Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_277/2021 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Refusal of State Liability Claim Dismissed for Lack of Justification and Meritless Proceedings

Geschäftsnummer 2C_277/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a state liability claim against the Canton of Aargau, seeking compensation of CHF 300 per day over a 1,460-day period, along with interest, due to alleged over-incarceration, and also for physical damages at the same daily rate. The claimant requested legal aid after being asked to pay a court fee advance of CHF 4,000. However, the administrative court denied this request, citing the lack of prospects for the claim's success, and set a deadline for the payment, warning of procedural default. The claimant did not make the payment, leading the administrative court to dismiss the case. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not proceed with the complaint, noting insufficient grounding and adherence to court procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Refusal of State Liability Claim Dismissed for Lack of Justification and Meritless Proceedings: The claimant requested legal aid after being asked to pay a court fee advance of CHF 4,000. However, the administrative court denied this request, citing the lack of prospects for the claim's success, and set a deadline for the payment, warning of procedural default. The claimant did not make the payment, leading the administrative court to dismiss the case. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which did not proceed with the complaint, noting insufficient grounding and adherence to court procedures.

Schlagwörter

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Staatshaftung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Haftentschädigung Kostenvorschuss gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the single judge to rule that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used as the basis to reject the presumed request for legal aid due to lack of prospect of success (e contrario).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_277/2021

Urteil vom 14. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. März 2021 (WKL.2020.14).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 20. August 2020 erhob A.________ Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und verlangte eine Entschädigung infolge Überhaft von 1'460 Tagen zu je Fr. 300.-- nebst Zins sowie eine Entschädigung für körperliche Schäden in Höhe von Fr. 300.-- pro Tag nebst Zins. Nachdem ihn das Verwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 nicht ein. In der Folge setzte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Februar 2021 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall an. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 23. März 2021 auf die Klage nicht ein.

1.2. Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist auf diese Anforderungen hingewiesen worden (vgl. S. 4 des angefochtenen Urteils). Sie sind ihm auch aus dem Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 bekannt.

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Seine Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind unbehelflich, nachdem dieses Gesuch rechtskräftig beurteilt wurde. Im Übrigen gehen die Ausführungen auch an der Sache vorbei. Die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, weil sein Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde; ein Anspruch, in aussichtslosen Verfahren unentgeltlich prozessieren zu dürfen, besteht nicht ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Klage sei nicht aussichtslos gewesen, weil es Hinweise auf Folter gebe und er zu lange inhaftiert gewesen sei, kann vollumfänglich auf das Urteil 2C_90/2021 vom 2. Februar 2021 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer äussert sich nach wie vor nicht zur Verjährung seiner Klage, zum Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsverfahren, zur mangelnden Substanziierung seiner angeblichen Gesundheitsschäden sowie zur Widerrechtlichkeit und zum adäquaten Kausalzusammenhang. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollte mit dem Hinweis auf die Mittellosigkeit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verbunden sein, wäre dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger