Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_31/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Deportation Detention for Algerian Asylum Applicant

Geschäftsnummer 2C_31/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after undergoing an unsuccessful asylum procedure in Switzerland, was placed in deportation custody following his release from prison. The deportation custody was extended by a court decision, against which the individual filed a complaint seeking release. The individual, who claimed to be from Algeria, had a history of criminal activity and had refused to cooperate with authorities regarding his return. The court needed to consider whether the legality of the extended custody was justified based on the individual’s risk of evasion and the overall circumstances of his deportation process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 13f ANAG, Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 90 AuG; Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Deportation Detention for Algerian Asylum Applicant: The deportation custody was extended by a court decision, against which the individual filed a complaint seeking release. The individual, who claimed to be from Algeria, had a history of criminal activity and had refused to cooperate with authorities regarding his return. The court needed to consider whether the legality of the extended custody was justified based on the individual’s risk of evasion and the overall circumstances of his deportation process.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylgesetz Anwendung der Gesetze Untersuchungshaft Freizügigkeitseinschränkung Vollzug der Wegweisung im Asyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
BGG ), erweist sich - soweit der Betroffene sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nach Art.
Art. 109 BGG
2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nach Art. 109 BGG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m
Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 13f ANAG
Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m
Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 90 AuG
Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E.
Art. 76 Abs. 3 AuG
Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E.
Art. 13g ANAG
Ist die Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig, können zudem die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft geprüft werden ( Art. 13g ANAG bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to decide that no court costs shall be levied due to the appellant's circumstances.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_31/2008/leb

Urteil vom 14. Januar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________ bzw. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Aabachstrasse 1, 6301 Zug.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter,

vom 27. Dezember 2007.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1973) alias Y.________ (geb. 1971) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug hin nahm das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug ihn am 29. September 2007 in Ausschaffungshaft. Am 27. Dezember 2007 wurde diese bis zum 28. Februar 2008 verlängert. X.________ ist hiergegen am 8. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG ), erweist sich - soweit der Betroffene sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Die Bestimmungen über die Ausschaffungshaft gemäss der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 decken sich inhaltlich mit jenen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Es kann dehalb dahingestellt bleiben, welches Recht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt (Urteil 2C_2/2008 vom 9. Januar 2008, E. 2.1).

2.2 Das Bundesamt für Migration hat den Beschwerdeführer am 16. Mai 2006 aus der Schweiz weggewiesen; statt das Land zu verlassen, wurde er hier straffällig (Aufbrechen von Autos, Einbruchsdiebstähle, Sachbeschädigungen usw.). Nach eigenen Angaben hält er sich bereits seit Jahren unter verschiedenen Identitäten in Europa auf. Einer Ausschaffung aus den Niederlanden nach Algerien will er sich durch Flucht bei einer Zwischenlandung entzogen haben. Er weigert sich, nach Algerien zurückzukehren und hat es abgelehnt, hierfür mit den Behörden zu kooperieren. Unter diesen Umständen besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 90 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung absehbar ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Ausschaffung schwierig gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen noch mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770] bzw. Art. 76 Abs. 3 AuG; BGE 133 II 1 E. 4.2). Ist die Ausschaffungshaft nicht mehr zulässig, können zudem die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft geprüft werden ( Art. 13g ANAG bzw. heute Art. 78 AuG: zu Algerien: BGE 133 II 97 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz Richtung Niederlande verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2); er hätte seit dem Wegweisungsentscheid hinreichend Gelegenheit gehabt, allenfalls eine legale Ausreise in einen Drittstaat zu organisieren. Nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn gegebenenfalls auch ohne Papiere zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Die illegale Einreise von der Schweiz aus in einen Drittstaat ist heute strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG), weshalb die Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten dürfen.

3. Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls erläutert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar