Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_286/2021 KI-generiert

Taxpayer v. Federal Customs Administration (Alcohol Tax/Late Appeal)

Geschäftsnummer 2C_286/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual contested a decision by the Swiss Federal Customs Administration regarding an alcohol tax. The administration determined that the individual owed a spirits tax of CHF 145.15, which was not paid by the due date of October 16, 2020. The individual filed an objection to this decision on November 23, 2020, but it was dismissed on November 27, 2020. The individual subsequently attempted to appeal the decision to the Federal Administrative Court and then to the Federal Tribunal, arguing that his small-scale distillation activities were mainly for personal use, including making disinfectant during the COVID-19 pandemic. However, his appeal was dismissed due to a missed deadline for filing, and the Federal Tribunal did not consider the case due to procedural reasons and lack of a substantial legal basis.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Taxpayer v. Federal Customs Administration (Alcohol Tax/Late Appeal): The administration determined that the individual owed a spirits tax of CHF 145.15, which was not paid by the due date of October 16, 2020. The individual filed an objection to this decision on November 23, 2020, but it was dismissed on November 27, 2020. The individual subsequently attempted to appeal the decision to the Federal Administrative Court and then to the Federal Tribunal, arguing that his small-scale distillation activities were mainly for personal use, including making disinfectant during the COVID-19 pandemic. However, his appeal was dismissed due to a missed deadline for filing, and the Federal Tribunal did not consider the case due to procedural reasons and lack of a substantial legal basis.

Schlagwörter

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Alkoholsteuer Steuerveranlagungen Zollverwaltung landwirtschaftliche Nutzung Einreichungszeitpunkt Getränkesteuer Busse gegen Steuerpflichtige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter a judgment on the appeal was made by the judge acting as rapporteur according to this procedural rule.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing costs according to the principle of defeat, even though no costs were ultimately charged.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the context of determining costs, although ultimately no costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_286/2021

Urteil vom 5. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand

Alkoholsteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 25. März 2021 (A-1167/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. In einer alkoholsteuerrechtlichen Angelegenheit erhob A.________ am 23. November 2020 Einsprache an die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2020 wies die EZV die Einsprache ab und stellte sie fest, dass A.________ eine Spirituosensteuer im Betrag von Fr. 145.15 zu entrichten habe, zahlbar gewesen bis zum 16. Oktober 2020. Der Einspracheentscheid, versandt im Verfahren A-Post Plus, ging A.________ gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track&Trace" der Post CH AG am 28. November 2020 zu.

1.2. Mit Eingabe vom 10. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht bzw. zuvor schon mit einem Schreiben vom 18. Februar 2021 an die EZV erhob A.________ "Einsprache" gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2020. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und trat darauf mit einzelrichterlichem Entscheid A-1167/2021 vom 25. März 2021 nicht ein. Die Begründung ging dahin, die Beschwerdefrist habe am 13. Januar 2021 geendet und sei ungenutzt verstrichen. Weder mit der Eingabe vom 10. März 2021 noch zuvor mit jener vom 18. Februar 2021 habe die Frist sich wahren lassen.

1.3. A.________ gelangt mit Schreiben vom 3. April 2021 an das Bundesgericht, worin er dem Bundesgericht die Sachumstände schildert. Er verweist auf seinen ausgedehnten Obstgarten mit Apfel- und Birnbäumen. Die Äpfel sammle er und vermoste sie. Alle zwei bis drei Jahre stelle er zudem Birnenträsch her. Er erklärt, er sei berechtigt, jährlich 40 Liter Schnaps steuerfrei zu brennen. Dennoch habe er - in einem nicht näher bezeichneten Zeitraum - nur elf Liter Schnaps gebrannt. Dieser sei vollständig für die Desinfektion im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie benötigt worden. Da der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe den gesetzlichen Anforderungen mutmasslich nicht zu genügen vermochte, lud das Bundesgericht ihn mit Schreiben vom 6. April 2021 ein, eine ergänzte Beschwerdeschrift einzureichen. Am 12. April 2021 ergänzte A.________ seine Eingabe. Er legte dar, dass er neben den hochstämmigen Bäumen auch ein Bienenhaus unterhalte und keinerlei Spritzmittel einsetze. Er könne nicht nachvollziehen, dass er mit einer völlig überrissenen Alkoholsteuer bestraft werden soll.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein ( BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

2.2. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und dies mit der verpassten Beschwerdefrist begründet. Der Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren also einzig das vorinstanzliche Nichteintreten umfassen. Dass und weshalb die Vorinstanz auf seine Eingabe zu Unrecht nicht eingetreten sein soll, bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vor. Vielmehr spricht er sich zu hier nicht entscheidwesentlichen Aspekten wie insbesondere der Art und dem Umfang seiner landwirtschaftlichen Betätigung aus. Diese Erläuterungen stehen in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit der Frage des Nichteintretens und vermögen den sinngemäss gestellten Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, nicht zu begründen.

2.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen ( Art. 32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Wie schon die Vorinstanz kann auch das Bundesgericht von einer Kostenverlegung absehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Eidgenössischen Zollverwaltung, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher