Taxpayer Challenge of Cantonal Tax Decision and Recusal Request Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer and their spouse challenged the tax assessment issued by the regional tax authority for the 2012 tax period in the canton of Aargau, seeking a reduction in taxable assets and making several procedural requests, such as contesting the recusal and requesting legal aid. Although part of their objection was initially accepted, reducing their taxable assets, other requests were denied. The couple appealed to the canton’s special tax court and then to the administrative court, both of which upheld the denial of additional relief, including legal aid and an extension of deadlines. Dissatisfied with these outcomes, the taxpayer appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning procedural fairness and seeking further legal aid and financial compensation. The case was handled by the II. Public Law Division of the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Taxpayer Challenge of Cantonal Tax Decision and Recusal Request Dismissed: Although part of their objection was initially accepted, reducing their taxable assets, other requests were denied. The couple appealed to the canton’s special tax court and then to the administrative court, both of which upheld the denial of additional relief, including legal aid and an extension of deadlines. Dissatisfied with these outcomes, the taxpayer appealed to the Swiss Federal Tribunal, questioning procedural fairness and seeking further legal aid and financial compensation. The case was handled by the II. Public Law Division of the Federal Tribunal.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as regards the federal legal aid request after reviewing the lower court's reasoning.
Used to declare that the appeal is manifestly inadmissible and will not be entertained.
Cited in connection with the rejection of the motion for recusation.
Used to reject the appellant's request for legal aid in the Federal Tribunal proceedings.
Used to impose the costs of the Federal Tribunal proceedings on the losing party.
Used to deny an award of compensation to the Canton of Aargau as the prevailing party acting in official capacity.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_29/2019
Urteil vom 21. Januar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 9. November 2018 (WBE.2018.403).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.________ (geb. 1960), MLaw, und B.C.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Die örtliche Steuerkommission veranlagte sie mit Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2017 zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012. Am 21. November 2017 hiess die Steuerkommission die Einsprache der Eheleute teilweise gut und ermässigte sie das steuerbare Vermögen von Fr. 357'000.-- auf Fr. 305'658.--. Die weiteren Anträge, darunter ein Ausstandsbegehren, blieben erfolglos. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, wies den Rekurs der Steuerpflichtigen und deren Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege am 20. September 2018 ab.
1.2. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. November 2018 im Verfahren WBE.2018.403 trat das Verwaltungsgericht, 2. Kammer, auf das Ausstandsgesuch nicht ein, wies es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab, ebenso wie das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist. Es forderte den Steuerpflichtigen zur Entrichtung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf und stellte es dem Steuerpflichtigen frei, sich zur Erteilung eines Verweises und/oder der Aussprechung einer Ordnungsbusse nach § 25 VRPG/AG (wegen Verletzung des prozessualen Anstandes) zu äussern.
1.3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Poststempel), eingereicht in zwei Teilen und begleitet von zahlreichen Beilagen, erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die Verfügung vom 9. November 2018 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Angelegenheit sei von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zu behandeln, da Grundrechtsfragen zu beurteilen seien und da er die Richter Seiler und Donzallaz, die der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung angehören, ohnehin ablehne. Zudem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 4'844.-- und eine Genugtuung von mindestens Fr. 100'000.-- zuzusprechen.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - abgesehen.
2.
2.1. In abgaberechtlichen Angelegenheiten ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Diese beurteilt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch Grundrechtsverletzungen. Ein Grund für eine Überweisung an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung ist nicht ersichtlich.
2.2. Der Steuerpflichtige beantragt den Ausstand der Richter Seiler und Donzallaz. Er wirft ihnen Feindschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG vor, da er von diesen "trotz zahlreichen Rekursen noch nie einen positiven Entscheid" erhalten habe. Dass eine derartige pauschale Einschätzung keine unzulässige Vorbefassung zu begründen vermag, hat das Bundesgericht dem Steuerpflichtigen im Laufe der Zeit immer wieder dargelegt ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; unter vielen: Urteile 5A_957/2018 vom 22. November 2018 E. 3; 1B_439/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2; 6B_424/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2; 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2). Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
2.3. Was die ebenso pauschal formulierte Rüge betrifft, der vorinstanzlich urteilende Richter hätte in den Ausstand zu treten gehabt, kann auf das eben Dargelegte verwiesen werden.
2.4. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des prozessualen Armenrechts damit, dass der Steuerpflichtige zur angeblichen Prozessarmut keine Angaben mache und die Beschwerde ohnehin als aussichtslos bezeichnet werden müsse. Der Steuerpflichtige bringt in seiner umfassenden handschriftlichen Eingabe nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung als verfassungsrechtlich unhaltbar darstellen könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Zum Verein D.________ kann im Übrigen auf die Verfügung 6B_1062/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4 und das Urteil 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4 verwiesen werden. Der Rüge ist nicht weiter nachzugehen.
2.5. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ( Art. 103 Abs. 3 BGG ) gegenstandslos.
2.6. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), ebenso wenig wie dem Steuerpflichtigen, der unterliegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher