Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_309/2022 KI-generiert

Czech National Entry Ban Upheld Due to Non-Compliant Appeal

Geschäftsnummer 2C_309/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a Czech national, A.A.________, who was issued a one-year entry ban by the State Secretariat for Migration in Switzerland, effective from April 9, 2021, to April 8, 2022. A.A.________ attempted to challenge this ban by contacting the Regional Court Bern-Mittelland regarding expulsion orders. The court forwarded her submissions to the local migration and alien police, who then referred them to the Federal Administrative Court as a complaint against the entry ban. However, the complaint was not accepted because A.A.________ failed to improve her submission with specific legal arguments or requests as instructed. Subsequently, A.A.________, along with B.A.________, filed appeals to the Swiss Federal Tribunal that were partially written in Czech and did not adequately address the legal reasoning of the previous decision. The appeals did not meet the necessary requirements for consideration, such as being fully written in an official language and addressing the court's previous findings.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Czech National Entry Ban Upheld Due to Non-Compliant Appeal: A.A.________ attempted to challenge this ban by contacting the Regional Court Bern-Mittelland regarding expulsion orders. The court forwarded her submissions to the local migration and alien police, who then referred them to the Federal Administrative Court as a complaint against the entry ban. However, the complaint was not accepted because A.A.________ failed to improve her submission with specific legal arguments or requests as instructed. Subsequently, A.A.________, along with B.A.________, filed appeals to the Swiss Federal Tribunal that were partially written in Czech and did not adequately address the legal reasoning of the previous decision. The appeals did not meet the necessary requirements for consideration, such as being fully written in an official language and addressing the court's previous findings.

Schlagwörter

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Einreiseverbot ausländische Staatsangehörige Gesuch an eine Behörde ausländischer Entscheid Verfahrenssprache Tschechien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs under the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

Although not directly cited in the dispositive orders numbers 1-3, the lack of fulfillment of the conditions under Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG constituted one of the grounds for inadmissibility mentioned in the reasoning leading to the final decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_309/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

handelnd durch B.________,

2. B.A.________,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Einreiseverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 22. März 2022 (F-882/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 9. April 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein einjähriges Einreiseverbot (gültig vom 9. April 2021 bis 8. April 2022) gegen die tschechische Staatsangehörige A.A.________. Mit Schreiben vom 9. und 12. April 2021 gelangte A.A.________ an das Regionalgericht Bern-Mittelland und beanstandete unter anderem die "Ausreisebefehle". In der Folge stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland diese Eingaben am 16. April 2021 der Stadt Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) zu, in der Annahme, es handle sich um eine Beschwerde gegen eine durch die EMF erlassene Verfügung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 überwies das EMF eine Kopie dieser Eingaben zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses nahm sie als Beschwerde gegen das Einreiseverbot des SEM vom 9. April 2021 entgegen.

Mit Urteil der Einzelrichterin vom 22. März 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, da A.A.________ trotz entsprechender Aufforderung ihre Eingabe nicht verbessert, insbesondere weder Rechts-begehren in Bezug auf das Einreiseverbot gestellt noch eine Begründung der Beschwerde nachgereicht hatte.

1.2. Mit zwei als "Rekurs gegen das Urteil Entscheid vom 22. März 2022 vom Bundesverwaltungsgericht St. Gallen" bzw. "Rekurs gegen Urteil vom 22. März 2022" bezeichneten Eingaben vom 20. April 2022 (Postaufgabe), die teilweise in einer Fremdsprache (vermutlich Tschechisch) verfasst wurden, gelangten A.A.________ und (neu) B.A.________ an das Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 22. April 2022 wurde der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben an das Bundesgericht vollständig in einer Amtssprache abzufassen seien und dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Das per Einschreiben zugestellte Schreiben wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Daraufhin wurde das Schreiben des Bundesgerichts am 6. Mai 2022 dem Rechtsbeistand mittels A-Post versandt. Es folgten keine weiteren Eingaben seitens des Rechtsbeistands.

Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet.

2. B.A.________ hat nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und behauptet auch nicht, dass ihr die Teilnahme verwehrt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG sind mithin nicht erfüllt, sodass auf ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).

3.2. In den beim Bundesgericht eingereichten Eingaben wird insbesondere beantragt, dass das Bundesgericht auf ein Asylantrag vom August 2013 eintrete und die Beschwerdeführerinnen anhöre. Zudem wollen die Beschwerdeführerinnen offenbar gegen verschiedene andere Behörden (Polizei- und Militärdirektion sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern) "Klage" erheben. Beide Eingaben enthalten Passagen, die wohl in tschechischer Sprache verfasst wurden. Dieser Mangel wurde trotz Aufforderung des Bundesgerichts im Schreiben vom 22. April 2022 nicht behoben.

Somit enthält die Beschwerde - soweit ersichtlich und nachvollziehbar - nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov