Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_288/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Real Estate Acquisition for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_288/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a decision made by the Cantonal Appeal Court of Basel-Stadt, which addressed multiple complaints regarding the acquisition of real estate by foreign individuals under Swiss law. The dispute centered on the necessity of obtaining approval for such transactions and the implications of unauthorized acquisitions. Following the ruling on September 16, 2016, the complainant submitted a "protest" to the court on March 1, 2017, which was subsequently forwarded to the Federal Court for consideration as a potential appeal in public law. The proceedings were complicated by concerns regarding the timeliness and adequacy of the appeal submitted, particularly in relation to statutory deadlines and the requirement for sufficient justification of the legal arguments presented.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 26 BewG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Real Estate Acquisition for Lack of Substantiation: The dispute centered on the necessity of obtaining approval for such transactions and the implications of unauthorized acquisitions. Following the ruling on September 16, 2016, the complainant submitted a "protest" to the court on March 1, 2017, which was subsequently forwarded to the Federal Court for consideration as a potential appeal in public law. The proceedings were complicated by concerns regarding the timeliness and adequacy of the appeal submitted, particularly in relation to statutory deadlines and the requirement for sufficient justification of the legal arguments presented.

Schlagwörter

KI-generiert
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Erwerb von Grundeigentum öffentliches Eigentum Verjährungsfrist Rechtsgutachten Fremdes Recht Besitzeskonstitut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this provision because the appeal statement lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the imposition of costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_288/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt,

vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.

Gegenstand

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken

durch Personen im Ausland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht, Dreiergericht,

vom 16. September 2016.

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht fällte am 16. September 2016 ein Urteil über mehrere (vereinigte) Beschwerden gegen einen Entscheid des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt in einer Streitigkeit nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) betreffend Aktien einer Immobiliengesellschaft und den Erwerb von Liegenschaften resp. die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland. Es ging um die Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, die fehlende Bewilligungsfähigeit usw.; die Folgen nicht bewilligter Geschäfte gemäss Art. 26 BewG wurden diskutiert.

A.________ war in das Verfahren involviert. Sie gelangte am 1. März 2017 an das Appellationsgericht und legte gegen dessen Urteil vom 16. September 2016 "Widerspruch" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2017 leitete das Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sei.

Das Verfahren vor dem Appellationsgericht wurde mit dem Urteil vom 16. September 2016 abgeschlossen und es hat grundsätzlich nicht darauf zurückzukommen. In der Tat steht dagegen an sich (und einzig) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Gestützt auf die Überweisung ist das vorliegende Verfahren 2C_288/2017 eröffnet worden. Ob die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, formell Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben, kann offen bleiben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann offen bleiben, ob das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin erst am 14. Februar 2017 ausgehändigt wurde, wie sie behauptet. Die Beschwerdefrist, innert welcher formgültig Beschwerde erhoben werden muss, endet auch für sie im besten Fall spätestens am 16. März 2017 (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG ). Eine spätere Verbesserung der Beschwerde wäre nicht zulässig.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdebegründung lautet wie folgt: "Bei dem Sachverhalt aus dem Jahr 2007 handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalten, sondern eindeutig um eine Fortsetzung der Situation aus dem Jahre 2001. Damit ist auch hier die Verjährung eingetreten. (10 Jahre)." Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Inwiefern für die Verjährung (gemeint ist wohl Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG ) welche Verhältnisse aus den Jahren 2001 oder 2007 nach ihrer Auffassung inwiefern massgeblich sein sollen, bleibt denn auch unerfindlich.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller