and subsequently file an objection, which was rejected due to a missed deadline for submission. The club then appealed the decision, but both the tax appeals commission and the administrative court upheld the tax administration's decision not to consider the objection. The club's subsequent appeal to the federal court questioned not only the formal compliance with procedural requirements but also the legitimacy of their arguments against the tax obligations.

Schlagwörter

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Quellensteuer juristische Person Verein Fremdes Recht Steuerbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal explicitly ruled to dismiss the appeal under the simplified procedure outlined in this article.

Art. 65 f. BGG

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

Cited to confirm that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

B.2023.152.B.2023.1 (2023-10-20) · sg
Appeal Dismissed Due to Lack of Representation and Unexcused Delay
«…vorliegend – um eine juristische Person, muss sie die unverschuldete Verhinderung aller ihrer Organe dartun (vgl. BGer 2C_311/2007 vom 5. Juli 2007 E. 3). Eine juristische Person hat sich so einzurichten, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (…»
B.2023.152.B.2023.1 (2023-10-20) · sg
Appeal Dismissed for Lack of Authority and Untimely Objection in Liquidation Proceedings
«…vorliegend – um eine juristische Person, muss sie die unverschuldete Verhinderung aller ihrer Organe dartun (vgl. BGer 2C_311/2007 vom 5. Juli 2007 E. 3). Eine juristische Person hat sich so einzurichten, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann (…»
B.2019.77.B.2019.78 (2020-02-11) · sg
Cantonal School Expansion Building Permit Upheld Against Noise and Parking Appeals
«…nigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 Rz. 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6 und BGer 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2 mit Hinweisen, in: URP 2002, S. 685 ff.). Eine…»
B.2019.77.B.2019.78 (2020-02-11) · sg
Building Permit Upheld for School Expansion Despite Objections
«…nigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 Rz. 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6 und BGer 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2 mit Hinweisen, in: URP 2002, S. 685 ff.). Eine…»
B.2016.215 (2018-02-22) · sg
Administrative Court Upholds Building Permit for Underground Waste Containers
«…einigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 N 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht verlangt. Im Weiteren hat die Vorinstanz in…»
B.2016.215 (2018-02-22) · sg
Administrative Court Upholds Building Permit for Underground Waste Containers
«…einigung für Umweltrecht und H. Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 25 N 95, und BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht verlangt. Im Weiteren hat die Vorinstanz in…»
B.2015.113 (2016-12-20) · sg
Refuse Collection Noise Nuisance and Abatement Investigation
«…ation. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden (vgl. BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitp…»
B.2015.113 (2016-12-20) · sg
Refuse Collection Noise Appeal Remanded for Expert Noise Assessment
«…ation. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden (vgl. BGer 2C_311/2007 vom 21. Juli 2008 E. 3.6). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitp…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_311/2007 /leb

Urteil vom 5. Juli 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

Verein "X.________",

Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2002-2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 29. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verpflichtete Y.________ bzw. den Verein "X.________" für die in der Zeitspanne von September 2002 bis Juni 2004 an ausländische DJ's bezahlten Gagen für Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer Quellensteuern in der Höhe von insgesamt 8'109.15 Franken abzuliefern (Verfügungen vom 13. Juli 2004). Nachdem er am 12. Juli 2004 per E Mail zunächst um eine Genehmigung von Ratenzahlungen ersucht hatte, gelangte Y.________ am 12. Oktober 2004 namens des Vereins "X.________" mit Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung. Wegen Verspätung trat diese nicht darauf ein, wogegen sich der Verein erfolglos zunächst bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheide vom 25. April 2006) und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern beschwerte (Urteil vom 29. Mai Juni 2007).

2. Am 28. Juni 2007 hat der Verein "X.________" beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Ob diese Eingabe bezüglich Antrag und Begründung den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel genügt (vgl. Art. 42 OG ), ist zwar fraglich, braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden: Die Beschwerde ist ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. Aus dem gleichen Grund kann offen bleiben, ob und inwieweit Y.________ dazu befugt ist, allein für den Beschwerdeführer zu handeln (vgl. E. 1.2 des angefochtenen Entscheids) bzw. diesen zu vertreten.

3. Die Steuerverwaltung ist nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weil dieser die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG bzw. Art. 190 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes (StG/BE) offensichtlich verpasste hatte. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid geschützt, da der Beschwerdeführer keine tauglichen Wiederherstellungsgründe vorgebracht habe. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden, zumal eine Fristwiederherstellung wegen unverschuldeter Säumnis den Nachweis des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass dieser durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache verhindert war ( Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG /BE). Derartige Gründe vermag der Beschwerdeführer keine anzuführen, macht er doch einzig geltend, das Vorstandsmitglied Y.________ sei durch sein Studium bzw. durch die bevorstehenden Abschlussprüfungen derart unter psychischem Druck gestanden, dass es sich nicht um die ihm zugestellte Post habe kümmern können. Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass er als juristische Person die unverschuldete Verhinderung aller seiner Organe dartun müsste, damit ein Wiederherstellungsgrund gegeben wäre. Weiter stellt die blosse Belastung durch Prüfungen zum Vornherein keinen Wiederherstellungsgrund im gesetzlichen Sinne dar. Unbehelflich ist ferner der Hinweis, das Vorstandsmitglied Y.________ habe sich nicht zuhause, sondern im Ferienhaus seiner Eltern im Berner Oberland aufgehalten. Es ist unbestritten, dass es von den Verfügungen vom 13. Juli bereits am 12. Juli 2004 Kenntnis genommen und auf deren Erhalt gleichentags mit einer E-Mail reagiert hat. Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, soweit der Beschwerdeführer die materielle Richtigkeit der Steuerforderung bestreitet; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann alleine die (formelle) Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf die Einsprache geschützt hat.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: