Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_307/2013 KI-generiert

Taxpayer Objection to Estimated Assessment Lacking Timely Substantiation

Geschäftsnummer 2C_307/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who failed to submit their tax return for the direct federal tax of 2008 and were subsequently assessed by the tax administration based on estimates. After the tax administration denied their late objection due to the late submission of their tax return, the couple appealed to higher administrative bodies, including a tax appeal commission and an appellate court, arguing that their estimated tax assessment was inaccurate and did not account for all allowable deductions. The appeal was ultimately taken to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision to uphold the tax administration's determination.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer Objection to Estimated Assessment Lacking Timely Substantiation: After the tax administration denied their late objection due to the late submission of their tax return, the couple appealed to higher administrative bodies, including a tax appeal commission and an appellate court, arguing that their estimated tax assessment was inaccurate and did not account for all allowable deductions. The appeal was ultimately taken to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision to uphold the tax administration's determination.

Schlagwörter

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Direkte Bundessteuer 2008 Steuerveranlagungen direkte Einkommenssteuer Beweiswürdigung steuerrechtliche Fristwahrung Beweislast der steuerpflichtigen Person Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure provided by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellants.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

510.24.55 (2025-01-24) · bl
Taxpayer Fails to Prove Timely Filing of Tax Return
«…eseitigt worden ist.3 Diese Bundesgerichtspraxis wurde weiter präzisiert: So wurde in Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuerklä- rung zu verweisen, die nachgereicht werde und…»
A 2019 32 (2019-09-09) · gr
Taxpayer Fails to Overcome Late Objection to Discretionary Tax Assessment
«…orstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde im Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuererklärung zu verweisen, die nachgerei…»
2018.12.14.stger.2 (2018-12-14) · bl
Taxpayer's Late Appeal Lacks Substance Without Factual Proof
«…29. April 2009). 3.3. Die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde in BGer 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuerklä- rung zu verweisen, die nachgereicht werde und…»
2018.12.14.stger.4 (2018-12-14) · bl
Taxpayer's Incomplete Return Bars Appeal
«…29. April 2009). 3.3. Die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde in BGer 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuerklä- rung zu verweisen, die nachgereicht werde und…»
2018.04.25.vv.2 (2018-04-25) · bl
Taxpayers fail to substantiate objection to discretionary tax assessment due to missing signed receipt
«…r Ermessensveranlagung auch ohne Nachreichen der Steu- ererklärung dargetan werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3.2 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten sich im Zeitpunkt der Ein…»
2018.04.25.vv.3 (2018-04-25) · bl
Taxpayers' Failure to File Justifies Discretionary Tax Assessment
«…der Ermessensveranlagung auch ohne Nachreichen der Steuererklärung dargetan werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.3.2 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten sich im Zeitpunkt der Ein…»
2016.10.21.stger.3 (2016-10-21) · bl
Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Evidence
«…0 14 6, E. 4), - dass die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis zwischenzeitlich präzisiert wurde und in BGE 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten wurde, dass es nicht genüge, auf die Steuerklärung zu verweisen, die nachgereicht we…»
2016.05.27.stger.2 (2016-05-27) · bl
Taxpayers' Objection Dismissed for Insufficient Substantiation Despite Illness
«…2.4). c) Die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde in BGE 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuerklärung zu verweisen, die nachgereicht werde und al…»
2016.05.27.stger.4 (2016-05-27) · bl
Taxpayer's Appeal Rejected for Insufficient Documentation
«…2.4). c) Die vorstehend zitierte Bundesgerichtspraxis wurde zwischenzeitlich präzisiert. So wurde in BGE 2C_307/2013 vom 28. Juni 2013 festgehalten, dass es nicht genüge, auf die Steuerklärung zu verweisen, die nachgereicht werde und al…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_307/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________ ,

2. B.X.________ ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt .

Gegenstand

Direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Februar 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt am 10. Dezember 2009 für die direkte Bundessteuer 2008 nach Ermessen veranlagt, nachdem sie zweimal erfolglos gemahnt worden waren, ihre Steuererklärung einzureichen.

1.2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Ehegatten X.________ am 10. Januar 2010 Einsprache. Sie machten geltend, das geschätzte Einkommen sei viel zu hoch und es seien nicht alle Abzüge berücksichtigt worden. Sie verwiesen auf die Steuererklärung, die nachgereicht werde und als Beweismittel dienen solle. Die Steuererklärung wurde am 14. Januar 2010 (nach Ablauf der Einsprachefrist) nachgereicht. Am 20. Januar 2010 trat die kantonale Steuerverwaltung wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein.

1.3. Dagegen gelangten A.X.________ und B.X.________ erfolglos an die Steuerrekurskommission und sodann an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Am 4. April 2013 haben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie stellen den Antrag, das appellationsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2013 aufzuheben; die kantonale Steuerverwaltung sei anzuweisen, die direkte Bundessteuer 2008 gemäss der nachgereichten Steuererklärung festzusetzen.

1.4. Es sind die Akten des kantonalen Verfahrens, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Die Beschwerde ist zwar zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG ), erweist sich indessen als offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ). Deshalb ist das vorliegende Urteil nur summarisch zu begründen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.2. Gemäss Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann der Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

In Anwendung dieser Bestimmung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die - zwar an sich rechtzeitige - Einsprache keine ausreichende, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung aufzeigende Begründung enthielt. Vielmehr verwies sie fürs Entscheidende ausschliesslich auf die erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereichte Steuererklärung. Unter den gegebenen Umständen hat das Gericht zutreffend geurteilt, dass die Beschwerdeführer gegen die ihnen obliegenden Pflichten der Begründung und der Beweisnennung verstiessen (vgl. im Einzelnen E. 2.5 und 2.6 des angefochtenen Urteils).

2.3. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen:

2.3.1. Der von ihnen behauptete überspitzte Formalismus ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu schliessen, dass es juristischen Laien verunmöglicht würde, ohne Rechtsbeistand Einsprache zu erheben. Auch Laien muss bewusst sein, dass sie (nach zweimaliger erfolgloser Mahnung und deshalb notwendig gewordener Ermessensveranlagung) sich nicht - wie vorliegend geschehen (vgl. oben E. 1.2) - darauf beschränken können, die amtliche Veranlagung innert der Einsprachefrist mit zwei pauschalen und gänzlich unbegründet bzw. unbelegt gebliebenen Behauptungen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen hatte die der Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 2009 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführern ihre Begründungs- und Nachweispflichten noch einmal unmissverständlich in Erinnerung gerufen.

2.3.2. Auch aus dem Urteil 2C_579/2008 vom 29. April 2009 können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht stellte dort zwar klar, dass die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung auch ohne Nachreichen der Steuererklärung dargetan werden kann (E. 2.2). In jenem Fall belegte indessen der Pflichtige seine Behauptung, er habe ein Einkommen von Fr. 0.--, mit der Jahresrechnung. Diese hatte er der Einsprache beigefügt, welche somit rechtzeitig und genügend begründet war (E. 2.3 und 2.4). Im Gegensatz dazu war hier eine hinreichende Begründung bzw. eine auch nur ansatzweise substantiierte Darlegung erst der verspätet eingereichten Steuererklärung zu entnehmen (vgl. oben E. 2.3.1; siehe auch E. 2.6 des angefochtenen Urteils).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen und werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter