Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_30/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention for Removal of Malian National

Geschäftsnummer 2C_30/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2001 as an asylum seeker but had his application rejected in 2003, subsequently leading to an order for his expulsion. In January 2007, the individual was taken into removal detention for three months due to his repeated non-compliance with immigration regulations, including failing to obtain valid identification documents and ignoring withdrawal orders. This detention was upheld by the cantonal administrative court, which also denied his request for free legal representation. The individual appealed the decision, asserting various grievances regarding the legal process and his detention. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal following the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Federal Supreme Court Upholds Detention for Removal of Malian National: In January 2007, the individual was taken into removal detention for three months due to his repeated non-compliance with immigration regulations, including failing to obtain valid identification documents and ignoring withdrawal orders. This detention was upheld by the cantonal administrative court, which also denied his request for free legal representation. The individual appealed the decision, asserting various grievances regarding the legal process and his detention. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal following the administrative court's ruling.

Schlagwörter

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Abschiebung Haftgrund Asylverfahren Freizügigkeitseinschränkung Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,
Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 2.1) to confirm that the appeal must be treated as a complaint in public law matters.
Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG
Das Urteil ergeht gestützt auf Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren.
Art. 13b Abs. 1 ANAG
2.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
2 in Verbindung mit Art. 97 Abs.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
4 des angefochtenen Urteils), den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , ebenso Art.
Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG
c ANAG , ebenso Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG in der auf den 1.
Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG
b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt (E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.2) regarding the binding nature of the factual findings of the lower court.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.2) to justify referring to the lower court's findings regarding certain prerequisites for detention.

Art. 109 BGG

The decision explicitly states that the ruling is made according to the procedure of Art. 109 BGG.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.1) to confirm that the appeal must be treated as a complaint in public law matters.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.3) and applied in the dispositive (Order 2) to waive the collection of costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 2.3) as the general rule for imposing costs, which is then waived by the following provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_30/2007 /ble

Urteil vom 6. März 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Wurzburger, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Rückführung, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________, geb. 1968, Staatsangehöriger von Mali, reiste Ende 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch am 12. März 2003 ab und wies X.________ aus der Schweiz weg; die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2003 ab. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm X.________ am 31. Januar 2007 für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 1. Februar 2007 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft bis zum 29. April 2007, wobei es ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies.

Mit Schreiben in französischer Sprache vom 10. Februar 2007 gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern "pour faire appelle au jugement rendu le 31,01/07 à mon égard". Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe vom 10. Februar 2007 mitsamt seinem Urteil vom 1. Februar 2007 sowie Kopien der Verfügung und des Befragungsprotokolls des kantonalen Amtes für Migration, je vom 31. Januar 2007, dem Bundesgericht übermittelt. Das Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.

2.1 Das angefochtene Urteil erging am 1. Februar 2007, nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe vom 10. Februar 2007 ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Das Urteil ergeht gestützt auf Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren.

2.2 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbaren asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck ( Art. 13b Abs. 1 ANAG ). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG ) ist der Beschwerdeführer verschiedentlich untergetaucht, hat er sich wiederholt strafbar gemacht und sich seit seiner Einreise in die Schweiz trotz wiederholter Aufforderung und Ermahnung zur Mitwirkung in keiner Weise um die Beschaffung von gültigen Identitätspapieren bemüht; zudem gab er stets zu verstehen, dass er - trotz rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens - nicht gewillt sei, in seine Heimat zurückzukehren. Damit aber hat er, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt (E. 4 des angefochtenen Urteils), den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , ebenso Art. 13b Abs. 1 lit. cbis ANAG in der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung gemäss Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 [s. AS 2006 S. 4767]) klar erfüllt. Durch Missachtung der Verfügung vom 3. Februar 2006, womit ihm das Verlassen des ihm zugewiesenen Gebiets des Amtes Willisau untersagt worden war, hat er zudem den Haftgrund von Art. 13a lit. b in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt (E. 2 des angefochtenen Urteils). Auch die weiteren Haftvoraussetzungen (insbesondere Art. 13c Abs. 5 lit. a, Art. 13c Abs. 3 und Art. 13d Abs. 2 ANAG ) sind erfüllt; es kann diesbezüglich auf E. 6 bis 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ). Schliesslich beklagt sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darüber, dass ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben worden ist. Hierzu ist auf E. 9 des angefochtenen Urteils bzw. auf BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f. zu verweisen.

2.3 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

2.4 Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: