Swiss Taxpayer Appeal on Null Assessment and Denied Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer residing in the Municipality of U________ in the Canton of Aargau was assessed by the local tax commission for the 2020 tax period, resulting in a taxable income of zero Swiss Francs, except for a 30 Francs fire brigade tax. The taxpayer challenged this assessment, requesting the application of a different tax tariff ("Tarif B") that they claimed should have been applied, potentially affecting their tax liability. The local tax authorities dismissed the objection on the basis that such a zero-assessment provided no substantial interest for the challenge, a stance upheld upon appeal to the Aargau Administrative Court. The taxpayer subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous court's decision and the re-assessment of her taxes under the alternative tariff, also requesting the right to free legal aid, which was previously denied due to the perceived hopelessness of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 8 BV, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Taxpayer Appeal on Null Assessment and Denied Legal Aid: The taxpayer challenged this assessment, requesting the application of a different tax tariff ("Tarif B") that they claimed should have been applied, potentially affecting their tax liability. The local tax authorities dismissed the objection on the basis that such a zero-assessment provided no substantial interest for the challenge, a stance upheld upon appeal to the Aargau Administrative Court. The taxpayer subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous court's decision and the re-assessment of her taxes under the alternative tariff, also requesting the right to free legal aid, which was previously denied due to the perceived hopelessness of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to refer the decision not to entertain the appeal to the simplified procedure by the President as drafting judge due to lack of proper reasoning.
Cited for the general rule concerning court costs.
Cited for the principle that costs must be imposed on the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_284/2022
Urteil vom 14. April 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Gemeinderat U.________.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. März 2022 (WBE.2022.77).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde U.________/AG. Die örtliche Steuerkommission veranlagte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020, zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.--. Dabei wandte sie den "Tarif A" an (vereinfachend: "Nichtfamilientarif"; § 43 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]). Im Ergebnis hatte die Steuerpflichtige lediglich die Feuerwehrsteuer von Fr. 30.-- zu entrichten.
1.2. Auf die gegen die Veranlagungsverfügung gerichtete Einsprache trat die örtliche Steuerkommission nicht ein (Entscheid vom 28. September 2021), worauf der Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Abweisung führte. Schliesslich gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Entscheid WBE.2022.77 vom 17. März 2022 abwies, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, dass hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern eine Nullveranlagung vorliege. Solle eine derartige Veranlagungsverfügung angefochten werden, so fehle es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem Rechtsschutzinteresse. Die örtliche Steuerkommission sei daher rechtlich einwandfrei auf die Einsprache nicht eingetreten. Auch wenn der "Tarif B" (vereinfachend: "Familientarif"; § 43 Abs. 2 StG /AG) angewandt worden wäre, hätte sich eine Nullveranlagung ergeben. Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
1.3. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids ("inklusive der Kosten, deren Regress sowie Folgen und Nebenfolgen") sei die Veranlagung unter Zugrundelegung von "Tarif B" vorzunehmen. Sie beruft sich hierzu auf BGE 141 II 338 . Weiter scheint sie den angefochtenen Entscheid dahingehend beanstanden zu wollen, dass ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht gewährt worden sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.
2.
2.1. Der Vorinstanz ist ein Nichteintretensentscheid zur Beurteilung vorgelegen. Der damit auf die Frage des Nichteintretens beschränkte Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1).
2.2. Die Steuerpflichtige setzt sich mit den Gründen, weshalb die örtliche Steuerkommission auf die damalige Einsprache nicht eingetreten ist, in keiner Weise auseinander (vgl. zu den Nullveranlagungen: Urteile 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2.2.3; 2C_489/2018 / 2C_490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 2.2.4; BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Insbesondere macht sie auch gar nicht geltend, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen sei, sondern beschränkt sie sich sinngemäss darauf, dass in der Veranlagungsverfügung der "Tarif B" anzuwenden gewesen wäre. Damit gehen ihre kurz gefassten Überlegungen aber am Kern der Sache vorbei, denn die Frage des anwendbaren Steuertarifs liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf den in der Sache gestellten Antrag ist nicht einzutreten.
2.3. Soweit die Steuerpflichtige dartut, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren gewesen wäre und sie dies pauschal mit " Art. 8 BV " unterlegt, so fehlt diesbezüglich eine hinreichende Begründung. Da ein verfassungsmässiges Individualrecht ( Art. 29 Abs. 3 BV ) im Raum steht, gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die Steuerpflichtige hätte daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress; 147 IV 453 E. 1 Ingress). Daran fehlt es offenkundig, selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_204/2022 vom 11. März 2022 E. 2.3.2; 2C_152/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2.2).
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 145 V 161 E. 5.2), was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs.1 Satz 1 BGG ). Von einer Kostenverlegung kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2), womit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird ( BGE 144 V 120 E. 5). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher