Plasselb Resident v. Fribourg Tax Authorities (Internal Cantonal Tax Domicile)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the determination of the tax domicile of an individual residing in a Swiss municipality. The tax authority of the canton decided that the individual's tax domicile was located in a city since January 1, 2005, after which an administrative appeal was unsuccessful. The individual then appealed to the cantonal administrative court, which upheld the tax authority's decision. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to challenge the decision and change the effective date of the tax domicile to December 31, 2006, but the complaint was deemed procedurally inadequate for failing to adequately invoke constitutional violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG; Plasselb Resident v. Fribourg Tax Authorities (Internal Cantonal Tax Domicile): The tax authority of the canton decided that the individual's tax domicile was located in a city since January 1, 2005, after which an administrative appeal was unsuccessful. The individual then appealed to the cantonal administrative court, which upheld the tax authority's decision. Following this, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to challenge the decision and change the effective date of the tax domicile to December 31, 2006, but the complaint was deemed procedurally inadequate for failing to adequately invoke constitutional violations.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in simplified proceedings due to obvious formal deficiencies in the submission.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Used to rule that no party compensation ('Parteientschädigung') is awarded.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_294/2007 /ble
Urteil vom 19. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
innerkantonales Steuerdomizil,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 27. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Plasselb (FR) und ist in der Stadt Freiburg als Wochenaufenthalterin angemeldet. Am 15. September 2006 entschied die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, das Steuerdomizil von X.________ befinde sich seit 1. Januar 2005 in der Stadt Freiburg. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, welches ihre Beschwerde am 27. April 2007 abwies.
2. Am 1. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als Stichtag für den Wechsel des Steuerdomizils in die Stadt Freiburg den 31. Dezember 2006 zu wählen.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Streitig ist allein das innerkantonale Steuerdomizil bzw. der Zeitpunkt, ab welchem dieses in der Stadt Freiburg liegt. Mithin beruht der angefochtene Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht, so dass als Beschwerdegrund im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage kommt (vgl. Art. 95 BGG ). Eine entsprechende Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei es vorliegend an einer solchen fehlt. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden auf, ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt es ihrer Eingabe an der erforderlichen Verfassungsrüge und mithin an einer rechtsgenüglichen Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: