Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_275/2018 KI-generiert

Tunisian National Residence Permit Non-Extension Following Divorce

Geschäftsnummer 2C_275/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Tunisian national who immigrated to Switzerland in 2014 and subsequently married a Swiss citizen, leading to the issuance of a residence permit that was extended once. The couple separated in late 2016, and the marriage was officially dissolved in April 2017. Following a new marriage to a German citizen in December 2017, the local migration office denied the extension of his residence permit and ordered his expulsion. Appeals against this decision were unsuccessful, and the case escalated to the administrative court. The individual then filed a complaint to the federal tribunal challenging the court's ruling and the migration office's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 50 AuG, Art. 43 AuG, Art. 3 Anhang, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 113 BGG; Tunisian National Residence Permit Non-Extension Following Divorce: The couple separated in late 2016, and the marriage was officially dissolved in April 2017. Following a new marriage to a German citizen in December 2017, the local migration office denied the extension of his residence permit and ordered his expulsion. Appeals against this decision were unsuccessful, and the case escalated to the administrative court. The individual then filed a complaint to the federal tribunal challenging the court's ruling and the migration office's decision.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Ehedauer Gültigkeit des Vertrages Scheidungsgrund Familienwohnung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to insufficient grounds.

Art. 64 BGG

Cited as the reason for rejecting the request for legal aid because the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for imposing court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_275/2018

Urteil vom 23. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2018 (VB.2017.00756).

Erwägungen:

1. Der 1985 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ reiste Ende 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 30. Januar 2015 eine 1969 geborene Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, welche einmal bis zum 29. Januar 2017 verlängert wurde. Die Wohngemeinschaft wurde Mitte November 2016 aufgegegeben, die Ehe wurde am 5. April 2017 geschieden. Am 20. Dezember 2017 hat A.________ eine im Kanton Graubünden lebende deutsche Staatsangehörige geheiratet.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 15. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 2017 erhobene Beschwerde ab.

Dieser gelangte am 21. März 2018 (Postaufgabe) mit vom 20. März 2018 datierter "Bundesgerichtsbeschwerde" an das Bundesgericht mit dem hauptsächlichen Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 2. Februar 2017 seien aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, dass und warum eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, namentlich nach Art. 42 bzw. Art. 50 AuG, nicht in Betracht falle. Es stellt sodann fest, nicht Gegenstand des Verfahrens sei, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre; diese Frage sei Gegenstand eines eingeleiteten Verfahrens um erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Kanton Graubünden, wo er sich nunmehr mit seiner neuen Ehefrau aufhält, bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG gestellt habe (in Betracht käme eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 3 Anhang I FZA ). Er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die vom Verwaltungsgericht für eine Bewilligungsverweigerung angestellten Erwägungen schweizerisches Recht verletzten. Namentlich legt er nicht dar, dass der Kanton Zürich im Rahmen der Prüfung der Verlängerung einer auf anderer Grundlage (mittlerweile geschiedene Ehe mit einer Schweizerin) erteilten Aufenthaltsbewilligung die neue Ehe, gestützt worauf (zu Recht, s. Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.2 und 1.3.3) im Kanton Graubünden ein Bewilligungsgesuch gestellt worden ist, hätte mitberücksichtigen müssen. Soweit auf dieser Grundlage spezifisch die Rechtmässigkeit der Wegweisung durch den Kanton Zürich in Frage gestellt werden soll, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ) und käme als bundesrechtliches Rechtsmittel höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ff.) in Betracht, wobei es hierfür an zulässigen Rügen ( Art. 116 BGG ) fehlt. Im Übrigen ist mit der Zuständigkeit, über die Bewilligungserteilung zu befinden, auch die Kompetenz zur allfälligen provisorischen Gestattung der Anwesenheit während des Bewilligungsverfahrens auf den Kanton Graubünden übergegangen.

2.3. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ).

Mithin sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller