Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_289/2016 KI-generiert

Peruvian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Based on Insufficient Integration Post-Divorce

Geschäftsnummer 2C_289/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss citizen, moved to Switzerland and was granted a residence permit. However, following the departure of his spouse from their home, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion. The individual appealed this decision, claiming the right to extend his residence permit based on his integration in Switzerland, given their marriage lasted over three years. However, the court evaluated his situation and found insufficient evidence of successful integration, particularly regarding his economic and linguistic circumstances, ultimately upholding the revocation of his residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 62 lit. e AuG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Peruvian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Based on Insufficient Integration Post-Divorce: However, following the departure of his spouse from their home, the local migration authority revoked his residence permit and ordered his expulsion. The individual appealed this decision, claiming the right to extend his residence permit based on his integration in Switzerland, given their marriage lasted over three years. However, the court evaluated his situation and found insufficient evidence of successful integration, particularly regarding his economic and linguistic circumstances, ultimately upholding the revocation of his residence permit.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz Soziale Eingliederung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung internationale Scheidung Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to justify the summary reasoning by referring to the cantonal court's grounds.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellant to pay the court costs based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_289/2016

Urteil vom 28. April 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 22. Februar 2016.

Erwägungen:

1. A.________, ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Peru, heiratete am 15. Mai 2010 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 1. Dezember 2010 reiste er (im Alter von knapp 35 Jahren) zur Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine letztmals bis zum 30. November 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 1. November 2014 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 10. Mai 2015 die Aufenthaltsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 14. Dezember 2015). Mit Urteil vom 22. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. April 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgericht sowie die Entscheide des Migrationsamtes und der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 18. April 2016, noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Schreiben des Präsidialgerichtsschreibers vom 5. April 2016), äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend und reichte eine Vollmacht nach.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Mit Verfügung vom 5. April 2016 hat der Abteilungspräsident dem Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprochen.

2.

2.1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Da diese bis 30. November 2015 befristet war, betrifft das Verfahren nunmehr die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend kann sich der Beschwerdeführer anspruchsbegründend auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch gemäss Art. 42 und 43 AuG nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Beschwerdeführer lebte über drei Jahre in Ehegemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau und hat - potenziell - einen Bewilligungsanspruch. Materiell streitig ist, ob die Voraussetzung der erfolgreichen Integration besteht.

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt in E. 2.3 seines Urteils umfassend und zutreffend die für die Beurteilung des Grades der Integration massgeblichen Kriterien wieder. In E. 2.4 wendet es diese Kriterien auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers an; es stellt seine wirtschaftliche Situation (Erwerbstätigkeit, Sozialhilfe, Schulden) dar und kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer während fünfjähriger Anwesenheit nicht gelungen sei, sich dauerhaft in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Weiter erachtet es die sprachliche Integration als ungenügend und vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu, wobei er sich teilweise mit Absichtserklärungen begnügt. Soweit er die Frage des Sozialhilfebezugs diskutiert, geht er offenbar von den Kriterien des Widerrufsgrunds von Art. 62 lit. e AuG aus; es geht indessen nicht um eine darauf gestützte Bewilligungsverweigerung, sondern um die Bedeutung des Umstands, dass noch bis im Sommer 2015 Sozialhilfe bezogen wurde, als einen Aspekt der (nicht) erfolgreichen wirtschaftlichen Integration. Insgesamt sind die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bzw. das Ergebnis von dessen Entscheid als rechtsverletzend erscheinen zu lassen.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ) und sie ist, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen nichts beizufügen ist ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), abzuweisen.

2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller