Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_29/2010 KI-generiert

Meat Trader Customs Evasion Liability Upheld

Geschäftsnummer 2C_29/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a meat trader who was found with undeclared meat in his vehicle after a customs inspection. Following an investigation from 2002 to 2004, which indicated a significant amount of undeclared imports, the customs authorities imposed a liability for unpaid duties totaling over 480,000 Swiss Francs for customs and nearly 17,000 Swiss Francs for value-added tax. The trader's appeal to contest this decision was dismissed by the Federal Administrative Court, leading him to challenge the court's ruling before the Swiss Federal Tribunal. However, the trader failed to adequately substantiate his claims or address the findings made by the lower court within the required timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 12 Abs. 2 VStrR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Meat Trader Customs Evasion Liability Upheld: Following an investigation from 2002 to 2004, which indicated a significant amount of undeclared imports, the customs authorities imposed a liability for unpaid duties totaling over 480,000 Swiss Francs for customs and nearly 17,000 Swiss Francs for value-added tax. The trader's appeal to contest this decision was dismissed by the Federal Administrative Court, leading him to challenge the court's ruling before the Swiss Federal Tribunal. However, the trader failed to adequately substantiate his claims or address the findings made by the lower court within the required timeframe.

Schlagwörter

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Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer) Zollpflicht Steuerhinterziehung Mehrwertsteuerpflicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung Einfuhrsteuer Nachzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of a manifest lack of sufficient grounds for appeal, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_29/2010

Urteil vom 25. Januar 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion.

Gegenstand

Leistungspflicht (Zoll und Mehrwertsteuer),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. November 2009.

Erwägungen:

1. X.________ ist Fleischhändler. In einem seiner Fahrzeuge wurde am 22. April 2004 eben eingeführtes Fleisch vorgefunden, ohne dass er entsprechende Zollkontingentsanteile besass. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wurden für den Zeitraum 2002-2004 Untersuchungen (Beschlagnahmungen usw.) durchgeführt, welche auf eine grössere Menge undeklariert eingeführtes Fleisch schliessen liessen. Die Rückleistungspflicht aufgrund zu Unrecht nicht entrichteter Abgaben wurde von der Oberzolldirektion auf Beschwerde hin auf Fr. 464'520.-- (Zoll) und Fr. 16'908.45 (Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit Urteil vom 27. November 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 kündigte X.________ dem Bundesgericht an, dass er das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts anfechten wolle und innerhalb von zehn Tagen "eine Korrektur der Anschuldigungen" nachreichen werde. Am 12. Januar 2010 reichte er eine vom 11. Januar 2010 datierte ergänzende Rechtsschrift nach. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer über den Fristenlauf und die Begründungsanforderungen, denen eine Beschwerde genügen muss, informiert. Innert der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen. Was den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt betrifft, bindet dieser das Bundesgericht grundsätzlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Will der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts rügen, muss er, um der gesetzlichen Begründungspflicht nachzukommen, gezielt aufzeigen, dass und inwiefern er offensichtlich unrichtig ermittelt worden ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt, wie der Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen bzw. Mehrwertsteuerpflichtigen sowie der Nachleistungspflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR zu ziehen ist (E. 2 - 4 des angefochtenen Urteils). Es hat sodann im Rahmen der Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer im ihm vorgehaltenen Ausmass Fleisch eingeführt hat bzw. er als Mitveranlasser für diese Einfuhren zu gelten hat (E. 5.1 - 5.9), woraus sich seine Nachleistungspflicht ergebe (E. 5.10). Den Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. sowie vom 11./12. Januar 2010 lässt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, inwiefern die Sachverhaltsermittlung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert mangelhaft wäre oder die rechtliche Würdigung des so festgestellten Sachverhalts mit schweizerischem Recht nicht vereinbar sein sollte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller