Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Denial of Tax Remission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request for the waiver of their 2018 state tax obligation of 739.30 Swiss Francs due to financial hardship. The request was rejected by the Tax Department of the Canton of Solothurn and later upheld by the Cantonal Tax Court of Solothurn. Following this, the individual turned to the Swiss Federal Tribunal, submitting a communication that was treated as a constitutional complaint. The individual's monthly surplus of 1,349 Swiss Francs was deemed sufficient to pay the tax debt, and their existing debts of over 8,000 Swiss Francs would not benefit from a tax waiver. The appeal to the Federal Tribunal was considered inadequately substantiated as it failed to address all components of the lower court's decision, nor did it appropriately claim a violation of constitutional rights. Consequently, the appeal process could not proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Denial of Tax Remission: The request was rejected by the Tax Department of the Canton of Solothurn and later upheld by the Cantonal Tax Court of Solothurn. Following this, the individual turned to the Swiss Federal Tribunal, submitting a communication that was treated as a constitutional complaint. The individual's monthly surplus of 1,349 Swiss Francs was deemed sufficient to pay the tax debt, and their existing debts of over 8,000 Swiss Francs would not benefit from a tax waiver. The appeal to the Federal Tribunal was considered inadequately substantiated as it failed to address all components of the lower court's decision, nor did it appropriately claim a violation of constitutional rights. Consequently, the appeal process could not proceed.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be dealt with in the simplified procedure due to insufficient justification.
Used to rule that no court fees should be charged.
Cited to determine that the ordinary appeal was inadmissible and to qualify the case as a subsidiary constitutional appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_289/2020
Urteil vom 20. April 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn,
Gegenstand
Staatssteuer 2018 / Erlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 16. März 2020 (SGSEK.2019.46).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 10. Oktober 2019 ersuchte A.________ um Erlass der Staatssteuer 2018 von Fr. 739.30 wegen finanzieller Schwierigkeiten. Die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 6. Dezember 2019 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Kantonale Steuergericht Solothurn mit Urteil vom 16. März 2020.
1.2. Mit Schreiben "zum Entscheid Steuergericht Kanton Solothurn" wandte sich A.________ am 5. April 2020 an das Bundesgericht. Dieses forderte sie mit Schreiben vom 9. April 2020 auf, bis zum 20. April 2020 klarzustellen, ob ihre Eingabe als Beschwerde zu verstehen sei, unter Hinweis auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mit Eingabe vom 17. April 2020 beantragte A.________ dem Bundesgericht, ihren "Rekurs zu überprüfen".
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 83 lit. m BGG ). Nachdem in den Eingaben vom 5. und 17. April 2020 weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. m BGG ausnahmsweise zulässig wäre, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
3.
3.1. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ), was bedeutet, dass die Beschwerde einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit zu genügen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem monatlichen Überschuss von Fr. 1'349.-- in der Lage sei, die Steuerschuld zu begleichen. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über Schulden von über Fr. 8'000.--, die einem Steuererlass ebenfalls entgegenstünden, weil der Erlass nicht ihr, sondern ihren Gläubigern zugutekommen würde (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, dass die Vorinstanz von einem falschen durchschnittlichen monatlichen Einkommen ausgegangen sei; dieses betrage Fr. 1'994.60 anstatt der angenommenen Fr. 3'759.--. Zu ihren Schulden äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Damit rügt sie nur eine der beiden selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin überhaupt die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts rügt. Der Beschwerde mangelt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_54/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger