Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_3/2015 KI-generiert

German National v. Cantonal Migration Office (Residence Permit Timeliness)

Geschäftsnummer 2C_3/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who sought to renew his residence permit in Switzerland, which was denied by the relevant migration authority. The authority's decision not to consider an appeal due to its late submission was upheld by the administrative court, which also rejected a request for free legal assistance. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, which required the submission of additional documentation related to the case. However, the tribunal found that the complaints lacked proper justification and did not address the legal issues effectively, leading to the decision not to pursue the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; German National v. Cantonal Migration Office (Residence Permit Timeliness): The authority's decision not to consider an appeal due to its late submission was upheld by the administrative court, which also rejected a request for free legal assistance. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, which required the submission of additional documentation related to the case. However, the tribunal found that the complaints lacked proper justification and did not address the legal issues effectively, leading to the decision not to pursue the case further.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Einreisebewilligung unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Asylgesuch Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering a decision due to lack of proper justification, as per the simplified procedure under this article.

Art. 64 BGG

Used to rule on the request for legal aid, which was ultimately denied because the request was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_3/2015

Urteil vom 22. Januar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2014.

Erwägungen:

1. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau lehnte mit Verfügung vom 27. Mai 2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des 1957 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache trat der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration am 22. August 2014 nicht ein, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Oktober 2014 nicht ein; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ab, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auferlegte es A.________. Dieser reichte am 5. Januar 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 26. Dezember 2014 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Ebenfalls am 5. Januar 2015 gab er bei der Post zu Handen des Bundesgerichts zusätzlich eine vom 28. Dezember 2014 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf. Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 wurde er darauf hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid als notwendige Beschwerdebeilage fehle; er wurde zur Behebung des Mangels bis am 20. Januar 2015 aufgefordert, welcher Auflage er am 19. Januar 2015 rechtzeitig Folge leistete.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis von deren Entscheid massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen, worin diese Recht verletzt habe. Die Beschwerdebegründung hat sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken.

Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht war einzig die Frage, ob das Amt für Migration und Integration auf die dort erhobene Einsprache zu Recht wegen Verspätung nicht eingetreten war. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass sich der ihm vorgelegten Beschwerde keine taugliche Begründung zu diesem beschränkten Gegenstand entnehmen lasse, weshalb es seinerseits auf die Beschwerde nicht eintreten könne; unter diesen Umständen erweise sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden könne, wobei in dieser Hinsicht entgegen den unsubstantiierten Äusserungen des Beschwerdeführers schweizerisches bzw. kantonales, nicht jedoch deutsches Recht zur Anwendung komme, woran namentlich auch die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland bzw. der EU nichts änderten.

Den dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschriften vom 26. und 28. Dezember 2014, in denen der Beschwerdeführer vor allem auf die nicht Verfahrensgegenstand bildende materielle ausländerrechtliche Problematik Bezug nimmt, lässt sich nichts entnehmen, was geeignet wäre, im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde oder mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Recht im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen. Nachdem die Beschwerdefrist spätestens am 13. Januar 2015 abgelaufen ist, kann der Beschwerdeführer auch keine gültige Beschwerdebegründung nachreichen, sodass sich jegliche Instruktionsmassnahme (bspw. Aktenbeizug) erübrigt. Ohnehin ist angesichts der schlüssigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich, inwiefern sich dessen Urteil mit formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach Art. 64 BGG zu beurteilen; wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, lässt sich dem vom Beschwerdeführer erwähnten bilateralen Vertragswerk zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Schweiz nichts anderes entnehmen. Art. 64 BGG knüpft die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Voraussetzung, dass das Rechtsbegehren der Gesuch stellenden Partei nicht aussichtslos ist. Die Begehren des Beschwerdeführers erschienen von vornherein aussichtslos, sodass sein Gesuch abzuweisen ist. Damit sind ihm die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller