Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_271/2022 KI-generiert

Bosnian National Health Hardship Permit Application Rejection Upheld

Geschäftsnummer 2C_271/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Bosnia and Herzegovina who obtained a residence permit in Switzerland to be with his wife, a Swiss resident. After their separation in 2017, the local migration office refused to extend his residence permit, leading to an order for him to leave Switzerland. Despite unsuccessful appeals, the individual applied again for a residence permit in 2021, citing a severe personal hardship due to health issues. This application was also denied by the Bern Safety Directorate, a decision upheld by the cantonal administrative court, which ruled there were no new significant circumstances to consider. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of previous rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 50 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Bosnian National Health Hardship Permit Application Rejection Upheld: After their separation in 2017, the local migration office refused to extend his residence permit, leading to an order for him to leave Switzerland. Despite unsuccessful appeals, the individual applied again for a residence permit in 2021, citing a severe personal hardship due to health issues. This application was also denied by the Bern Safety Directorate, a decision upheld by the cantonal administrative court, which ruled there were no new significant circumstances to consider. The individual then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking annulment of previous rulings.

Schlagwörter

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Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung fehlende Anspruchsberechtigung persönliche Verhältnisse Recht auf Gesundheit Gesuch an eine Behörde Ehetrennung Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not proceeded with under the simplified procedure by the President of the Division based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because they lost the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The dispositive explicitly states that no party compensation is owed.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

The appeal was declared inadmissible because no substantive law conferred a right to the requested permit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_271/2022

Urteil vom 26. April 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 2. März 2022 (100.2021.352U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1974) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er heiratete am 23. März 2015 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin (letztmals verlängert bis zum 14. Juli 2018). Ende Oktober 2017 trennte sich das Ehepaar. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP; heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]), Migrationsdienst (MIDI; nachfolgend: Migrationsdienst) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisepflicht aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 2C_972/2020 vom 18. Februar 2021).

1.2. Am 28. Mai 2021 ersuchte A.________ beim Migrationsdienst um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "zufolge Vorliegen eines gesundheitlich bedingten, schwerwiegenden persönlichen Härtefalls". Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. November 2021 ab, wobei sie namentlich erwog, bei der Verfügung vom 19. Juli 2021 handle es sich korrekterweise um einen Nichteintretensentscheid. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 2. März 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht bestätigte kantonal letztinstanzlich, dass auf das Bewilligungsgesuch zu Recht nicht eingetreten worden sei, da keine neuen rechtserheblichen Sachumstände vorliegen würden.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 2. April 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des entsprechenden Urteils.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).

2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf keine Norm des Bundes- oder des Völkerrechts, die ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffen würde und eine solche ist auch nicht ersichtlich. So macht er namentlich nicht geltend, im Zusammenhang mit Art. 50 AIG (SR 142.20) um eine Bewilligung nachgesucht zu haben.

Sollte er sich mit seinem unbestimmten Hinweis auf die EMRK und seinen Ausführungen zu seiner guten Integration sinngemäss auf einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) berufen wollen, ist festzuhalten, dass er sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und auch nicht substanziiert dartut (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2), inwiefern er als besonders gut integriert zu gelten hätte. Folglich könnte er aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9).

2.3. Gestützt auf das angefochtene Urteil und die Beschwerdeschrift kommt somit nur eine Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ( Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ) infrage, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht (vgl. Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.4. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zur Verfügung. In diesem Rahmen sind ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor; seine Darlegungen erschöpfen sich in Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die nicht von der Beurteilung in der Sache getrennt werden kann.

3.

3.1. Auf die Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov