Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_306/2014 KI-generiert

Neighbors v. Restaurant Cost Allocation Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 2C_306/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the city council of Zug approved extended opening hours for a garden restaurant operated by a company. Neighbors opposed this decision, leading the cantonal government to support their complaint. Subsequently, the administrative court overturned the cantonal government's decision, indicating that the city council had failed to conduct the necessary noise measurements. The court's ruling imposed costs on the complaining neighbors, which they subsequently sought to amend by requesting clarification on the cost ruling. However, their request for clarification was denied by the administrative court, resulting in the neighbors appealing to the Swiss Federal Tribunal against this decision. The appeal primarily focused on the cost regulation aspect, which the court determined was inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Neighbors v. Restaurant Cost Allocation Challenge Dismissed: Neighbors opposed this decision, leading the cantonal government to support their complaint. Subsequently, the administrative court overturned the cantonal government's decision, indicating that the city council had failed to conduct the necessary noise measurements. The court's ruling imposed costs on the complaining neighbors, which they subsequently sought to amend by requesting clarification on the cost ruling. However, their request for clarification was denied by the administrative court, resulting in the neighbors appealing to the Swiss Federal Tribunal against this decision. The appeal primarily focused on the cost regulation aspect, which the court determined was inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Öffnungszeiten Restaurant Erläuterungsentscheid betreffend Verfahrenskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfahrenskosten Zulässige Gründe Streitgegenstand begründeter Entscheid Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked a sufficient, fact-based reasoning.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure.

Art. 65 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_306/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F._______ _,

7. G._______ _,

alle vertreten durch Herrn H.________,

8. H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,

Stadtrat von Zug , Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug , Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.

Gegenstand

Öffnungszeiten Restaurant; Erläuterungsentscheid betreffend Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Der Stadtrat von Zug bewilligte der X.________ AG verlängerte Öffnungszeiten für ihr Gartenrestaurant. Die dagegen von Nachbarn erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Zug am 14. August 2012 gut. Mit Urteil vom 24. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde der X.________ AG insofern gut, als es den Beschluss aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückwies. Dies wurde damit begründet, dass der Stadtrat von Zug namentlich die erforderlichen Lärmmessungen nicht durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- den (in seinem Verfahren beschwerdegegnerischen) Nachbarn, welche es zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die X.________ AG verpflichtete. Diese gelangten am 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht, welchem sie beantragten, sein Urteil vom 24. September 2013 im Hinblick auf die Kostenregelung im Sinne von § 31 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14. Januar 1977 (GO-VerwG) näher zu erläutern; gleichentags ersuchten sie das Verwaltungsgericht darum, die auferlegten Kosten zu erlassen oder sie anders zu verlegen. Mit Urteil vom 28. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Erläuterungsgesuch ab; auf das Gesuch um Neuverlegung der Kosten trat es nicht ein.

Am 28. März 2014 haben die betroffenen Nachbarn der X.________ AG, d.h. H.________, A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2014 erhoben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid bzw. ein rein prozessualer Entscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den entsprechenden verfahrensrechtlichen Aspekt zu beziehen und zu begrenzen.

2.2. Die Beschwerdeführer hatten das Verwaltungsgericht um Erläuterung seines Urteils vom 24. September 2013 bzw. um Änderung von der damit verbundenen Kostenregelung ersucht. Massgeblich für die Erläuterung ist § 31 GO-VerwG. Gemäss dessen Abs. 1 wird ein Urteil auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert, wenn es unklar ist oder Widersprüche enthält. Gemäss § 31 Abs. 3 GO-VerwG werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet, wenn der Rechtsspruch durch Erläuterung verändert wird. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Voraussetzungen (Unklarheit oder Widersprüchlichkeit des Rechtsspruchs) für eine Erläuterung nicht erfüllt seien; den Beschwerdeführern gehe es um eine Abänderung des Kostenspruchs des Urteils vom 24. September 2013; dazu diene das Erläuterungsverfahren nicht; ein Grund, hinsichtlich der Kostenregelung auf das nicht angefochtene und damit rechtskräftige Urteil zurückzukommen, bestehe nicht.

Der Beschwerdeschrift lässt sich zu dieser rein verfahrensrechtlichen Thematik des angefochtenen Urteils nichts entnehmen. Namentlich wird nicht aufgezeigt, inwiefern der einschlägige § 31 GO-VerwG in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise verstanden und angewendet worden sein soll. Die Beschwerdebegründung bezieht sich allein auf die Kostenregelung des Urteils vom 24. September 2013. Dieses Urteil ist innert Frist nicht angefochten worden; da das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 28. Januar 2014 inhaltlich darauf nicht förmlich zurückgekommen ist (die Äusserungen zur Kostenregelung erfolgten erklärtermassen nur im Sinne eines obiter dictums), ist die Beschwerdefrist nicht neu eröffnet worden. Damit kann offen bleiben, ob das Urteil vom 24. September 2013, ein Rückweisungs- und damit grundsätzlich ein Zwischenentscheid, unter dem Aspekt von Art. 93 BGG überhaupt hätte beim Bundesgericht angefochten werden können.

2.3. Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende, sachbezogene Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller