Complainants v. Federal Administrative Court: Recusal Motion and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party and a company submitted a request for damages to the Federal Department of Finance, which was dismissed. Subsequently, they appealed the decision to the Federal Administrative Court, where they filed a motion for the recusal of the judges involved in their case, citing prior decisions. However, they failed to specify the grounds for recusal by the deadlines imposed by the court, leading to the court determining that there was no valid reason for the judges' disqualification. The plaintiffs later submitted a response to the court's interim decision, but the court found their appeal to lack sufficient justification and ruled not to admit it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainants v. Federal Administrative Court: Recusal Motion and Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: Subsequently, they appealed the decision to the Federal Administrative Court, where they filed a motion for the recusal of the judges involved in their case, citing prior decisions. However, they failed to specify the grounds for recusal by the deadlines imposed by the court, leading to the court determining that there was no valid reason for the judges' disqualification. The plaintiffs later submitted a response to the court's interim decision, but the court found their appeal to lack sufficient justification and ruled not to admit it.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admissibility of the appeal due to lack of sufficient reasoning in a simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_271/2016
Urteil vom 29. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
X.________ GmbH, c/o A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Staatshaftungsverfahren,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. März 2016.
Erwägungen:
1. Am 7. September 2015 verfügte das Eidgenössische Finanzdepartement die Abweisung eines Schadenersatzbegehrens von A.________ und der X.________ GmbH. Dagegen gelangten A.________ und die Gesellschaft an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses gab mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 unter anderem den Spruchkörper bekannt. Nachdem die Betroffenen am 1. Dezember 2015 "einen Befangenheitsantrag... gegen den Spruchkörper und Richter wegen Involvierung von Entscheidungen in vorherigen Verfahren" gestellt hatten, wurden sie aufgefordert, bis zum 6. Januar 2016 mitzuteilen, gegen wen konkret sich der Befangenheitsantrag richte und welcher konkrete Ausstandsgrund bei jeder der genannten Personen vorliege. Die Frist blieb unbenützt. Auch im separaten für das Ausstandsverfahren eröffneten Verfahren wurde den Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 Frist gesetzt bis 10. Februar 2016, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die hierfür eingesetzten Gerichtspersonen einzureichen; auch diese Frist verstrich unbenützt.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 14. März 2016 einen Zwischenentscheid. Zunächst hielt es fest, dass die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 als zugestellt gelten würde (Zustellfiktion bei nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen), sodass mangels Reaktion der Betroffenen das Ausstandsverfahren in der hierfür vorgesehenen Besetzung durchzuführen sei. Sodann beurteilte es das Ausstandsbegehren hinsichtlich des für das Hauptverfahren vorgesehenen Spruchkörpers und erkannte, dass kein Ausstandsgrund ersichtlich sei. Entsprechend wies es das Ausstandsbegehren ab.
Mit vom 20. März 2016 datierter, am 23. März 2016 zur Post gegebener Eingabe, äussern sich A.________ und die X.________ GmbH zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Eine derartige Begründung fehlt hier vollständig. Es wird in keiner Weise Bezug genommen auf den vorstehend kurz wiedergegebenen Inhalt des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller