Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_270/2014 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 2C_270/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a tax dispute regarding state and municipal taxes for the year 2012. The tax office for a municipality initially assessed the taxpayer based on their declaration but later challenged its own assessment. A higher tax authority decided not to consider the municipality's appeal against this decision. Subsequently, the taxpayer appealed to the administrative court, which also declined to consider the case. The taxpayer then submitted further correspondence to the administrative court, which forwarded the matter to the Swiss Federal Tribunal as a new appeal. The Federal Tribunal ultimately ruled not to engage with the appeal due to a lack of substantive argumentation and clarity from the taxpayer regarding the prior decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Taxpayer's Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning: The tax office for a municipality initially assessed the taxpayer based on their declaration but later challenged its own assessment. A higher tax authority decided not to consider the municipality's appeal against this decision. Subsequently, the taxpayer appealed to the administrative court, which also declined to consider the case. The taxpayer then submitted further correspondence to the administrative court, which forwarded the matter to the Swiss Federal Tribunal as a new appeal. The Federal Tribunal ultimately ruled not to engage with the appeal due to a lack of substantive argumentation and clarity from the taxpayer regarding the prior decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern 2012 Beschwerdelegitimation Minimalsteuer Steuerveranlagungen Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuervorbescheid Steuerjustizbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to deny entry into the merits of the appeal using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_270/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich .

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2014.

Erwägungen:

Das Steueramt der Stadt Schlieren schätzte X.________ und Y.________ am 21. August 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 entsprechend deren Deklaration in der Steuererklärung ein. Das Steueramt erhob gegen seine eigene Veranlagung Einsprache. Darauf trat das Kantonale Steueramt Zürich mit Entscheid vom 19. November 2013 nicht ein. Die Stadt Schlieren erhob gegen diesen Einspracheentscheid Rekurs, welchen das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2014 abwies. Es schützte den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Steueramtes mit zwei verschiedenen Begründungen: Das kommunale Steueramt habe nicht innert Frist Einsprache erhoben; zudem sei es durch den Einschätzungsentscheid nicht beschwert und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. Dagegen erhob nun seinerseits X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Februar 2014 nicht ein.

Am 10. März 2014 wandte sich X.________ mit einem Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er ein mit Kommentaren versehenes Exemplar von dessen Verfügung vom 19. Februar 2014 beilegte. Dieses hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet, welches sie als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 entgegennimmt. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:

Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde von X.________ mit der Begründung nicht eingetreten, dass dieser sich mit den Erwägungen des Steuerrekursgerichts trotz diesbezüglicher Belehrung nicht auseinandersetze; es liess dabei die Frage offen, ob er überhaupt zur Beschwerde legitimiert wäre. Das Schreiben des Beschwerdeführers und die auf der Verfügung vom 19. Februar 2014 angebrachten Kommentare lassen jegliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt auch für das bundesrechtliche Rechtsmittel offensichtlich an der erforderlichen minimal tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit einer formgerechten Begründung erfolgreich anfechten liesse.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Einzelrichter des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller