Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_279/2021 KI-generiert

North Macedonian National's Appeal for Residence Denied Due to Lack of Special Dependency on Adult Sons

Geschäftsnummer 2C_279/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss resident originally from North Macedonia, who had lived in Switzerland from 1971 and settled there in 1979 with a residency permit, applied for family reunification to live with his son in Zurich after the death of his wife in 2019. Despite having returned to North Macedonia in 1992 to care for his father, he wished to return to Switzerland for permanent residence, facing rejection from the Zurich Migration Office and subsequent appeals. His request for an entry visa and continued stay was denied based on the Swiss immigration law that typically doesn't grant residency for family reunification to non-core family members such as parents of adult children. The applicant claimed reliance on his family for care due to personal health difficulties and the absence of sufficient care facilities in North Macedonia. The case was taken to the Swiss Federal Tribunal following decisions by the Zurich Administrative Court upholding the denial, with arguments revolving around the right to family life under European human rights law.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 119 Abs. 3 BGG, Art. 113 BGG; North Macedonian National's Appeal for Residence Denied Due to Lack of Special Dependency on Adult Sons: Despite having returned to North Macedonia in 1992 to care for his father, he wished to return to Switzerland for permanent residence, facing rejection from the Zurich Migration Office and subsequent appeals. His request for an entry visa and continued stay was denied based on the Swiss immigration law that typically doesn't grant residency for family reunification to non-core family members such as parents of adult children. The applicant claimed reliance on his family for care due to personal health difficulties and the absence of sufficient care facilities in North Macedonia. The case was taken to the Swiss Federal Tribunal following decisions by the Zurich Administrative Court upholding the denial, with arguments revolving around the right to family life under European human rights law.

Schlagwörter

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Familiennachzug Familienbewilligung besonderes Rechtsverhältnis Familienpolitik Rechte älterer Menschen volljährige Kinder Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 BV

The Tribunal examined the appellant's claim for protection under this article, finding it unfounded.

Art. 13 Abs. 1 BV

Cited alongside Art. 8 EMRK as the basis for the appellant's main claim regarding the right to family life.

Art. 29 Abs. 2 BV

The Tribunal discussed the appellant's claim regarding the violation of the right to be heard, although it ultimately dismissed the specific complaint.

Art. 29a BV

The Tribunal addressed the appellant's claim that the lack of complete files violated the guarantee of legal recourse.

Art. 9 BV

Cited in connection with the appellant's allegation of arbitrary decision-making (Willkürverbot).

Art. 36 BüG

No reference to the BüG was present in the final orders.

Art. 28 AIG

Cited because the appeal concerning residence based on this article was deemed inadmissible due to the lack of a statutory claim, leading to its consideration under subsidiary constitutional appeal grounds.

Art. 42 ff. AIG

Cited to explain why the appellant has no right to derivative family reunification under statutory law.

Art. 25 Abs. 4 VZAE

Cited to specify the financial requirements under Art. 28 AIG.

Art. 1 BGG

Cited in the context of Art. 29a BV violation allegation, but not explicitly in the operative part.

Art. 1 BGG

Cited in the reasoning when discussing the general admissibility, though it does not appear in the final orders, it is mentioned as a prerequisite check (Art. 83 lit. c Ziff. 2 is the one cited for the final ruling on admissibility of the main appeal).

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as a general admissibility requirement for entering the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the standard for accepting the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in connection with the qualified duty to substantiate appeals when invoking fundamental rights.

Art. 106 Abs. 1 BGG

The Tribunal cited this provision regarding its general duty to apply the law when examining the grounds of appeal.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

No procedural rule citing Art. 108 was present in the final orders.

Art. 113 BGG

Cited in the context of the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal regarding Art. 10 BV.

Art. 113 BGG

Cited regarding the relationship between the main appeal and the subsidiary constitutional appeal, concerning when the latter is not to be entertained.

Art. 113 ff. BGG

Cited to define the procedure for reviewing the claims concerning Art. 28 AIG.

Art. 115 lit. b BGG

Cited in the context of inadmissibility/lack of standing for reviewing the claim under Art. 28 AIG via subsidiary constitutional appeal, as Art. 9 BV does not confer a protected legal interest in this context.

Art. 116 BGG

Mentioned in conjunction with Art. 113 BGG to explain the scope of the subsidiary constitutional appeal, particularly regarding deportation enforcement, which was not the issue here.

Art. 119 Abs. 3 BGG

Cited regarding the standard of review for the grounds of appeal in this type of case.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in connection with the general duty to state grounds for appeal when examining the case.

Art. 42 BGG

Cited in the context of the Federal Tribunal's general examination criteria for legal review.

Art. 42 BGG

Cited in the reasoning when discussing the general admissibility, though it does not appear in the final orders, it is mentioned as a prerequisite check (Art. 83 lit. c Ziff. 2 is the one cited for the final ruling on admissibility of the main appeal).

Art. 64 BGG

Applied to grant the appellant legal aid for the proceedings before the Federal Tribunal because the appeal was not obviously without merit and indigence was proven.

Art. 64 LTF

Applied to grant the appellant legal aid for the proceedings before the Federal Tribunal because the appeal was not obviously without merit and indigence was proven.

Art. 66 al. 1 LTF

No explicit reference to costs imposition on the appellant (Art. 66) was present, as costs were waived.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as a general admissibility requirement for entering the appeal.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as a condition for admissibility of the appeal in matters of nationality law, specifically in the context of denying inadmissibility for the claim under Art. 28 AIG.

Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

Mentioned when discussing that Art. 10 BV review would only be relevant in the context of a subsidiary constitutional appeal against deportation enforcement.

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG

Cited as a general admissibility requirement for entering the appeal.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited as a general admissibility requirement for entering the appeal.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning when discussing the general admissibility, though it does not appear in the final orders, it is mentioned as a prerequisite check (Art. 83 lit. c Ziff. 2 is the one cited for the final ruling on admissibility of the main appeal).

Art. 93 BGG

No reference to Art. 93 BGG was present in the final orders, although it was mentioned in the reasoning concerning inadmissibility.

Art. 95 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's power to intervene on factual grounds (arbitrariness/violation of law).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the possibility of correcting factual findings upon appeal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Mentioned when addressing whether certain submitted documents qualified as inadmissible new facts ('Noven').

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«…emeine Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 Abs. 1 BV ) ein rechtlich geschütztes Interesse ( BGE 147 I 89 E. 1.2.2; Urteil 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 6.3). Ein solches verschafft dagegen die (substanziierte) Anrufung von Art. 3 EMRK (Verbot d…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_279/2021

Urteil vom 16. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Nordmazedonien,

Beschwerdeführer,

handelnd durch B.________,

und dieser vertreten durch

Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Februar 2021 (VB.2020.00719).

Sachverhalt:

A. A.________ (geboren 1945), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, arbeitete ab 1971 zuerst als Saisonnier in der Schweiz. Im Jahr 1979 liess er sich definitiv in der Schweiz nieder und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Spätestens im Jahr 1990 zog er im Rahmen des Familiennachzugs seine Ehefrau C.________ und die beiden Söhne B.________ (geboren 1970) und D.________ (geboren 1971) in die Schweiz nach. Im Dezember 1992 kehrten A.________ und seine Ehefrau nach Nordmazedonien zurück, um den Vater von A.________ zu betreuen. B.________ und D.________ verblieben in der Schweiz und leben heute mit Ehegattinnen, Kindern und Enkelkindern im Kanton Zürich. B.________ und dessen Nachkommen sind Schweizer Staatsangehörige ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Am 25. Oktober 2019 verstarb die Ehefrau von A.________.

B. Am 30. Oktober 2019 reiste A.________ in die Schweiz zu seinem Sohn B.________, welcher am 7. und 11. November 2019 um Bewilligung der Einreise und Verbleib seines Vaters bei ihm und seiner Ehefrau ersuchte. Aufgrund einer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich (Migrationsamt), wonach A.________ über den (bewilligungsfreien) Zeitraum von drei Monaten hinaus kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zustehe, reiste Letzterer fristgerecht aus und reichte am 18. Dezember 2019 bei der Schweizer Botschaft in Pristina einen Antrag auf Visumserteilung für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz ein. Dieser wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. April 2020 abgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs erwies sich gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Sicherheitsdirektion) vom 8. September 2020 als erfolglos. Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2021 insofern gutgeheissen, als A.________ für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, im Hauptpunkt (Aufenthaltsbewilligung) jedoch abgewiesen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde A.________ ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 30. März 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST zu gewähren und die Vorinstanzen seien anzuweisen, für die bisherigen Verfahren neu eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST festzulegen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwältin Katja Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

Während die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt, ansonsten aber von weiteren Ausführungen absieht, haben das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht ( BGE 139 I 330 E. 1.1).

1.2. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 Ausländergesetz [AuG]) gewährt Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keinen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug, wenn sie nicht Teil der Kernfamilie sind, deren schweizerische oder niedergelassene Mitglieder ihnen dieses Recht vermitteln ( Art. 42 ff. AIG ). Als Staatsangehöriger Nordmazedoniens kann der Beschwerdeführer, der ein Aufenthaltsrecht bei einem seiner erwachsenen Söhne in der Schweiz geltend macht, aus den gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug keinen Anspruch ableiten. Er beruft sich jedoch in vertretbarer Weise unter anderem auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und macht geltend, er sei auf die Pflege und Betreuung durch seine in der Schweiz lebende Familie, insbesondere seine Söhne, angewiesen (besonderes Abhängigkeitsverhältnis eines Elternteils gegenüber volljährigen Kindern in der Schweiz; vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 1.1).

Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage ( BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ) grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart ( Art. 119 Abs. 3 BGG ). Soweit die Rügen im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geprüft werden können, besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum ( Art. 113 BGG e contrario). Insofern der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK bzw. den Schutz des Familienlebens anruft, ist wie dargelegt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weshalb diesbezüglich auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) oder auf Rüge hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift ( Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht. Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 2.1 oben; BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er bringt vor, die Akten gemäss dem ihm vom Migrationsamt zugestellten, elektronischen Dossier seien nicht vollständig. Es fehlten die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz. Damit sei auch der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin bzw. das Migrationsamt nicht korrekt festgestellt worden. Die unvollständige Aktenführung verletze neben Art. 29 auch Art. 29a BV [Rechtsweggarantie]. Die davon betroffenen Beilagen 2 bis 4 zur Beschwerde an die Vorinstanz würden deshalb vor Bundesgericht nochmals beigelegt und seien nicht als (unzulässige) Noven i.S.v. Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren.

Ausserdem macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Begründung nicht ausgeführt, weshalb entgegen seinen entsprechenden Vorbringen (im vorinstanzlichen Verfahren) kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 10 BV bestehe, und erblickt darin ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2. Das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt ( BGE 136 I 229 E. 5.2). Allerdings genügt es, wenn die Urteilsbegründung die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sein Urteil stützt. Sie muss sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen ( BGE 143 III 65 E. 5.2 ; 134 I 83 E. 4.1).

3.3. Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und der Rechtsweggarantie ( Art. 29a BV ) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.

4.

4.1. Art. 42 Abs. 2 lit. b AIG gewährt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch, da er nicht über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines Staates verfügt, mit welchem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.2). Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV .

4.2. Rechtsprechungsgemäss kann die Beziehung zwischen in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten, volljährigen Kindern und Eltern im Ausland Letzteren gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschaffen, wenn zwischen Eltern und volljährigen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches ist nicht leichthin anzunehmen. Es kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlicher oder geistiger Behinderung und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (Urteile 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.4.2; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2). Ausserdem muss die Betreuung in der Schweiz durch die hier lebenden Angehörigen als unabdingbar erscheinen, denn es soll diesbezüglich gerade kein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug geschaffen werden (Urteile 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3; 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.4.2). Der Umstand, dass es im Heimatland des nachzuziehenden Elternteils aufgrund kultureller Unterschiede kaum Betreuungsangebote wie Alters- oder Pflegeheime gibt, verpflichtet die Schweiz zudem nicht, ihr Einwanderungssystem den Bräuchen des Heimatlandes anzupassen (Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.3). Ausserdem müssen die nachzuziehende Person oder ihre Angehörigen - sofern die Betreuung in der Schweiz nicht bereits aus anderen Gründen unabdingbar ist - nachweisen, dass sie sich konkret, aber erfolglos, um die Organisation einer Betreuung im Heimatland bemüht haben (Urteil 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2/4.3).

4.3. Vorinstanzlich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod seiner Ehefrau alleine in einem Dorf in Nordmazedonien lebt. Im Juni 2020 wurde er von Sozialarbeitern besucht, welche ihn unterernährt und unter äusserst unhygienischen Zuständen auffanden. Sie hielten fest, er sei relativ alt, krank und geschwächt und nicht in der Lage, einen Haushalt zu führen und für seine Gesundheit zu sorgen. Zudem wurde durch einen Psychiater eine schwere depressive Episode diagnostiziert, wobei sich der Zustand des Beschwerdeführers laufend verschlechtere. Zur Behandlung seiner Depression wurden ihm verschiedene Medikamente verschrieben. Ein Pflegeheim, wo der Beschwerdeführer betreut werden könnte, gebe es im Bezirk, wo der Beschwerdeführer wohne, nicht (E. 6.3 angefochtenes Urteil).

4.4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Betreuung des Beschwerdeführers müsse nicht zwingend durch seine Söhne in der Schweiz erfolgen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Söhne müsse es möglich sein, für Ersteren eine private Betreuung durch eine Drittperson in Nordmazedonien zu organisieren. Das Gegenteil wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet. Zudem könne die Betreuung teilweise durch Besuche in Nordmazedonien und durch Aufenthalte des Beschwerdeführers mittels Besuchsvisum in der Schweiz sichergestellt werden. In Bezug auf Letzteres könnten ihn Familienangehörige in Nordmazedonien abholen. Dass der Beschwerdeführer von seinen Söhnen (unbestrittenermassen) seit längerem finanziell unterstützt werde, begründe noch keine Abhängigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer habe deshalb keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK .

4.5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der patriarchalischen Strukturen habe sich ausnahmslos seine Ehefrau um den Haushalt und die Verpflegung gekümmert. Er habe nie kochen oder eine Haushaltsführung gelernt, weshalb er zwingend und dringend auf Unterstützung angewiesen sei. Er könne nicht mehr für sich sorgen und sich pflegen. Seine Söhne könnten diese Pflege nicht vor Ort leisten. Altersheime oder Spitex stünden in Nordmazedonien nicht zur Verfügung, da die Betreuung älterer Menschen kulturbedingt durch Familienangehörige erfolge. Auch sei es nicht möglich, die Pflege mittels regelmässiger Aufenthalte (des Beschwerdeführers) in der Schweiz und/oder durch Ferienaufenthalte der Familienmitglieder in Nordmazedonien abzudecken. Er (Beschwerdeführer) sei altersbedingt und wegen seiner "Gebrechen" nicht mehr in der Lage, regelmässig für visumsfreie Aufenthalte in die Schweiz zu reisen. Die Söhne seien berufstätig und die Ehefrauen seien bereits als Mütter und Grossmütter täglich in der Schweiz gefordert. Auch werde eine Betreuung durch Familienmitglieder durch Reisebeschränkungen und Quarantänevorschriften aufgrund der Covid-19-Epidemie schlicht verunmöglicht. Die Vorinstanz behaupte ohne weitere Abklärungen bzw. willkürlich, dass die Betreuung durch eine von der Familie privat organisierte Drittperson in Nordmazedonien sichergestellt werden könne, was jedoch nicht zutreffe. Die Abnahme eines diesbezüglich vom Beschwerdeführer offerierten Gutachtens habe die Vorinstanz abgelehnt (diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, Art. 9 BV ). Aufgrund der gesamten Umstände sei es zwingend, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz durch seine Familie gepflegt und betreut bzw. ihm zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde.

4.6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Erstellung eines Gutachtens betreffend mangelnder Betreuungsmöglichkeiten in Nordmazedonien offeriert, sondern diesbezüglich die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens beantragt hat. Praxisgemäss wäre es jedoch Sache des Beschwerdeführers gewesen, konkrete Bemühungen hinsichtlich der Organisation einer Betreuung in Nordmazedonien nachzuweisen (vgl. E. 4.2 oben), was nicht erfolgt ist. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) - wobei das Bundesgericht entgegen dem Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung mit freier und nicht bloss auf Willkür beschränkter Kognition prüft - stösst deshalb ins Leere. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz die Schwierigkeit der Betreuung durch Familienmitglieder in Nordmazedonien anders beurteilt als der Beschwerdeführer oder sich in ihrer Urteilsbegründung nicht mit dem Argument des Beschwerdeführers, wonach dessen Bruder und dessen Schwägerin die Einreise in bzw. der Aufenthalt in der Schweiz gewährt worden sei, auseinandersetzt (vgl. E. 3.2 oben). Aus denselben Überlegungen stellt auch der Umstand, dass die Vorinstanz entgegen dem Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Organisation der Betreuung des Beschwerdeführers sei trotz Covid-19-Pandemie möglich (bzw. eben nicht unmöglich), "wenn auch nicht ganz einfach" (E. 6.5 angefochtenes Urteil), keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Inwiefern diesbezüglich eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung von Treu und Glauben und des Willkürverbots vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht genügenden Weise dar (vgl. E. 2.1 oben), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.7. Gemessen an der Rechtsprechung zum besonderen Abhängigkeitsverhältnis (vgl. E. 4.2) ist festzuhalten, dass vorinstanzlich weder eine schwere Erkrankung noch eine Behinderung des Beschwerdeführers festgestellt wurde (vgl. E. 4.3). Die schwierige Lage, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, ist primär darauf zurückzuführen, dass er nach dem Ableben seiner Ehefrau aufgrund der praktizierten Rollenverteilung und altershalber mit der Führung des Haushalts überfordert bzw. nicht in der Lage ist, seine eigene Verpflegung adäquat sicherzustellen und seitdem unter Depressionen leidet (vgl. E. 4.3). Die Schweiz trägt jedoch keine Verantwortung dafür, dass im Wohnbezirk des Beschwerdeführers entsprechende Auffangstrukturen fehlen, weil traditionellerweise die erwachsenen Kinder die nötigen Betreuungsaufgaben zugunsten ihrer betagten Eltern übernehmen. Dass bezüglich einer Drittperson, welche vor Ort die nötigen Betreuungsaufgaben übernehmen könnte, konkrete, aber erfolglose Suchbemühungen stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Die Covid-19-Pandemie verkompliziert die Organisation der Betreuung des Beschwerdeführers, dürfte sie jedoch auch unter Beachtung der sanitarischen Vorschriften nicht verunmöglichen, insbesondere wenn hauptsächlich eine Drittperson in Nordmazedonien die Betreuung übernimmt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Betreuung des Beschwerdeführers primär in Nordmazedonien durch eine von der Familie engagierte Drittperson, ergänzt durch begleitete Besuchsaufenthalte in der Schweiz und Familienbesuche in Nordmazedonien, sicherzustellen ist, als bundesrechts- und konventionskonform. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung und demzufolge ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK besteht demnach nicht, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.

5.

5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 BV , da er aufgrund der geschilderten Ausgangslage auch gestützt auf diese Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt und schon deshalb nicht weiter zu behandeln wäre, erweist sie sich aus den nachfolgenden Gründen als unberechtigt.

5.2. Gemäss Art. 10 BV (Recht auf Leben und persönliche Freiheit) hat jeder Mensch unter anderem das Recht auf Leben (Abs. 1) sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Abs. 2). Die gesundheitlichen Aspekte sind jedoch vorliegend bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Art. 10 BV vermag nur unter ganz ausserordentlichen Umständen den Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu öffnen, soweit überhaupt ein potentieller Aufenthaltsanspruch besteht, nämlich wenn eine konkrete Lebensgefährdung vorliegt (vgl. Urteile 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2; 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1/3.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausserdem kann Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zum Tragen kommen, wenn der Wegweisungsvollzug angefochten wird ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario, Art. 113, Art. 116 BGG ). Vorliegend steht jedoch nicht der Wegweisungsvollzug zur Diskussion, weshalb auf die in diesem Zusammenhang als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmende Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wären auch hier die materiellen Anforderungen bezüglich Gesundheitsgefährdung nicht erreicht ( BGE 137 II 305 E. 3.3/4.3; Urteil 2C_638/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.2/2.3). Die Rüge der Verletzung von Art. 10 BV erweist sich damit als unbegründet.

6.

6.1. Gemäss Art. 28 AIG (Überschrift Rentnerinnen und Rentner) können Ausländer zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c); die letztgenannte Voraussetzung wird durch Art. 25 Abs. 4 VZAE weiter konkretisiert. Die Vorinstanz hat die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen bejaht, die Erfüllung der letzten Voraussetzung dagegen verneint (E. 7.1 angefochtenes Urteil).

6.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise verkannt, dass die finanziellen Mittel vorhanden seien und verletze damit Art. 9 und Art. 29 BV , wobei er nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern Art. 9 BV und Art. 29 BV verletzt sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BV ; vgl. E. 2.1). Zudem habe die Vorinstanz die Beweisofferte, wonach die Familie die Lebenskosten des Beschwerdeführers in der Schweiz mit einem entsprechend geäufneten Sperrkonto sicherzustellen bereit sei, nicht gehört, wodurch Art. 29 BV erneut verletzt worden sei.

6.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist diesbezüglich nicht zulässig, weil auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 28 AIG kein Rechtsanspruch besteht ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1). Die Rügen sind deshalb im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu prüfen. Allerdings mangelt es diesbezüglich vorliegend an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdelegitimation, da Art. 28 AIG keinen Bewilligungsanspruch verschafft, wobei auch das angerufene Willkürverbot ( Art. 9 BV ) praxisgemäss kein rechtlich geschütztes Interesse vermittelt ( Art. 115 lit. b BGG ; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.2). Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene jedoch die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung (vgl. dazu Urteil 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1) gleichkommt. Unzulässig sind allerdings Vorbringen, welche im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Urteils abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.4; 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1).

6.4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung, welche das Bundesgericht losgelöst von der Sache selber prüfen könnte, weder behauptet noch begründet. Seine Vorbringen zielen vielmehr darauf ab, die vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 28 AIG bzw. den finanziellen Mitteln nochmals materiell zu überprüfen; die Beweisofferte eines Sperrkontos hat die Vorinstanz zumindest implizit abgelehnt (E. 7.1.3 angefochtenes Urteil). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

7. Der Hauptantrag der Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Für den Eventualantrag, die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, besteht aufgrund der vorliegenden Urteilserwägungen keine Grundlage. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanzen seien anzuweisen, für das bisherige Verfahren neu eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MWST festzulegen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass dieser Antrag nur für den Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gestellt wurde. Der genannte Antrag erweist sich damit als gegenstandslos.

8.2. Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, wird diesem wie schon in den kantonalen Rechtsmittelverfahren für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt ( Art. 64 BGG ). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwältin Katja Ammann, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'541.50 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto