Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_279/2009 KI-generiert

Ambulance Fee Dispute (Federal Supreme Court Appeal Dismissed)

Geschäftsnummer 2C_279/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a bill issued by a company for emergency medical services provided to an individual. The services were rendered following a call to the emergency service on August 24, 2008, and a bill for CHF 545 was sent on September 11, 2008. The individual disputed this charge, leading the company to issue a reminder in March 2009. The Administrative Court of the Canton of Solothurn upheld the company's charge on April 16, 2009. The individual subsequently filed a complaint against this ruling in May 2009. The Federal Tribunal reviewed the case but found the individual's appeal lacked sufficient legal grounds and dismissed it without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Ambulance Fee Dispute (Federal Supreme Court Appeal Dismissed): The services were rendered following a call to the emergency service on August 24, 2008, and a bill for CHF 545 was sent on September 11, 2008. The individual disputed this charge, leading the company to issue a reminder in March 2009. The Administrative Court of the Canton of Solothurn upheld the company's charge on April 16, 2009. The individual subsequently filed a complaint against this ruling in May 2009. The Federal Tribunal reviewed the case but found the individual's appeal lacked sufficient legal grounds and dismissed it without further proceedings.

Schlagwörter

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Rechnung Gebührenfestsetzung Heilungskosten Streitgegenstand Prämienzuschlag Feuerwehrpflichtersatz Schadenersatz für Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as cited in the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_279/2009

Urteil vom 9. Juni 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2009.

Erwägungen:

1. Am 24. August 2008 rückte der Rettungsdienst des Kantonsspitals G.________ nach Eingang eines Anrufs bei der Kantonalen Alarmzentrale nach E.________ zur Behandlung von X.________ aus. Die Z.________ AG stellte dafür am 11. September 2008 Rechnung über einen Betrag von insgesamt Fr. 545.--. X.________ bestritt diese Rechnung, woraufhin die Z.________ AG am 18. März 2009 eine zweite Mahnung in Form einer Gebührenverfügung erliess. Mit Urteil vom 16. April 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

X.________ beschwerte sich mit Schreiben vom 1. Mai (Postaufgabe 4. Mai) 2009 über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 11. Mai (Eingang beim Bundesgericht am 14. Mai) 2009 reichte er eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Im Übrigen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es kann sie nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wobei es primär dem Beschwerdeführer obliegt, in diesem Sinn qualifizierte Mängel bei der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die von ihm beigezogenen Akten den der Gebührenforderung der Z.________ AG zugrundeliegenden Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die streitige Gebührenerhebung erfüllt sind. Die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder sonstwie eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen.

Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller