Plaintiff's Abusive Appeal Against Denial of Legal Aid in State Liability Claim Stemming from Expropriation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA citizen filed a lawsuit against the State of Thurgau seeking compensation of 180 million francs, associated with an expropriation procedure from the early 1990s involving a company in which he was a shareholder. The request for free legal assistance tied to the suit was denied by the Thurgau Administrative Court due to the perceived hopelessness of the claim. The court also imposed a deadline for the plaintiff to pay a cost advance, threatening dismissal for non-compliance. After attempts to challenge the court's decision were unsuccessful, the citizen escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, where his case was ultimately deemed frivolous and lacking merit, leading to the rejection of his complaint and associated requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Plaintiff's Abusive Appeal Against Denial of Legal Aid in State Liability Claim Stemming from Expropriation: The request for free legal assistance tied to the suit was denied by the Thurgau Administrative Court due to the perceived hopelessness of the claim. The court also imposed a deadline for the plaintiff to pay a cost advance, threatening dismissal for non-compliance. After attempts to challenge the court's decision were unsuccessful, the citizen escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, where his case was ultimately deemed frivolous and lacking merit, leading to the rejection of his complaint and associated requests.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was considered vexatious or abusive litigation, decided by the President in simplified procedure.
The decision not to enter the appeal was made by the President of the Chamber in simplified procedure based on this article.
Cited in relation to the assessment of court costs, taking into account the nature of the litigation.
The court costs were imposed on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_310/2018
Urteil vom 17. April 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau, Staatskanzlei,
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. März 2018 (VG.2018.13).
Erwägungen:
1. A.________ erhob am 13. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen den Kanton Thurgau; er verlangte Schadenersatz in Höhe von 180 Mio. Franken (Staatshaftung). Das mit der Klage verbundene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts wies das Verwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit des Klagebegehrens mit Entscheid vom 21. März 2018 ab; zugleich setzte es dem Kläger eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.--, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Leistung. Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch beantwortete der Präsident des Verwaltungsgerichts am 29. März 2018 dahingehend, dass keine Gründe für eine Wiedererwägung des Entscheids vom 21. März 2018 ersichtlich seien. Am 16. April 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommene "staatsrechtliche Beschwerde" eingereicht gegen den Entscheid vom 21. März 2018 und den Bescheid vom 29. März 2018, deren Aufhebung er sinngemäss beantragt.
2. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Die Regelung entspricht derjenigen von Art. 36a Abs. 2 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]). Der Gesetzgeber wollte das Bundesgericht von jeglicher Art von mutwilliger, trölerischer oder sonst wie rechtsmissbräuchlicher Prozessführung entlasten. Die Anrufung des Bundesgerichts muss auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen. Das Gericht soll Eingaben, die ihrer Art nach keinen Rechtsschutz verdienen, für unzulässig erklären können und darauf nicht eintreten müssen ( BGE 118 II 87 E. 4 S. 89; 118 IV 291 ; je zu Art. 36a Abs. 2 OG ; zu Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG selber etwa Urteil 2C_692/2015 und 2C_693/2015 vom 25. August 2015 E. 2 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die Frage, ob mutwillig, trölerisch oder rechtsmissbräuchlich prozessiert wird, ist nicht nur die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift als solche massgeblich. Zu berücksichtigen sind die gesamten dem aktuellen bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verhältnisse und diesbezüglichen Verfahren. Der vorliegende Rechtsstreit beruht im beschriebenen Sinn auf rechtsmissbräuchlicher Prozessführung.
Der Beschwerdeführer will Schadenersatz erhältlich machen im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren, in welches zu Beginn der Neunzigerjahre eine Gesellschaft involviert war, bei welcher er Aktionär war. Dazu hat er bereits zahlreiche Verfahren gegen den Kanton Thurgau oder auch gegen die Bank B.________ initiiert. Namentlich wurde ihm immer wieder erläutert, dass seinerzeit über die Enteignungsentschädigung rechtskräftig entschieden worden sei und dass allfällige Schadenersatzforderungen gegen das Gemeinwesen verjährt seien; entsprechende Rechtsmittelverfahren blieben erfolglos (was das Bundesgericht betrifft s. dazu Urteile 2C_723/2016 vom 14. September 2016; 2C_495/2016 vom 3. Juni 2016; sodann etwa auch - neuestens - Urteil 5A_822/2017 vom 19. Oktober 2017). In seiner Eingabe vom 16. April 2018 schildert der Beschwerdeführer einmal mehr, welche Rechtsverletzungen er erlitten haben will; es fehlt jegliche Bezugnahme auf die Erwägungen des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018 (s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nicht willens oder in der Lage, diese oder die Erwägungen von im gleichen Zusammenhang ergangenen Entscheiden verschiedener Instanzen wahrzunehmen. In dieser Angelegenheit immer wieder Verfahren anzustrengen, als wäre nie darüber entschieden worden, ist mutwillig. Derartiges Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.
Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gerichtskosten, bei deren Bemessung der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 BGG ), sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller