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2C_279/2008 KI-generiert

Detention for removal upheld for Nigerian national re-entering Switzerland despite ten-year entry ban; risk of absconding under Art. 76(1)(b) nos. 3–4 AuG justified.

Geschäftsnummer 2C_279/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to his detention for removal (Ausschaffungshaft), upholding the Haftgericht III Bern-Mittelland's order of April 2, 2008, which authorized his detention until June 30, 2008. The appellant, a Nigerian national who had previously been deported to Austria in 2006 and re-entered Switzerland illegally despite a ten-year entry ban, was detained on April 1, 2008, after using a false identity and carrying a third party's Spanish residence permit. The Court found the detention lawful under Art. 76(1)(b) nos. 3 and 4 of the Foreign Nationals Act (AuG), citing a risk of absconding given his prior deportation and disregard for the entry ban, and also under Art. 76(1)(b) no. 1 in conjunction with Art. 75(1)(c) AuG for violating the entry ban. It rejected the appellant's arguments that he was willing to leave voluntarily, noting he lacked travel documents, and found no issues with health-related detention conditions or the authorities' efforts to effect removal. The Court dismissed the appeal insofar as admissible and waived court costs due to the appellant's indigence and the imminent execution of his removal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 69 Abs. 2 AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Detention for removal upheld for Nigerian national re-entering Switzerland despite ten-year entry ban; risk of absconding under Art. 76(1)(b) nos. 3–4 AuG justified: The appellant, a Nigerian national who had previously been deported to Austria in 2006 and re-entered Switzerland illegally despite a ten-year entry ban, was detained on April 1, 2008, after using a false identity and carrying a third party's Spanish residence permit. The Court found the detention lawful under Art. 76(1)(b) nos. 3 and 4 of the Foreign Nationals Act (AuG), citing a risk of absconding given his prior deportation and disregard for the entry ban, and also under Art. 76(1)(b) no. 1 in conjunction with Art. 75(1)(c) AuG for violating the entry ban. It rejected the appellant's arguments that he was willing to leave voluntarily, noting he lacked travel documents, and found no issues with health-related detention conditions or the authorities' efforts to effect removal. The Court dismissed the appeal insofar as admissible and waived court costs due to the appellant's indigence and the imminent execution of his removal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Haftgrund Fluchtgefahr Einreiseverbot Ausländergesetz Vollzug der Wegweisung im Asyl Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs.
Art. 42 BGG
109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:
Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG
3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG).
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Missachtung eines Einreiseverbots).
Art. 69 Abs. 2 AuG
3 in Verbindung mit Art. 69 Abs.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Waived court costs due to the appellant's indigence and the imminent execution of removal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived court costs due to the appellant's indigence and the imminent execution of removal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_279/2008/leb

Urteil vom 17. April 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel,

Abteilung Bevölkerung, Postfach, 2502 Biel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 2. April 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1983) stammt nach eigenen Angaben aus Nigeria. Er durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren; am 14. Juli 2006 konnte er nach Österreich ausgeschafft werden. Am 1. April 2008 wurde er in Biel angehalten und in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese tags darauf und genehmigte sie bis zum 30. Juni 2008. X.________ ist hiergegen am 14. April 2008 mit dem Antrag an den Haftrichter gelangt, er sei freizulassen. Sein Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist, erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt:

2.1 Der Beschwerdeführer ist am 1. April 2008 durch die Fremdenpolizei der Stadt Biel formlos weggewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG). Bei seiner Anhaltung gab er sich als Y.________ aus, zudem trug er eine spanische Aufenthaltsbewilligung auf sich, die einer Drittperson zustehen soll. Im Jahre 2006 war ihm die Einreise in die Schweiz für zehn Jahre untersagt worden; die entsprechende Anordnung hielt ihn nicht davon ab, wiederum illegal in die Schweiz einzureisen. Gestützt hierauf besteht bei ihm Untertauchensgefahr. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung freiwillig zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Zudem erfüllt er den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Missachtung eines Einreiseverbots).

2.2 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Der Beschwerdeführer konnte bereits einmal ausgeschafft werden; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden sich nicht erneut zielstrebig hierum bemühen werden. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Soweit er geltend macht, bereit zu sein, in ein anderes Land zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Sollte der Beschwerdeführer sich legal nach Österreich oder Spanien begeben können, werden die Behörden den Vollzug seiner Ausschaffung in eines dieser Länder prüfen (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung) keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar