Kenyan National v. Cantonal Administration (Residence Permit Appeal Deadline)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Kenyan national, A.________, had his application for a residence permit denied by the municipality of Bern on 18 October 2017, a decision communicated to him via the Swiss consulate in Mombasa in early November 2017. A.________ attempted to appeal this refusal by requesting documents and an extension, but was informed that legal deadlines could not be extended. He submitted his appeal in February 2018 through the Swiss consulate, but the Police and Military Directorate of the Canton of Bern rejected it as being late on 6 November 2018. Subsequently, A.________'s appeal to the Cantonal Administrative Court was dismissed, leading him to seek recourse at the Swiss Federal Tribunal in March 2019.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1-3 BGG; Kenyan National v. Cantonal Administration (Residence Permit Appeal Deadline): A.________ attempted to appeal this refusal by requesting documents and an extension, but was informed that legal deadlines could not be extended. He submitted his appeal in February 2018 through the Swiss consulate, but the Police and Military Directorate of the Canton of Bern rejected it as being late on 6 November 2018. Subsequently, A.________'s appeal to the Cantonal Administrative Court was dismissed, leading him to seek recourse at the Swiss Federal Tribunal in March 2019.
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KI-generiertThe appeal was not to be entertained because the statement of grounds did not contain a sufficient reasoning regarding the relevant aspect of adherence to deadlines.
The decision not to entertain the appeal was made by the President in simplified proceedings according to this article.
The request for an extension of the deadline was rejected because statutory deadlines cannot be extended.
The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the case.
The federal court waived the collection of court costs based on the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_309/2019
Urteil vom 29. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 19. Februar 2019 (100.2019.36U).
Erwägungen:
1. A.________ ist Staatsangehöriger von Kenia. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 lehnte die Einwohnergemeinde (EG) Bern das Einreisegesuch von A.________ ab und verweigerte ihm eine Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung wurde ihm am 9. November 2017 durch das schweizerische Konsulat in Mombasa übermittelt. A.________ gelangte dagegen mit einem am 15. November 2017 datierten Schreiben erneut an die EG, teilte mit, er wolle gegen diese Verfügung Beschwerde erheben, und ersuchte um Aktenzustellung sowie um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, ausgehändigt durch die schweizerische Vertretung am 15. Januar 2018, antwortete die Behörde, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei. Am 14. Februar 2018 reichte A.________ seine auf den 12. Februar 2018 datierte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2017 beim schweizerischen Konsulat in Mombasa ein. Mit Entscheid vom 6. November 2018 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Mit Urteil vom 19. Februar 2019 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 18. März 2019, übergeben der Schweizerischen Botschaft in Nairobi am 19. März 2019, gelangt A.________ an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gesetzliche Fristen wie die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), weshalb das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen ist.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren war ein Nichteintretensentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern angefochten, weshalb auch der Verfahrensgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens auf diesen verfahrensrechtlichen Aspekt der Angelegenheit beschränkt bleibt. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Sie befasst sich mit der materiellen Situation des Beschwerdeführers, enthält aber zur hier einzig relevanten Frage der Fristeinhaltung offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist auf sie mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten und daher das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1-3 BGG ). Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
2. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall