Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_284/2011 KI-generiert

Cameroonian National's Residence Permit Refusal Upheld Despite Separation from Swiss Spouse and Children

Geschäftsnummer 2C_284/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is a Cameroonian national and married to a Swiss citizen. After entering Switzerland in 2004 under family reunification, their residence permit was valid until 2009, after which it was not renewed due to separation in 2006 and subsequent relationships. The local migration authority asked him to leave Switzerland in early 2010, which led to a series of unsuccessful appeals. The individual sought to challenge the administrative decision to deny him a residence permit, arguing for his right to stay based on his relationship with his children and relevant provisions of Swiss and international law. The case raises questions about the implications of separation, the criteria for residence permit renewal, and the assessment of familial ties in the context of migration law.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 126 AuG, Art. 49 AuG; Cameroonian National's Residence Permit Refusal Upheld Despite Separation from Swiss Spouse and Children: After entering Switzerland in 2004 under family reunification, their residence permit was valid until 2009, after which it was not renewed due to separation in 2006 and subsequent relationships. The local migration authority asked him to leave Switzerland in early 2010, which led to a series of unsuccessful appeals. The individual sought to challenge the administrative decision to deny him a residence permit, arguing for his right to stay based on his relationship with his children and relevant provisions of Swiss and international law. The case raises questions about the implications of separation, the criteria for residence permit renewal, and the assessment of familial ties in the context of migration law.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug ausländischer Ehegatte strafbares Verhalten familiärer Härtefall Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
1 und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art.
Art. 8 EMRK
b AuG, Art. 8 EMRK und Art.
Art. 13 BV
Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ),
Art. 42 Abs. 1 AuG
Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 1 AuG (Ausländergesetz; SR 142.20), Art.
Art. 126 AuG
Art. 49 AuG
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG).
Art. 42 Abs. 3 AuG
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
Art. 50 AuG
Gemäss Art. 50 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to decide on dismissing the appeal in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to the lack of prospect of success of the main request.

Art. 65 f. BGG

Basis for ordering the appellant to bear the procedural costs.

Art. 68 BGG

Basis for denying party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 140 II 289
Aggregation of Consecutive Cohabitations for Residence Permit Extension
«…en in der Schweiz voraussetzt (Urteile 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E. 2.1; 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3), dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu…»
2C_405/2014 (2014-12-04)
Swiss Supreme Court Upholds Denial of Settlement Permit to Senegalese National Lacking Proof of Five-Year Cohabitation.
«…2C_413/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.1; 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E. 2.1; 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; Martina Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausl…»
2C_773/2013 (2014-03-25)
Foreign National Lacking Continuous Three-Year Marriage for Residence Permit Extension
«…en in der Schweiz voraussetzt (Urteile 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E. 2.1; 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3), dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu…»
2C_873/2013 (2014-03-25)
Non-EU National Residency Extension Denial Based on Successive Divorces
«…en in der Schweiz voraussetzt (Urteile 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E. 2.1; 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3), dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu…»
2C_73/2012 (2013-03-25)
Federal Court Upholds Denial of Residence Permits to Family Following Termination of Marriage-Based Right
«…ens bzw. einer Haushaltsgemeinschaft während fünf Jahren voraussetzt (Urteile 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; MARTINA CARONI, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesge…»
2C_899/2011 (2012-04-20)
Jordanian National Denied Permanent Residency After Divorce from Swiss Citizen Due to Insufficient Cohabitation Period
«…ens bzw. einer Haushaltsgemeinschaft während fünf Jahren voraussetzt (Urteile 2C_568/2011 vom 16. November 2011 E. 3.2; 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3; MARTINA CARONI, in: Caroni et al. [Hrsg.], Bundesge…»
2C_500/2011 (2011-12-20)
Macedonian National's Claim to Stay Denied Due to Marriage Abuse and Lack of Integration
«…erlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AuG, da die Ehegemeinschaft erst recht nicht fünf Jahre bestanden hat (Urteil 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer unter anderem beruflich und sprachlich seh…»
2C_568/2011 (2011-11-16)
Nigerian National Residence Permit Denial After Short Marriage Upheld
«…zt nämlich das Bestehen des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Haushaltsgemeinschaft während fünf Jahren voraus (Urteile 2C_284/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2 und 2C_220/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3). 3.3 Ein Anspruch aus Bewilligungsverlängerung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_284/2011

Urteil vom 21. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 23. Februar 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 Der kamerunische Staatsangehörige X.________ (geb. 1979) heiratete im Herbst 2002 die gleichaltrige Schweizer Bürgerin Y.________. Im Februar 2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die zuletzt bis zum 12. Februar 2009 verlängert wurde. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geb. 2003 und 2005). Seit Juli 2006 leben die Eheleute getrennt. Am 8. Januar 2010 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, um welche X.________ am 20. Januar 2009 ersucht hatte; sie forderte ihn auf, das Land innert angesetzter Frist zu verlassen. Die dagegen im Kanton beim Regierungsrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2011 aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, ihm eine "Jahresaufenthaltsbewilligung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat sowie die Sicherheitsdirektion haben sich nicht geäussert.

2. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 1 AuG (Ausländergesetz; SR 142.20), Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geltend. Dabei beruft er sich auf die Beziehung zu seinen Kindern.

2.1 Auf das im Jahr 2009 gestellte Verlängerungsgesuch ist das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz anzuwenden (vgl. Art. 126 AuG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 50 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2 Ob bzw. inwieweit sich der Beschwerdeführer überhaupt noch auf Art. 42-50 AuG berufen kann, nachdem er im Anschluss an die Trennung von seiner Ehefrau im Sommer 2006 ab dem Jahr 2007 über zwei Jahre lang ein Verhältnis mit einer anderen Partnerin hatte und seine Aufenthaltsbewilligung seither bloss gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wegen der Beziehung zu seinen Kindern verlängert worden ist, kann offen gelassen werden. Auch wenn die Ehe bisher offenbar noch nicht geschieden worden ist bzw. klare Angaben hiezu fehlen, steht fest, dass die Eheleute getrennt leben. Wichtige Gründe für die Trennung im Sinne von Art. 49 AuG liegen nicht vor und haben auch nie vorgelegen. Zudem bestand die Ehegemeinschaft in der Schweiz weniger als drei Jahre. Daher kommt ein Anspruch auf Erneuerung der Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1, Art. 49 sowie Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht in Betracht (vgl. BGE 136 II 113 ; Urteil des Bundesgerichts 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3-5). Zwar hat sich der Beschwerdeführer bereits fünf Jahre ordnungsgemäss und unterbrochen in der Schweiz aufgehalten, jedoch hat das eheliche Zusammenleben bzw. die Haushaltsgemeinschaft nach dem Dargelegten nicht entsprechend lange gedauert, weshalb auch ein eigenständiger Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 AuG entfällt (MARTINA CARONI, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Caroni et al. [Hrsg.], 2010, N. 55 zu Art. 42 AuG; MARC SPESCHA, in: Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd [Hrsg.], 2. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 42 AuG; vgl. noch zum ANAG [BS 1 121 und AS 1991 1034 1043]: BGE 130 II 49 E. 3.2.2 S. 53; 127 II 60 E. 1c S. 64).

2.3 Der Beschwerdeführer könnte sich insoweit einzig auf eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss dieser Bestimmung setzt aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist im Rahmen von Art. 50 AuG Rechnung zu tragen. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer Kinder in der Schweiz hat (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3739 und 3754 Ziff. 1.3.4.1.1 und 1.3.7.6; erwähntes Urteil 2C_195/2010 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3). Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen Schweizer Kindern zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und den Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (zu Art. 8 EMRK : BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a und b S. 25 f.; zu Art. 50 AuG: erwähnte Urteile 2C_787/2010 E. 3.2 und 2C_195/2010 E. 6.6.

Ein tadelloses Verhalten hat der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, wurde der Beschwerdeführer zweimal strafrechtlich verurteilt, zunächst im Jahr 2002 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen und sodann im Jahr 2009 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Dem lagen vorsätzlich begangene Delikte zugrunde. Mithin geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, sein diesbezügliches Verschulden sei als "leicht" einzustufen. Auch war er die überwiegende Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen. Selbst als ihn die kantonale Migrationsbehörde deswegen im April 2008 entsprechend verwarnte, vermochte er nicht bis zum Erlass ihrer Verfügung, mit der ihm die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihn dauerhaft von der Sozialhilfeabhängigkeit befreite. Mit Blick darauf hatte er denn auch keinen Unterhalt für die Kinder geleistet. Zwar beschäftigt ihn die Stadt Zürich seit Ende Juni 2010. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht und es sei auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass er seither Unterhaltszahlungen erbringe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, es bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer. Letzterer wendet dagegen ein, diese Ausführungen seien "fehl am Platz". Die "zahlreichen wöchentlichen Besuche" der Kinder würden monatlich Kosten zwischen Fr. 500.-- und 800.-- verursachen. Er koche und kaufe für sie ein. Sein Aufwand würde die Mutter entlasten und sei als Unterhalt zu berücksichtigen.

Entgegen seiner Obliegenheit (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ) tut der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, er habe Entsprechendes - angesichts seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG) - bereits bei den Vorinstanzen substantiiert vorgebracht und belegt. Im Übrigen ergibt sich aus den Befragungen seiner Ehefrau, auf die er verweist, dass er nicht zum Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Wie es sich mit der Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht letztlich verhält, kann aber offen gelassen werden, da - wie ausgeführt - das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu Klagen Anlass gegeben hat. Dem Dargelegten zufolge hat er deshalb trotz seiner Besuchskontakte zu den Kindern keinen Anspruch auf Aufenthalt gemäss der zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV zitierten Praxis. Es sind ausserdem keine weiteren Umstände ersichtlich oder geltend gemacht worden, die im Rahmen der Gesamtwürdigung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu einer anderen Beurteilung führen würden. Namentlich ist der Beschwerdeführer erst als Erwachsener in die Schweiz gelangt und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Auch ist er weder beruflich noch privat überdurchschnittlich integriert. Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Entscheiden des Regierungsrates und des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2010 und 23. Februar 2011 verwiesen.

2.4 Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung behandelt und abgewiesen werden.

3. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Das vom Beschwerdeführer insoweit gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist nach Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens abzuweisen. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Merz