Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_303/2019 KI-generiert

Appeal against Denial of Legal Aid for Telecommunications Equipment Non-conformity Case Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_303/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Administrative Court against a decision by the Federal Office of Communications regarding the non-conformity of telecommunication equipment. The complainant requested legal aid after being asked to pay an advance fee of 800 francs. However, the Federal Administrative Court rejected the request for legal aid, citing insufficient evidence of financial hardship, and demanded the advance payment by a certain date. Instead of complying, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision. The Federal Tribunal, however, indicated that the appeal did not meet the necessary legal requirements and pointed out the failure to provide specific legal arguments concerning the alleged violation of legal rights by the Federal Administrative Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG; Appeal against Denial of Legal Aid for Telecommunications Equipment Non-conformity Case Dismissed for Insufficient Substantiation: The complainant requested legal aid after being asked to pay an advance fee of 800 francs. However, the Federal Administrative Court rejected the request for legal aid, citing insufficient evidence of financial hardship, and demanded the advance payment by a certain date. Instead of complying, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decision. The Federal Tribunal, however, indicated that the appeal did not meet the necessary legal requirements and pointed out the failure to provide specific legal arguments concerning the alleged violation of legal rights by the Federal Administrative Court's decision.

Schlagwörter

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Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Ausrüstungskosten Zwischenentscheid Prozessvoraussetzung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used by the President acting as a single judge to rule on the non-admission (Nicht-Eintreten) of the appeal in simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 65 BGG

Determines that the appellant bears the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_303/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht.

Gegenstand

Nichtkonformität von Fernmeldeanlagen,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. März 2019 (A-702/2019).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 7. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). Am 11. Februar 2019 forderte das Gericht ihn auf, bis zum 3. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 12. Februar 2019 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 19. Februar 2019 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht auf, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen oder Beweismittel werde aufgrund der Akten entschieden. Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte A.________ das verlangte Formular ausgefüllt ein und legte einige Beweismittel dazu. Mit Verfügung 7. März 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen ein; einige reichte A.________ am 21. März 2019 ein. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht genügend nachgekommen sei. Daher seien diese Verhältnisse dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei demnach mangels Nachweis der Bedürftigkeit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte A.________ auf, bis zum 10. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dies tat A.________ nicht, sondern er erhob mit Eingabe vom 23. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, wo er sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung verlangte.

Nachdem das Bundesgericht A.________ am 29. März 2019 darauf hingewiesen hatte, dass es auf die Beschwerde mangels Erfüllens den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht werde eintreten können, reichte A.________ innert der noch laufenden Frist am 22. April 2019 eine neue Beschwerdeschrift ein.

Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug, Schriftenwechsel etc.) abgesehen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Behandlung des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Erklärung, er könne die einverlangten Fr. 800.-- nicht bezahlen, weil ihm das Geld fehle, reicht dafür offensichtlich nicht aus. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich zugestellt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein