Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Denial of Legal Aid in VAT Estimate Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding the assessment of value-added tax for the year 2009, where the individual requested free legal assistance during the proceedings before the Federal Administrative Court. The request for free legal aid was denied due to insufficient evidence of financial need. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Court, but their appeal was found to lack adequate justification and did not effectively address the relevant considerations of the previous court. As a result, the request for free legal assistance was also dismissed at the Federal Court level, and court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification Regarding Denial of Legal Aid in VAT Estimate Case: The request for free legal aid was denied due to insufficient evidence of financial need. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Court, but their appeal was found to lack adequate justification and did not effectively address the relevant considerations of the previous court. As a result, the request for free legal assistance was also dismissed at the Federal Court level, and court costs were imposed on the individual.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this provision due to insufficient substantiation (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
The federal court request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal appeared hopeless from the outset.
The court costs were imposed on the appellant due to being the losing party, as stipulated in the dispositive.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_3/2011
Urteil vom 11. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
MWST (1. - 4. Quartal 2009; Ermessenseinschätzung, Nichteintreten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Dezember 2010.
Erwägungen:
1. Im am 29. September 2010 eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Ermessenseinschätzung der Mehrwertsteuer per 2009 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er reichte am 6. Dezember 2010 das entsprechende Gesuchsformular ein. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2010 seiner Instruktionsrichterin lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Es hat sich allgemein mit der Frage der Bedürftigkeit und den Anforderungen an den Bedürftigkeitsnachweis befasst, um alsdann ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen einzugehen und diese im Detail zu analysieren.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht näher ein. Seine allgemeinen Ausführungen sind nicht genügend sachbezogen und in keiner Weise geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung plausibel erscheinen und nicht erkennbar ist, in welcher Hinsicht diese mit durch einen allfälligen rechtskundigen Beistand korrekt formulierten Rügen erfolgreich hätte angefochten werden können.
Die Beschwerde erschien denn auch von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ("Rechtsberatung") nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller