Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_281/2022 KI-generiert

Kosovar National v. Cantonal Authority (Procedural Residency Permit)

Geschäftsnummer 2C_281/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar national, who married a Czech citizen in 2020 and subsequently relocated to Switzerland, applied for an EU/EFTA residence permit alongside his spouse. While the wife's application was approved, his was denied by the Migration Office of the Canton of Zurich on the grounds of a suspected sham marriage. He was ordered to leave Switzerland by February 2022. His appeal to the canton’s security department was dismissed, leading him to challenge the decision at the Zurich Administrative Court. In March 2022, a further request to remain in Switzerland during the appeals process was denied. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking overturning of the interim decision to allow him to stay and work in Switzerland during ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 AIG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK; Kosovar National v. Cantonal Authority (Procedural Residency Permit): While the wife's application was approved, his was denied by the Migration Office of the Canton of Zurich on the grounds of a suspected sham marriage. He was ordered to leave Switzerland by February 2022. His appeal to the canton’s security department was dismissed, leading him to challenge the decision at the Zurich Administrative Court. In March 2022, a further request to remain in Switzerland during the appeals process was denied. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking overturning of the interim decision to allow him to stay and work in Switzerland during ongoing legal proceedings.

Schlagwörter

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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligungen Prozessvoraussetzung Gesuch an eine Behörde Vorläufige Maßnahmen Roma-Asylgesuch Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG as the basis for inadmissibility due to insufficient appeal substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits based on this provision due to the insufficient reasoning of the appeal.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by a single judge in a simplified procedure based on this article.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant, corresponding to the outcome.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this article because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_281/2022

Urteil vom 28. April 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. März 2022 (VB.2022.00116).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1975), kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 25. Juli 2020 in Tschechien eine tschechische Staatsangehörige (geb. 1977) und reiste am 1. September 2020 (erneut) in die Schweiz ein ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Am 8. September 2020 reichte das Ehepaar je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein. Dem Gesuch der Ehefrau wurde am 7. Juli 2021 stattgegeben ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. Februar 2022 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Ehe von A.________ und seiner Ehefrau handle es sich um eine Scheinehe ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wies die Präsidentin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts ein Gesuch von A.________ um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ab.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. April 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2022 sei aufzuheben und es sei ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz der weitere Aufenthalt und die Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Verfügung vom 7. April 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

2.1. Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG (SR 142.20) der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz während des vorinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen sei. Die Beschwerde richtet sich somit gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, sodass einzig die Verletzung verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Als verfassungsmässige Rechte gelten auch Rechte, die durch internationale Menschenrechtskonventionen garantiert werden ( BGE 124 III 1 E. 1b; Urteile 2C_756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.3.10, nicht publ. in BGE 143 I 272 ; 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3).

Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden bzw. auf rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).

2.2. Ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten ( Art. 17 Abs. 1 AIG ). Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens jedoch gestatten ( Art. 17 Abs. 2 AIG ; BGE 139 I 37 ff.). Der Gesuchsteller soll sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben (BBl 2002 3709 ff., 3778). Es ist darüber in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2; 130 II 149 E. 2.2; Urteil 2C_1058/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1).

Das Bundesgericht hebt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die Vorinstanz wesentliche Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat und die von ihr vorgenommene Interessenabwägung jeglicher vernünftigen Grundlage entbehrt ( BGE 129 II 286 E. 3; Urteile 2C_642/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1; 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; 2C_803/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2).

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 und 14 BV einen verfassungsmässigen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, weil er mit seiner Ehefrau hier in einer ehelichen Gemeinschaft lebe und die Ehegatten weiterhin zusammen leben wollten. Damit will er aufzeigen, weshalb er aus seiner Sicht als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könne.

Eine solche Begründung, die primär die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren betrifft, erfüllt die Voraussetzungen von Art. 98 BGG nicht, da der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (vgl. E. 2.1 hiervor). Zudem lässt er ausser Acht, dass das Verfahren gemäss Art. 17 AIG voraussetzt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer zeigt indessen weder auf, dass dies der Fall wäre, noch legt er klar und detailliert dar, inwiefern seine verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollten.

Vor diesem Hintergrund genügen seine Ausführungen den qualifizierten Rüge- und Substanziierungsanforderungen für Verfassungsrügen (vgl. E. 2.1 hiervor) in Bezug auf den angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ( Art. 17 AIG ), welcher alleiniger Verfahrensgegenstand bildet, nicht.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ist Folgendes festzuhalten:

Die Vorinstanz hat im Rahmen einer summarischen Prüfung festgehalten, aufgrund des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion und der Beschwerde könne nicht gesagt werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien (vgl. Art. 17 Abs. 2 AIG ), zumal zahlreiche Indizien für eine Scheinehe vorliegen würden, der Beschwerdeführer während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereits zweimal mit Einreiseverboten belegt worden sei.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Verwaltungsgericht habe ausser Acht gelassen, dass es Anhaltspunkte bzw. Beweise für eine tatsächlich gelebte Beziehung der Eheleute gebe, wobei er nicht konkret ausführt, um welche Tatsachen oder Beweise es sich genau handeln soll. Ferner bringt er vor, die von der Vorinstanz erwähnten Straftaten würden viele Jahre zurückliegen und die gegen ihn früher erlassenen Einreiseverbote seien schon längst abgelaufen, sodass es unhaltbar sei, wenn die Vorinstanz heute trotzdem noch behaupte, die Straffälligkeit stünde seinem Aufenthalt entgegen. Damit beschränkt er sich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots darauf, seine Sicht der Dinge jener der Vorinstanz gegenüberzustellen, was unzulässig ist. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht substanziiert darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 2.1 hiervor), inwiefern die Würdigung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein soll.

3.

3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.2. Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die reduzierten Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov