Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_290/2020 KI-generiert

Appeal on Denial of Cost Exemption Due to Lack of Merit in Family Reunification Claim

Geschäftsnummer 2C_290/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals, A and B, who filed a complaint with the Zurich Administrative Court against a decision by the Zurich Security Directorate concerning family reunification. They requested exemption from advance payment of court costs, claiming financial hardship. However, the presiding judge denied this request, deeming their case evidently hopeless and required A to secure the procedural costs due to his foreign residency. A and B appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and requesting legal aid and suspension of the advance payment requirement. However, the complaint was considered inadequately justified, focusing only on their inability to pay without addressing the apparent hopelessness of their legal position. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Appeal on Denial of Cost Exemption Due to Lack of Merit in Family Reunification Claim: They requested exemption from advance payment of court costs, claiming financial hardship. However, the presiding judge denied this request, deeming their case evidently hopeless and required A to secure the procedural costs due to his foreign residency. A and B appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and requesting legal aid and suspension of the advance payment requirement. However, the complaint was considered inadequately justified, focusing only on their inability to pay without addressing the apparent hopelessness of their legal position. Consequently, the Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Familiennachzug Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Besuchsrecht Aufenthaltsrecht von Ausländern Beschwerdelegitimation Kostenvorschussleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be heard due to insufficient reasoning in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the application for free legal aid and assistance due to lack of prospects of success (e contrario).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs on the losing party (although ultimately applied against the representative).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited to justify imposing unnecessary costs on the person who caused them (the representative).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Disability Insurance Benefit Appeal Dismissed Due to Untimely Filing and Lack of Substantiation
«…den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_220/2021 vom 9. März 2021 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführe…»
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«…n Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3 m.w.H.). Dem Rechtsvertreter hätte bereits bei Beachtung der elementarsten Sorg- falt auffalle…»
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«…gte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint (Urteil 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3; 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Geri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_290/2020

Urteil vom 21. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Februar 2020 (VB.2020.00090).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ und B.________ erhoben am 13. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Januar 2020 betreffend Familiennachzug und ersuchten darin um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wies die Abteilungspräsidentin das "im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene" Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ wegen seines ausländischen Wohnsitzes eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Verfahrenskosten von Fr. 2'570.-- sicherzustellen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde.

1.2. Mit Beschwerde vom 20. April 2020 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 25. Februar 2020 sei ersatzlos aufzuheben. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht wegen seines ausländischen Wohnsitzes zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde (§ 15 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VGR/ZH; LS 175.2]). Sie rügen, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Und nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH).

2.3.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die Sicherheitsdirektion den Familiennachzug verweigert habe, weil die Beschwerdeführerin 2 nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und der Beschwerdeführer 1 selber angegeben habe, dass ihm eine wirtschaftliche Integration in der Schweiz schwerfallen würde. Dies werde in der Beschwerde nicht entkräftet. Im Gegenteil werde dort ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass die Beschwerdeführerin 2 künftig alles dransetzen werde, die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen, ihr dafür aber noch Zeit bis Ende des Jahres einzuräumen sei. Damit erweise sich die Beschwerde als offenkundig aussichtslos. Es sei ungewiss, ob die Beschwerdeführerin 2 ihre finanzielle Lage innert Jahresfrist tatsächlich wesentlich verbessern könne, doch bleibe es ihr in diesem Fall unbenommen, erneut um Familiennachzug zu ersuchen.

2.3.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Die Vorbringen der Beschwerdeführer - es sei ihnen aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht möglich, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'570.-- zu leisten - beziehen sich ausschliesslich auf die Mittellosigkeit, die lediglich eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege darstellt (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit indessen nicht angezweifelt, sondern die Beschwerde wie erwähnt als offensichtlich aussichtslos eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, der Anspruch auf Zugang zum Gericht werde verletzt, unabhängig davon, dass diese Rüge den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. Denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, in aussichtslosen Fällen unentgeltlich prozessieren zu können.

2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch vor dem Hintergrund, dass der betroffene Rechtsanwalt nicht zum ersten Mal eine nicht hinreichend begründete Beschwerde vor Bundesgericht eingereicht hat (vgl. Urteile 5A_392/2018 vom 8. Mai 2018; 2D_33/2017 vom 29. August 2017; 2C_943/2016 vom 12. Dezember 2016; 9C_152/2016 vom 14. März 2016; 2D_64/2015 vom 8. November 2015). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden Rechtsanwalt Guido Hensch auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger