Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_281/2014 KI-generiert

Residence permit extension denied for lack of cohabitation and failure to show post-marital hardship.

Geschäftsnummer 2C_281/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's public-law appeal and imposed court costs of CHF 800, thereby affirming the lower court's decision that his residence permit was not extended and his removal stands. The appellant, a Kosovar national, had married a Swiss-resident compatriot and received a one-year residence permit, but the permit was revoked and not renewed because the couple did not establish cohabitation, and the marriage did not last three years. The dispute concerned the refusal to extend the permit based on hardship after marriage under the Foreign Nationals Act (Arts. 43, 50(1)(a) and (b), and 50(2)). The Court held that the appellant failed to demonstrate a qualifying post-marital hardship, did not challenge the lower court's factual findings as arbitrary, and provided no sufficient legal reasoning, making the appeal inadmissible for lack of adequate grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 43 Abs. 1 noch, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Residence permit extension denied for lack of cohabitation and failure to show post-marital hardship: The appellant, a Kosovar national, had married a Swiss-resident compatriot and received a one-year residence permit, but the permit was revoked and not renewed because the couple did not establish cohabitation, and the marriage did not last three years. The dispute concerned the refusal to extend the permit based on hardship after marriage under the Foreign Nationals Act (Arts. 43, 50(1)(a) and (b), and 50(2)). The Court held that the appellant failed to demonstrate a qualifying post-marital hardship, did not challenge the lower court's factual findings as arbitrary, and provided no sufficient legal reasoning, making the appeal inadmissible for lack of adequate grounds.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben ehelicher Härtefall Familiennachzugsbewilligung Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
Februar 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist an jenem Tag erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 43 Abs. 1 noch
Da der Beschwerdeführer keine Ehegemeinschaft mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau pflegt und auch keine dreijährige Ehegemeinschaft vorliegt, kann er weder nach Art. 43 Abs. 1 noch nach Art.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen.
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Der Beschwerdeführer schildert die Ehe- und Wohnsituation aus seiner Sicht und teilweise abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern diese im Sinne von Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig wären.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.
Art. 108 BGG
b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_281/2014

Urteil vom 20. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich , Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Februar 2014.

Erwägungen:

1. X.________, 1990 geborener Kosovar, heiratete am 3. August 2012 in seiner Heimat eine Landsfrau, die im Kanton Zürich niedergelassen ist. Am 6. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein und meldete sich am 11. Februar 2013 am Wohnort seiner Gattin im Kanton Zürich an, worauf ihm eine bis 5. Februar 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Eine Wohngemeinschaft wurde nicht aufgenommen; das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief daher mit Verfügung vom 21. März 2013 die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juli 2013 ab, und mit Urteil vom 19. Februar 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde ab, wobei es die Ausreisefrist neu auf Ende April 2014 ansetzte.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Die bis zum 5. Februar 2014 befristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist an jenem Tag erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG). Streitgegenstand ist mithin nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da der Beschwerdeführer keine Ehegemeinschaft mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau pflegt und auch keine dreijährige Ehegemeinschaft vorliegt, kann er weder nach Art. 43 Abs. 1 noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen. Es geht, auch nach seiner Auffassung, ausschliesslich um eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.3. Das Verwaltungsgericht legt in E. 3 seines Urteils dar, unter welchen Voraussetzungen die Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen Härtefalls zu verlängern ist; es hebt hervor, dass auf den Einzelfall bezogene besondere Härten aufgezeigt werden müssten, wobei namentlich allgemeine stereotype Hinweise auf bestimmte Gesellschaftsverhältnisse nicht genügten (im Falle des Beschwerdeführers angebliche Ächtung von betrogenen Männern im Kosovo). Gestützt auf den von ihm festgestellten Sachverhalt (über den Verlauf der Ehegemeinschaft und die Hintergründe des Fehlens einer Wohngemeinschaft) kommt es zum Schluss, dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer schildert die Ehe- und Wohnsituation aus seiner Sicht und teilweise abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig wären. Mit der von der Vorinstanz erläuterten Tragweite von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern beim im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellten Sachverhalt (und übrigens auch auf der Grundlage seiner eigenen tatsächlichen Schilderungen) eine Bewilligungsverlängerung nach dieser Härtefallnorm geboten sein soll, wird selbst nicht ansatzweise dargetan.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller