Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_300/2007 KI-generiert

Lack of Standing for Prisoner Challenging Procedural Closure After Withdrawal of Wife's Appeal

Geschäftsnummer 2C_300/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, originally from Bosnia-Herzegovina, who was serving a prison sentence in Switzerland when he was ordered to be indefinitely expelled from the country by the local migration office. His Swiss wife filed a complaint against this order but later withdrew it after separating from him and initiating divorce proceedings. Consequently, the administrative court dismissed the case due to the withdrawal of the complaint. Subsequently, the individual attempted to appeal the court's decision by filing both a public law complaint and a subsidiary constitutional complaint with the federal court. However, the federal court found that he did not have the right to sue because he had not participated in the earlier legal proceedings and therefore ruled that the complaints could not be addressed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 83 lit. c BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 98a Abs. 3 OG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG; Lack of Standing for Prisoner Challenging Procedural Closure After Withdrawal of Wife's Appeal: His Swiss wife filed a complaint against this order but later withdrew it after separating from him and initiating divorce proceedings. Consequently, the administrative court dismissed the case due to the withdrawal of the complaint. Subsequently, the individual attempted to appeal the court's decision by filing both a public law complaint and a subsidiary constitutional complaint with the federal court. However, the federal court found that he did not have the right to sue because he had not participated in the earlier legal proceedings and therefore ruled that the complaints could not be addressed.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Scheidungsverfahren Verfahrensrechte Gefangener Widerrufsrecht Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 f. BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

Used to deny compensation for costs to the appellee.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant did not meet the standing requirement of having participated in the previous proceedings.

Art. 93 BGG

The subsidiary constitutional complaint was not entertained because the main appeal was admissible (though ultimately dismissed on other grounds, this article justifies non-entry into the subsidiary appeal).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_300/2007 /leb

Urteil vom 2. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Franz Dörig,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 29 Abs. 2 BV (Ausweisung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Während der aus Bosnien-Herzegowina stammende X.________ (geb 1980) in der Strafanstalt Wauwilermoos eine Zuchthausstrafe verbüsste, wurde er vom Amt für Migration des Kantons Luzern auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz ausgewiesen (Verfügung vom 16. Oktober 2006). Hiergegen erhob seine Schweizer Ehefrau am 13. November 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welche sie in der Folge jedoch zurückzog, nachdem sie sich vom Beschwerdeführer getrennt und die Scheidung verlangt hatte (Schreiben vom 9. Mai 2007). Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Verfahren infolge Beschwerderückzugs als erledigt ab.

2. Am 21. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht in einer einzigen Eingabe sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat den Beschwerden hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung, welche mit dem angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid verbunden ist, die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 26. Juni 2007).

Das Verwaltungsgericht und das Amt für Migration des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Migration schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.

3. Es wurde gleichzeitig Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Weil gegen den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid ersteres Rechtsmittel offen steht (vgl. Art. 83 lit. c BGG e contrario), bleibt vorliegend kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, so dass auf diese nicht einzutreten ist.

4. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

4.1 Die beiden letztgenannten Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer - um dessen Ausweisung aus der Schweiz es hier letztlich geht - offensichtlich erfüllt. Allerdings war er nicht als Partei am vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren beteiligt, da er die Ausweisungsverfügung des Amts für Migration nicht selber angefochten hat. Zwar behauptet er, seine Ehefrau sei insoweit in seinem "Auftrag" tätig geworden. Diese hat die Beschwerde vom 13. November 2006 jedoch in eigenem Namen eingereicht, ohne dass sich aus den Anträgen oder der Begründung irgendein Hinweis auf das vom Beschwerdeführer behauptete Vertretungsverhältnis ergäbe; der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift lag denn auch weder eine Vollmacht des Beschwerdeführers bei noch war die Eingabe von diesem mitunterzeichnet. Ob die Gattin des Beschwerdeführers sich ursprünglich aufgrund einer Bitte ihres - von der Ausweisung primär betroffenen - Ehemannes zur Einreichung des Rechtsmittels entschlossen hat, spielt bei diesen Gegebenheiten keine Rolle; so oder anders war allein die Ehefrau Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie war als Schweizer Bürgerin, deren ausländischer Ehepartner ausgewiesen werden soll, unmittelbar in eigenen Interessen betroffen und deshalb zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimiert. Dies gilt nicht nur auf Bundesebene (vgl. etwa BGE 109 Ib 183 E. 2b S. 187), sondern gleichermassen für das kantonale Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG bzw. Art. 98a Abs. 3 OG ).

4.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zudem, soweit er geltend macht, es sei ihm nicht möglich gewesen, selber ein Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung einzureichen, weil er sich bei deren Erlass im Strafvollzug befunden habe. Er hätte auch von der Strafanstalt aus ohne weiteres einen Rechtsanwalt beauftragen oder eigenhändig eine Beschwerdeschrift verfassen können. Mithin wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich als Partei am vorinstanzlichen Verfahren zu beteiligen und selber für die Wahrung seiner Rechte besorgt zu sein.

4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht, so dass er nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Gleich wie auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.

5. Im Übrigen könnte selbst dann nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden werden, wenn auf dessen Eingabe einzutreten wäre: Der Beschwerdeführer verkennt, dass - weil er darauf verzichtet hat, selber ein Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung einzureichen - nicht er, sondern seine Ehefrau Partei des vorinstanzlichen Verfahrens war. Auch wenn der Beschwerdeführer durch die Ausweisungsverfügung stärker als sie betroffen ist, kam ihr als alleiniger Beschwerdeführerin die Herrschaft über das Verfahren zu. Bei diesen Gegebenheiten ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aus den verfahrensrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) noch aus den angerufenen, diese konkretisierenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes ein Anspruch darauf, vom Verwaltungsgericht vor Erlass der Abschreibungsverfügung angehört zu werden.

6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: