Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_305/2014 KI-generiert

Residence Permit Appeal Dismissed for Untimely Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_305/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding a residence permit initiated by an individual who filed a complaint against a ruling made by the Administrative Court of Zurich. The individual had previously been ordered to pay a cost advance to proceed with their case, which they failed to do within the stipulated timeline. Although they requested an extension to pay the advance in installments due to financial constraints, the court did not find sufficient grounds to warrant an extension. As a result, the court decided not to admit the complaint for consideration due to the non-compliance with the payment requirement, thereby imposing court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Residence Permit Appeal Dismissed for Untimely Payment of Cost Advance: The individual had previously been ordered to pay a cost advance to proceed with their case, which they failed to do within the stipulated timeline. Although they requested an extension to pay the advance in installments due to financial constraints, the court did not find sufficient grounds to warrant an extension. As a result, the court decided not to admit the complaint for consideration due to the non-compliance with the payment requirement, thereby imposing court costs on the individual.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Kostenvorschuss Verzugskosten Vorschuss Fristwahrung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made using the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The procedural costs of the appeal are imposed on the appellant according to the outcome of the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_305/2014

Urteil vom 23. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich , Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich ,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 28. März 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 betreffend Aufenthaltsbewilligung,

in die Verfügung vom 3. April 2014, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der Zahlungsfrist aufgefordert worden ist,

in die Verfügung vom 5. Mai 2014, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist, und die gestützt darauf ergangene Verfügung vom 7. Mai 2014, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare (Nach-) Frist bis zum 22. Mai 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, unter Androhung des Nichteintretens für den Säumnisfall,

in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2014 (Postaufgabe um 23 Uhr; Eingang beim Bundesgericht am 22. Mai 2014), womit er darum ersucht, es sei ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in zwei Raten von Fr. 1'000.-- bis 31. Mai 2014 bzw. bis 30. Juni 2014 zu leisten,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer noch innert der ihm nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzten Nachfrist um Fristerstreckung durch Gewährung von Ratenzahlungen ersucht hat, wobei er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass sich sein Vertreter am 23. Mai 2014 telefonisch nach dem Schicksal des Ratenzahlungsgesuchs erkundigt hat,

dass es dem Wesen einer (regelmässig kurz zu bemessenden) Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_399/2013 vom 4. Juli 2013 mit Hinweis),

dass der Beschwerdeführer sein Ratenzahlungsgesuch unter Hinweis auf einen beigelegten Kontoauszug damit begründet, dass er nicht in der Lage sei, sofort den ganzen Kostenvorschuss zu leisten,

dass damit, erst recht nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeitsnachweises, kein besonderer Hinderungsgrund aufgezeigt wird, der eine ausnahmsweise Erstreckung der Nachfrist ermöglichte, dem Erstreckungsgesuch daher nicht entsprochen werden konnte,

dass der Beschwerdeführer mithin die Nachfrist zur Leistung des Vorschusses ohne zureichenden Grund nicht eingehalten hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller