Residence permit non-renewal appeal fails on inadmissibility for lack of reasoned challenge to non-entry decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the non-entry decisions, leaving the refusal to renew the residence permit in force. The appellant, a Czech citizen, challenged the lower courts' refusal to consider his appeal against the denial of his EU/EFTA residence permit renewal and his expulsion. The Supreme Court found the appellant’s submission inadmissible because it only argued the merits of his case—such as his integration, health, and social ties—and failed to address the procedural grounds for the non-entry decision, violating the statutory requirement for a reasoned challenge (Art. 42 of the Federal Supreme Court Act). No court fees were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 BGG; Residence permit non-renewal appeal fails on inadmissibility for lack of reasoned challenge to non-entry decision: The appellant, a Czech citizen, challenged the lower courts' refusal to consider his appeal against the denial of his EU/EFTA residence permit renewal and his expulsion. The Supreme Court found the appellant’s submission inadmissible because it only argued the merits of his case—such as his integration, health, and social ties—and failed to address the procedural grounds for the non-entry decision, violating the statutory requirement for a reasoned challenge (Art. 42 of the Federal Supreme Court Act). No court fees were imposed.
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KI-generiertProcedural basis for the court to decide non-entry by a simplified procedure in the dispositive.
Basis for imposing costs; court waived the fee in the dispositive.
Basis for ruling that no party compensation is owed in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_289/2021
Urteil vom 26. April 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. März 2021 (100.2021.444).
Erwägungen:
1. Die Einwohnergemeinde Bern lehnte es am 23. Juni 2020 ab, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des tschechischen Bürgers A.________ (geb. 1975) zu verlängern; sie wies ihn gleichzeitig weg. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern traten auf die hiergegen gerichteten Beschwerden am 13. Januar bzw. am 4. März 2021 nicht ein. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, seine Bewilligung zu verlängern; er sei hier integriert und wolle nicht alles verlieren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
2.2. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser rechtsfehlerhaft sein könnte; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer argumentiert ausschliesslich in der Sache selber, wenn er geltend macht, dass er hier weiterhin nach Arbeit suche, er gesundheitlich beeinträchtigt sei, alle seine Freunde hier lebten und er sich nicht vorstellen könne, nach Tschechien zurückzukehren. Zu den Gründen, die zum angefochtenen Nichteintretensentscheid geführt haben, äussert er sich entgegen seiner Begründungspflicht nicht.
3.
3.1. Auf die Beschwerde ist deshalb durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar