Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_309/2025 KI-generiert

Asylum Seeker v. State Secretariat for Migration (Electronic Signature Requirement and Appeal Exclusion)

Geschäftsnummer 2C_309/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 16. April 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1972) ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob A.________ mit elektronischer Eingabe vom 22. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juni 2025 nicht darauf ein, weil die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe über keine gültige qualifizierte elektronische Signatur verfügt und somit den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung nicht genügt habe.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 3 BGG; Asylum Seeker v. State Secretariat for Migration (Electronic Signature Requirement and Appeal Exclusion): Mit Verfügung vom 16. April 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1972) ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob A.________ mit elektronischer Eingabe vom 22. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juni 2025 nicht darauf ein, weil die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe über keine gültige qualifizierte elektronische Signatur verfügt und somit den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung nicht genügt habe.

Schlagwörter

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Asyl und Wegweisung Asyl türkischer Staatsangehöriger Prüfung des Asylgesuchs Staatssekretariat für Migration Abschiebung Gültigkeit der Unterschrift Flüchtling

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 3 BGG

The rejection of the request for free legal aid was decided by a single judge based on this article.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of court fees based on this provision.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The decision stipulated that no party compensation is owed based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_309/2025

Urteil vom 11. Juni 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Frau Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro,

*gegen*

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, Einzelrichterin, vom 4. Juni 2025 (E-3717/2025).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Verfügung vom 16. April 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1972) ab, verneinte ihre Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

1.2.

Dagegen erhob A.________ mit elektronischer Eingabe vom 22. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat mit Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juni 2025 nicht darauf ein, weil die am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe über keine gültige qualifizierte elektronische Signatur verfügt und somit den Anforderungen an die elektronische Beschwerdeführung nicht genügt habe.

1.3.

A.________ erhebt mit elektronischer Eingabe vom 8. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 4. Juni 2025 aufzuheben und es sei die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht festzustellen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne, dass bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen sei.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 II 346

E. 1.1).

2.2.

Gemäss

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

).

Entgegen dem, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, gilt die Unzulässigkeit aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl.

BGE 145 II 168

E. 3;

138 II 501

E. 1.1; Urteile 2C_261/2025 vom 23. Mai 2025 E. 2.3; 2C_177/2025 vom 27. März 2025 E. 2.2; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1).

Mit dem angefochtenen Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine elektronisch eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Asylentscheid des SEM nicht eingetreten. Dass in der Sache die Gegenausnahme von

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ohne dass das Bundesgericht sich zur Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids äussern kann.

2.3.

Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (

Art. 113 BGG

*e contrario*

).

3.

3.1.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

3.2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (

Art. 64 Abs. 3 BGG

). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, Einzelrichterin, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov