German National Residence Permit Refusal and Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for a residence permit in Switzerland but was denied by the Department of Internal Affairs of Solothurn, which also ordered their expulsion. The individual challenged this decision, but the administrative court upheld the rejection and later dismissed a request for revision. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decisions. However, the Tribunal found the appeal to be inadmissible and noted the absence of sufficient grounds for revising the earlier rulings. The appeal was thus rejected, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 328 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; German National Residence Permit Refusal and Appeal Dismissal: The individual challenged this decision, but the administrative court upheld the rejection and later dismissed a request for revision. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the court's decisions. However, the Tribunal found the appeal to be inadmissible and noted the absence of sufficient grounds for revising the earlier rulings. The appeal was thus rejected, and the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal by the single judge in simplified procedure.
Used to declare the appeal inadmissible because it was untimely against the decision of September 14, 2012.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_299/2013
Urteil vom 4. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung / Revision,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013.
Erwägungen:
1. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn wies am 11. April 2012 ein Gesuch der deutschen Staatsangehörigen X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. September 2012 im Wesentlichen ab. Auf ein Revisionsgesuch vom 1. März 2013 ("Wiedererwägungsbegehren" bzw. "Revisionsklage") trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2013 nicht ein.
Mit Rechtsschrift vom 1. April (Postaufgabe 2. April) 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013 bzw. vom 14. September 2012 seien aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids (hier Nichteintreten aus prozessualen Gründen) beziehen und sich mit den für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Ist - wie vorliegend - kantonales (Verfahrens-)Recht Grundlage des angefochtenen Entscheids, kann auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 95 lit. a und c BGG ); entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
Das Verwaltungsgericht hat das von der Beschwerdeführerin bei ihm eingereichte Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch unter dem Aspekt von § 73 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) in Verbindung mit Art. 328 ZPO geprüft und aufgezeigt, dass kein Revisionsgrund ersichtlich sei, der ihm ermöglichte, auf sein ursprüngliches rechtskräftiges Urteil vom 14. September 2012 zurückzukommen. Es hielt dafür, dass im Wesentlichen nichts gegenüber dem ursprünglichen Verfahren Neues vorgebracht werde, dass die behauptete Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon mit Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 hätte gerügt werden müssen und dass eine allfällige Heirat als erst nachträglich eingetretener Umstand nicht revisionsweise, sondern im Rahmen eines neuen Gesuchs bei der Migrationsbehörde geltend gemacht werden müsste. Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1./2. April 2013 lässt sich zu den restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen der Revision bzw. deren vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehlen nichts entnehmen. Hinsichtlich des Revisionsurteils vom 6. März 2013 enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Soweit die Beschwerdeführerin auch das Urteil vom 14. September 2012 anfechten will, ist ihre Beschwerde verspätet und offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller