Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_298/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit Due to Drug Trafficking Conviction

Geschäftsnummer 2C_298/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from the Dominican Republic who sought to extend their residence permit in Switzerland after a previous marriage to a Swiss citizen. Despite having limited visitation rights to their child, the individual was denied permit renewal due to a prior conviction for drug trafficking and a resultant suspended prison sentence. The authorities based their decision on the individual's criminal history and concerns about potential recidivism, as well as the need to maintain public order and immigration control. The individual attempted to challenge this decision at the federal level, arguing that their familial ties should warrant the extension of their residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit Due to Drug Trafficking Conviction: Despite having limited visitation rights to their child, the individual was denied permit renewal due to a prior conviction for drug trafficking and a resultant suspended prison sentence. The authorities based their decision on the individual's criminal history and concerns about potential recidivism, as well as the need to maintain public order and immigration control. The individual attempted to challenge this decision at the federal level, arguing that their familial ties should warrant the extension of their residence permit.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Betäubungsmittelhandel ausländische Staatsangehörige Recht auf Leben geringfügige Übertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was disposed of in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BVGE-2014-20 (2014-08-26)
Entry Bans: Fixed Duration and Proportionality
«…er Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländer- recht, insbeso…»
2C_39/2016 (2016-08-31)
Revocation of Permanent Residence Permit for Repeated Criminal Acts
«…r unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Gemäss der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz besteht keine längerfristige und…»
2C_327/2015 (2016-04-22)
Revocation of C-Permit Upheld Due to Serious Drug Offenses Despite Family Ties
«…r unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). 5.4.2. Um das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, ist nicht von vornherein erforderlich, d…»
B.2014.122 (2015-08-25) · sg
Revocation of Settlement Permit Due to Criminal Activity and Lack of Integration
«…nden Faktoren (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende ist (BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3), und angesichts des vorliegend ohnehin nur bedingt intakten Familienlebens, © Kanton St.G…»
B.2014.122 (2015-08-25) · sg
Revocation of Settlement Permit for Serious Criminal Conviction
«…nden Faktoren (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende ist (BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3), und angesichts des vorliegend ohnehin nur bedingt intakten Familienlebens, © Kanton St.G…»
C-6335/2014 (2015-07-09)
Switzerland upholds entry ban for convicted drug trafficker due to public safety concerns
«…Öffentlichkeit vor Straf- tätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei- zerischen Auslände…»
C-984/2014 (2015-01-22)
Switzerland Drug Trafficking Entry Ban Upheld Despite Family Life Claim
«…Öffentlichkeit vor Straf- tätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei- zerischen Auslände…»
C-5265/2013 (2014-10-22)
Entry Ban Upheld for Drug Offender Due to Public Safety Risk
«…er Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Urteil des BGer 2C_298/2012 vom 5. Ap- ril 2012 E. 2.2.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbeso…»
2014.09.24.vv.1 (2014-09-24) · bl
Iraqi National Deportation and Reconsideration of Residency Permit Revocation
«…tiven auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2). Eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter bestand und besteht unbestrittenermassen…»
2C_953/2013 (2014-09-16)
Federal Supreme Court Upholds Revocation of Residence Permit for Serious Criminal Convictions
«…er anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (vgl. Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleb…»
C-5819/2012 (2014-08-26)
Deportation and Re-entry: Man's Criminal Record Leads to Eight-Year Swiss Ban
«…Öffentlichkeit vor Straftätern); ihm kommt kein absoluter Vorrang zu (vgl. mit Bezug auf Art. 8 EMRK Ur- teil des BGer 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schwei- zerischen Auslände…»
2C_100/2014 (2014-08-22)
Swiss Residence Permit Denial Due to Serious Criminal Record
«…ren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum zwischen 2003 und 2013 wiederholt straffällig…»
2C_586/2013 (2013-12-03)
Federal Court Upholds Revocation of Settlement Permit and Expulsion for Drug Trafficking
«…r unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte auslän…»
2C_963/2012 (2013-04-01)
Revocation of Residence Permit Upheld for Drug Trafficker
«…heidendem Gewicht sein (Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). 5.2 Wie die Vorinstanz somit zurecht feststellt, besteht aufgrund der wiederholten Delinq…»
2C_888/2012 (2013-03-14)
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«…Rückfallgefahr zulässt (Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). Im Übrigen verfolgt das Bundesgericht insbesondere auch bei Delikten gegen die körperliche…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_298/2012

Urteil vom 5. April 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Februar 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus der Dominikanischen Republik. Er war vom 20. Mai 2003 bis zum 1. Juli 2011 mit einer im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Der Ehe entstammt der Sohn Y.________ (geb. 2004). Dieser steht seit der Trennung der Eheleute X.________ am 23. Juni 2005 unter der Obhut bzw. der elterlichen Sorge der Mutter, wobei X.________ ein Besuchsrecht zugesprochen erhielt (offenbar erster und dritter Sonntagnachmittag pro Monat). X.________ will zudem der Vater eines weiteren in der Schweiz lebenden Sohns (geb. 2006) einer hier anderweitig verheirateten Landsfrau sein.

1.2 Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 13. Oktober 2010 wegen bandenmässigen Handels mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt) und einer Busse von Fr. 300.--. In der Folge lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es am 22. März 2011 ab, die am 19. Februar 2011 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 22. Februar 2012 aufzuheben.

2. Die Eingabe erweist sich aufgrund der im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben bundesgerichtlichen Praxis als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen:

2.1

2.1.1 Eine Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. gegebenenfalls nicht (mehr) verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Mehrere unterjährige Strafen dürfen dabei nicht kumuliert werden (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.), jedoch spielt keine Rolle, ob die Sanktion jeweils bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich immer als verhältnismässig erweisen. Dabei sind - soweit eine anspruchsbegründende Situation im Sinne von Art. 8 EMRK besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ) - namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr bzw. ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen ( BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des EGMR Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, straffällig gewordenen Tunesiers). Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung den öffentlichen an deren Verweigerung gegenüberzustellen, wobei diese jene in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der mit der Verweigerung der Bewilligung verbundene Eingriff in das Familienleben als notwendig erweist ( BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

2.1.2 Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind von vornherein nur im beschränkten Rahmen seines Besuchsrechts leben. Hierzu ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie dieses und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei die Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Einen weiter gehenden Anspruch anerkennt das Bundesgericht nur, wenn mit der Verweigerung der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zudem zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Nur unter diesen Voraussetzungen - so die Praxis - kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche an einer einschränkenden bzw. kontrollierten nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (vgl. BGE 135 I 153 ff.; Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2).

2.2

2.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein relativ beschränktes Besuchsrecht zu seinem Sohn Y.________. Ob die Beziehung zwischen ihnen in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht als intensiv bezeichnet werden kann, ist aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten nicht eindeutig festgestellt. Die Mutter erklärte einerseits, der Sohn habe einen sehr guten Kontakt zu seinem Vater, der die Alimente auch regelmässig bezahle, andererseits äusserte sie sich aber auch dahin, dass gar keine Beziehung bestehe, Y.________ seinen Vater nicht kenne und ihn dieser nach der Trennung nur einmal besucht habe; die Alimentenzahlungen seien bevorschusst und nicht durch den Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - bar bezahlt worden.

Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht weiter vertieft zu werden. Der Beschwerdeführer hat sich auf jeden Fall hier nicht tadellos verhalten, sondern einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt: Er ist in der Drogenszene schwer straffällig und am 13. Oktober 2010 wegen bandenmässigen Kokainhandels zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt worden. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet die vom Strafrichter verhängte Sanktion ( BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonalen Instanzen hätten ausländerrechtlich zu wenig berücksichtigt, dass er geständig gewesen sei, verkennt er, dass diesem Umstand bereits im Strafurteil Rechnung getragen wurde. Bezüglich der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je länger ein Straftäter deliktsfrei lebt, um so eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommt (vgl. Urteil 2C_36/2009 vom 20.

Oktober 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Zwar will der Beschwerdeführer aus der Verurteilung seine Lehren gezogen haben; dies genügt indessen - mangels hinreichender zeitlicher Distanz - vorliegend nicht, um die Gefahr eines weiteren Rückfalls (bereits) ausschliessen zu können und sein privates Interesse dem öffentlichen am Schutz der Bevölkerung vor potenziell rückfallgefährdeten ausländischen Straftätern aus Drittstaaten, die wie er die Gesundheit einer grossen Anzahl von Personen gefährdet haben, vorgehen zu lassen. Auch der Umstand, dass er sich seit der Verurteilung wohlverhalten hat, ändert hieran nichts:

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der strafrechtlichen Probezeit; im Übrigen ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig, sodass ein korrektes Verhalten seinerseits naheliegt und keine definitive Aussage über die Rückfallgefahr zulässt. Das Bundesgericht verfolgt bei Drogenhandel - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.) - ausländerrechtlich eine strenge Praxis.

2.2.2 Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit rund zehn Jahren im Land auf, doch scheint er sich hier nicht besonders gut integriert zu haben. Weder die Beziehung zu seinem ehelichen noch jene zu seinem ausserehelichen Sohn, dessen Vaterschaft jedoch nicht erstellt ist, haben ihn davon abhalten können, bandenmässig im Drogenhandel aktiv zu werden. Dabei hat er in Kauf genommen, seine Beziehung zu diesen unter Umständen nicht mehr oder nurmehr punktuell hier leben zu können. Der Beschwerdeführer ist mit 28 Jahren in die Schweiz gekommen und mit Sprache und Kultur seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut, hat er sich doch in den Jahren 2007 und 2010 dort aufgehalten. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angenommen hat, das Interesse an der Kontrolle der Zuwanderung und am Schutz der Bevölkerung vor ausländischen Personen, welche dem qualifizierten Drogenhandel nachgegangen sind, überwiege jenes des Beschwerdeführers, im Rahmen einer dauernden Anwesenheit in der Schweiz das Besuchsrecht zu seinem Sohn an jedem zweiten Sonntag wahrnehmen zu können. Es ist ihm zumutbar, die auf ein Besuchsrecht beschränkte Beziehung zu diesem, mittels Kurzaufenthalten, Post, Telefon usw. von der Heimat aus zu pflegen (vgl. auch das Urteil 2C_213/2012 vom 13. März 2012 E. 2.2.3).

2.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung einwendet, überzeugt nicht: Soweit er auf das Kindeswohl verweist, welches seine Anwesenheit gebiete, verkennt er, dass dieses im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur ein zu berücksichtigender Faktor unter mehreren (Einwanderungskontrolle, Schutz vor Straftätern usw.) und nicht der allein ausschlaggebende ist (vgl. das Urteil 2C_250/2012 vom 28. März 2012 E. 2.2.3). Ihm steht zudem lediglich ein relativ beschränktes Besuchsrecht und nicht die Obhut bzw. das Sorgerecht über seinen Sohn zu, sodass kein Fall eines umgekehrten Familiennachzugs vorliegt. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht notwendigerweise von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr für die öffentliche Ordnung abhängig; auch ein potenzielles Risiko darf dabei bereits berücksichtigt werden. Zwar gelten bei EU-Bürgern im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) die vom Beschwerdeführer genannten strengeren Kriterien (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20); die entsprechende Ungleichbehandlung ist indessen nicht diskriminierend: Privilegierungen von Ausländern aufgrund von Freizügigkeitsabkommen, welche auf Gegenrecht basieren, gelten allgemein als zulässig. Vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Regelungen ist der einzelne Staat befugt, die Einwanderung und den Aufenthalt von Personen, die nicht über seine Staatsbürgerschaft verfügen, zu regeln und Angehörige eines anderen Staats oder einer Staatengruppe auf der Grundlage der Reziprozität besser zu stellen als Drittstaatsangehörige, die nicht in den Genuss einer entsprechenden staatsvertraglichen Regelung kommen (vgl. PETER UEBERSAX, § 7 Einreise und Anwesenheit, N. 7.136, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2012, § 22 N. 65).

3.

3.1 Die Eingabe erweist sich somit - unabhängig davon, ob sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ist und sie in allen Punkten den gesetzlichen Formerfordernissen genügt oder nicht (vgl. Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.) - als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar