Petitioners' Failure to Pursue Appeal Regarding Dog Seizure After Non-Payment of Taxes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves individuals who failed to pay dog taxes for the years 2009 and 2010, leading to a decision by a local council to place their nine dogs in a shelter until the tax obligations were met. After the individuals' appeal against this decision was rejected by the relevant departmental authority, they sought judicial review from the cantonal administrative court, which subsequently denied their request for legal aid and imposed a deadline for payment of court fees. When the individuals did not pay the required fees within the specified time, their appeal was dismissed, prompting them to challenge this dismissal in a higher court. However, the higher court determined that their appeal did not adequately address the issues related to the non-acceptance of their previous complaint and consequently decided not to hear the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 108 al. 1 let. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioners' Failure to Pursue Appeal Regarding Dog Seizure After Non-Payment of Taxes: After the individuals' appeal against this decision was rejected by the relevant departmental authority, they sought judicial review from the cantonal administrative court, which subsequently denied their request for legal aid and imposed a deadline for payment of court fees. When the individuals did not pay the required fees within the specified time, their appeal was dismissed, prompting them to challenge this dismissal in a higher court. However, the higher court determined that their appeal did not adequately address the issues related to the non-acceptance of their previous complaint and consequently decided not to hear the case.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the specific basis for the non-admission due to insufficient reasoning in the appeal brief.
The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the appeal based on this article.
Cited in relation to the imposition of court costs.
Used to impose court costs on the appellants following the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_28/2013
Urteil vom 11. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Wuppenau, vertreten durch den Gemeinderat,
Käsereistrasse 3, 9515 Hosenruck,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Unterbringung von Hunden in einem Tierheim/Nichtbezahlung der Hundesteuern
für die Jahre 2009 und 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012.
Erwägungen:
1. X.________ und Y.________ kamen ihrer Pflicht zur Bezahlung der Hundesteuer für die Jahre 2009 und 2010 trotz Mahnung nicht nach. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wuppenau beschloss daher, dass ihre neun Hunde bis zur Erfüllung der Hundesteuerpflicht in einem Tierheim unterzubringen seien. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 11. Juni 2012 ab. Gegen diesen Entscheid gelangten X.________ und Y.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.-- ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Auf die gegen den entsprechenden Zwischenentscheid vom 15. August 2012 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_929/2012 vom 25. September 2012 nicht ein. Der Präsident des Verwaltungsgerichts setzte darauf mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 eine nicht erstreckbare letzte Frist bis zum 7. November 2012 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 900.-- an, wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass bei Fristversäumnis mit einem kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu rechnen sei. Da das eingeschrieben versandte Schreiben von den Adressaten nicht bei der Post abgeholt worden war, wurde es am 12. November 2012 nochmals per A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, und das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 28. November 2012 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar (Postaufgabe 10. Januar) 2013 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 sei zurückzuweisen, ihre Beschwerden seien gutzuheissen und das Verfahren sei wegen Verfahrensfehlern einzustellen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliege. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, sind allein Anträge und Rügen zu hören, die Bezug zu der Eintretensproblematik vor der Vorinstanz haben.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide kantonaler Behörden nur zulässig, wenn es sich dabei um ein letztinstanzlich entscheidendes oberes kantonales Gericht handelt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde kann allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sein; soweit mehr als dessen Aufhebung und die Rückweisung an dieses zwecks Eintretens auf die dort anhängig gemachte Beschwerde beantragt wird, ist die vorliegende Beschwerde von vornherein unzulässig.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige kantonale Verfahrensordnung dargelegt, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege letztmals angesetzten Frist zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe; namentlich habe die Zahlungsaufforderung bzw. Fristansetzung als gültig zugestellt zu gelten. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 9./10. Januar 2013 nichts entnehmen; vielmehr äussern sich die Beschwerdeführer allein zu Fragen, mit denen sich das Verwaltungsgericht bei Nichteintreten auf die Beschwerde nicht zu befassen hatte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller