Cantonal Reimbursement of Legal Aid vs. Appellant Income Discrepancy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a complaint against the tax administration of the Canton of Graubünden after being ordered to repay legal aid costs of CHF 18,226.85, which were initially covered by the canton under the condition of potential reimbursement. The canton based its decision on an assessment that the plaintiff, A.________, had a net monthly income of CHF 7,302, exceeding a subsistence level of CHF 6,763.80, allowing for repayment in monthly installments. The administrative court of Graubünden dismissed A.________'s appeal, estimating a surplus of at least CHF 547, enabling a monthly repayment of CHF 500. A.________ argued this assessment inaccurately reflected his earnings, claiming his income was CHF 700 less than calculated. Despite submitting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, it was determined that the appeal lacked sufficient legal grounding and failed to adequately contest the lower court's findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Cantonal Reimbursement of Legal Aid vs. Appellant Income Discrepancy: The canton based its decision on an assessment that the plaintiff, A.________, had a net monthly income of CHF 7,302, exceeding a subsistence level of CHF 6,763.80, allowing for repayment in monthly installments. The administrative court of Graubünden dismissed A.________'s appeal, estimating a surplus of at least CHF 547, enabling a monthly repayment of CHF 500. A.________ argued this assessment inaccurately reflected his earnings, claiming his income was CHF 700 less than calculated. Despite submitting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, it was determined that the appeal lacked sufficient legal grounding and failed to adequately contest the lower court's findings.
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KI-generiertThe appeal was not heard by the Court based on the simplified procedure for manifestly insufficiently reasoned appeals.
The court decided not to levy any court costs because the appeal was not heard.
The court ruled that no party compensation was owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_284/2020
Urteil vom 30. April 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
Gegenstand
Rückzahlung (Unentgeltliche Rechtspflege),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 11. März 2020 (U 19 117).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bezirksgericht Plessur gewährte A.________ für ein Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Es entstanden auf ihn entfallende Gerichts- und Anwaltskosten im Umfang von Fr. 18'226.85, welche der Kanton Graubünden - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts - übernahm. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von Fr. 18'226.85 zurück. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses ging in seinem Urteil vom 11. März 2020 davon aus, dass A.________ über ein URP-Existenzminimum von monatlich maximal Fr. 6'763.80 verfüge. Es sei von einem Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 7'302.-- auszugehen, womit er einen Überschuss von (mindestens) Fr. 547.-- erwirtschafte, was ihm erlaube, die Gerichts- und Anwaltskosten mittels monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 500.-- zu tilgen.
1.2. Mit E-Mail vom 11. April 2020 gelangte A.________ hiergegen an das Bundesgericht mit dem Hinweis, dass er Fr. 700.-- weniger verdiene als angenommen. Das Bundesgericht teilte A.________ am 16. April 2020 mit, dass er seine Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen habe; zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte, er aber noch Gelegenheit habe, dies zu korrigieren, da die Beschwerdefrist noch laufe. Am 21. April 2020 reichte er seine unveränderte Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift ein.
2. Die Beschwerde ist nach wie vor offensichtlich ungenügend begründet; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (SR 173.110) nicht einzutreten:
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in ihrem Entscheid Recht verletzt hätte. Soweit er darauf hinweist, dass er heute Fr. 700.-- weniger verdiene, belegt er dies nicht. Er setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (E. 6) nicht weiter auseinander. Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als
offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was der Beschwerdeführer dartun und belegen muss. Die vorliegende Eingabe tut dies nicht.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar