Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_270/2012 KI-generiert

Domicile Determination: Assistant Dentist v. Solothurn

Geschäftsnummer 2C_270/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, although officially registered in one municipality and employed in another, requested to be recognized as a "weekly resident" in Solothurn while maintaining his main residence elsewhere. After moving to Solothurn in October 2010 and residing in an unfurnished apartment, the local authorities determined that his primary residence had shifted to Solothurn based on his living arrangements and activities. The individual contested this decision, claiming he still regularly returned to his previous residence in St. Gallen, where he assisted his mother. However, various appeals he made against the authorities' decisions were ultimately rejected by the Administrative Court, which upheld the conclusion that his primary residence was in Solothurn. The individual subsequently appealed to the Federal Court, seeking a reversal of the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG; Domicile Determination: Assistant Dentist v. Solothurn: After moving to Solothurn in October 2010 and residing in an unfurnished apartment, the local authorities determined that his primary residence had shifted to Solothurn based on his living arrangements and activities. The individual contested this decision, claiming he still regularly returned to his previous residence in St. Gallen, where he assisted his mother. However, various appeals he made against the authorities' decisions were ultimately rejected by the Administrative Court, which upheld the conclusion that his primary residence was in Solothurn. The individual subsequently appealed to the Federal Court, seeking a reversal of the prior decision.

Schlagwörter

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Wohnsitz Bestimmung des Wohnsitzes Hauptwohnsitz rechtliche Vermutung Rechtsstellung Dienstrechtliche Stellungen Arbeitsleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings due to his loss.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings due to his loss.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the City of Solothurn as it won in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_270/2012

Urteil vom 1. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Stadt Solothurn, Einwohnerdienste,

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn,

vertreten durch das Amt für Gemeinden AGEM des Kantons Solothurn,

Gemeinde A.________.

Gegenstand

Wohnsitz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2012.

Sachverhalt:

A. X.________, geboren 1981 und unverheiratet, ist schriftenpolizeilich in A.________/SG angemeldet. Mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag als Assistenzzahnarzt in einer Zahnarztpraxis in B.________/BE tätig, beläuft sich sein Arbeitspensum auf 80 Prozent. Aufgrund seiner Berufstätigkeit im Kanton Bern meldete er sich anfänglich in C.________/SO, später in D.________/SO als Wochenaufenthalter an, wozu er einen Heimatausweis hinterlegte. Im Oktober 2010 zog X.________ nach Solothurn. Er bezog eine unbefristet angemietete, unmöblierte Vier-Zimmer-Wohnung, die er sich mit einer Mitbewohnerin teilte. Am 22. Dezember 2010 ersuchte X.________ den Einwohnerdienst der Stadt Solothurn um Eintragung als Wochenaufenthalter. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Wohnsitz befinde sich weiterhin in A.________/SG, wohin er mindestens einmal pro Woche zurückkehre. Dort wohne er zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder in der mütterlichen Stockwerkeinheit.

B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011, datiert auf den 28. März 2011, stellte der Einwohnerdienst der Stadt Solothurn fest, der Lebensmittelpunkt und somit Wohnsitz von X.________ befinde sich seit dem 1. Oktober 2010 in Solothurn. Er wurde aufgefordert, sich in A.________/SG ordnungsgemäss abzumelden und den Heimatschein nachzureichen. X.________ erhob Beschwerde an die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn. Diese bestätigte am 27. Mai 2011 die angefochtene Verfügung, ebenso wie nachher das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, welches am 29. September 2011 das gegen den Entscheid der Beschwerdekommission gerichtete Rechtsmittel abwies. X.________ zog den Entscheid des Departements am 22. Oktober 2011 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn weiter. Dieses erkannte mit Entscheid vom 9. Februar 2012 auf Beschwerdeabweisung und stellte fest, der Wohnsitz X.________s befinde sich seit dem 1. Oktober 2010 in Solothurn.

C. Mit Eingabe vom 22. März 2012 an das Bundesgericht beantragt X.________ sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ihm in Solothurn der Status als Wochenaufenthalter zukomme.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, handelnd durch das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn, und die Stadt Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeinde A.________/SG reicht keine Stellungnahme ein. X.________ (hiernach: der Beschwerdeführer) nimmt in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 23. Juni 2012 abschliessend Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition ( BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1).

1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um den (End-)Entscheid einer letzten kantonalen Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, 83, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Sache ist materiell einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2. S. 550).

Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.4 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02) bezweckt u. a. die Vereinheitlichung von Begriffen wie "Niederlassung" und "Aufenthalt" (Urteil 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3, in: ZBl 113/2012 S. 543). Die Anwendung des kantonalen Personenregisterrechts, das auf den harmonisierten bundesrechtlichen Vorgaben beruht, prüft das Bundesgericht demnach mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (vgl. zur ähnlichen Konstellation im Bereich der Harmonisierung des Steuerrechts Urteil 2C_407/2012 vom 23. November 2012 E. 1.3).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil an sich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ermittelt worden sind ( Art. 9 BV ; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 ; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.6 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 138 II 169 E. 3.1 S. 170, 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V 362 E. 3.2 f. S. 364 f.). Beweismittel, die der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorlegt, müssen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich bleiben.

2.

2.1 Die Begriffe "Niederlassungs-" bzw. "Aufenthaltsgemeinde" gemäss Art. 3 lit. a und b RHG beruhen auf der Begriffsbestimmung des ZGB und der bisherigen Praxis von Kantonen und Gemeinden (Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, BBl 2006 427, insb. 457; Urteile 2C_173/2012 vom 23. August 2012 E. 3.2 [Kanton Neuenburg]; 2C_413/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1 [Kanton Freiburg]; 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.2.3 f. [Kanton Zürich]). Das öffentliche Recht kann den Wohnsitzbegriff in seinem Bereich autonom bestimmen ( BGE 137 II 122 E. 3.5 S. 125). Der hier massgebende § 5 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [des Kantons Solothurn] vom 16. Februar 1992 (GG/SO; BGS 131.1) verweist lediglich auf das Zivilrecht, d. h. Art. 23 ff. ZGB . Mit Blick auf die zitierten bundesrechtlichen Vorgaben ist über den Normtext von § 5 Abs. 1 GG/SO hinaus die Praxis in verwandten Sachbereichen heranzuziehen, so namentlich jene zum Steuerrecht (Urteil 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2).

2.2 Einen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton hat eine natürliche Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB ; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] ). Stehen zwei oder mehrere Orte in Konkurrenz, befindet sich im interkantonalen Verhältnis das (Haupt-)Steuerdomizil dort, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person liegt ("le lieu où se situe le centre de ses intérêts"; BGE 132 I 129 E. 4.1 S. 36 ; 125 I 54 E. 2 S. 56 ; 123 I 289 E. 2a S. 293; zum Ganzen Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.1). Im internationalen Verhältnis ist darüber hinaus Art. 24 Abs. 1 ZGB ("rémanence du domicile") analog anwendbar ( BGE 138 II 300 E. 3.3 S. 306; Urteil 2C_452/2012 / 2C_453/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).

2.3 Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht) zusammen. Zu seiner Feststellung ist von den äusserlich wahrnehmbaren Umständen, welche den Aufenthalt kennzeichnen, auf die dahinter stehende Absicht zu schliessen ( BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f. ; 135 I 233 E. 5.1 S. 249). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteile 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2, in: RDAF 2011 II 127, StE 2011 A 24.21 Nr. 22; 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.3.3). Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt nichts an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar. Gleichermassen spielt das polizeiliche Domizil, wo bisher die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Als äussere Merkmale können sie immerhin dann ein Indiz für den Wohnsitz bilden, wenn auch das übrige Verhalten der Person in diese Richtung zielt ( BGE 132 I 29 E. 4.1 f. S. 35 f.; Urteile 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2; 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.1).

2.4 Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich ("Pendler") oder regelmässig an den Wochenenden ("Wochenaufenthalter") an den Familienort zurückkehrt ( BGE 132 I 29 E. 4.2 und 4.3 S. 36 f.; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2; 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.2; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1).

Dasselbe gilt an sich, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt. Da die Bindung zur elterlichen Familie herkömmlicherweise freier ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen. Selbst bei allwöchentlicher Rückkehr zu den Eltern oder Geschwistern können die Beziehungen der unverheirateten Person zum Arbeitsort überwiegen. Zu denken ist an Konstellationen, in welchen die betreffende Person sich am Arbeitsort eine unmöbliert angemietete Wohnung hält, am Arbeitsort ein Konkubinat führt oder über einen namhaften Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Demzufolge ist in einem solchen Fall zu untersuchen, ob - über die familiären Bande hinausreichend - weitere Beziehungen ersichtlich sind, die für ein Übergewicht der Bindungen zu einem der beiden oder mehreren Orte sprechen. Eine wesentliche Rolle kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der Person zu ( BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57; nun auch 138 II 300 E. 3.6.2 S. 309).

2.5 Die Beziehungen unverheirateter Personen zur elterlichen Familie sind praxisgemäss dann nicht mehr hinreichend ausgeprägt, um den Lebensmittelpunkt am Familienort aufrechtzuerhalten, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (Urteile 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; 2C_918/2011 vom 12. April 2012 E. 3.2 a. E.; 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.1). Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen am Familienort, obliegt dem Kanton oder der Gemeinde des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes ein weiterer Beweis. Sie haben nun nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und allenfalls persönlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteil 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Vorinstanz stellt in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) fest, der unverheiratete, dreissigjährige Beschwerdeführer gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und habe im Oktober 2010 in Solothurn eine unmöblierte Wohnung bezogen. Gestützt darauf hält sie die natürliche Vermutung für gegeben, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Solothurn liege. Dies lässt der Beschwerdeführer weitgehend unbestritten, wenn er auch geltend macht, es treffe nicht zu, dass er die Wohnung selbst möbliert habe. Wohl habe er Einzelteile wie etwa sein Bett und seine Teppiche eingebracht, doch sei die Wohnung im Übrigen von seiner Mitbewohnerin eingerichtet worden. Dies vermag die Vermutungsbasis freilich nicht zu erschüttern (E. 2.5). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich um eine unmöbliert angemietete Vier-Zimmer-Wohnung handle, bleibt unbestritten und erfolgte willkürfrei. Ebenso frei von Willkür konnte die Vorinstanz die natürliche Vermutung für gegeben erachten. Lebensmittelpunkt und Wohnsitz befinden sich insoweit in Solothurn.

3.2 Der Gegenbeweis setzt allem voran voraus, dass die betreffende unverheiratete Person regelmässig, aber mindestens einmal wöchentlich an den Familienort zurückkehrt. Die Vorinstanz hält dazu namentlich fest, der Beschwerdeführer sei in St. Gallen aufgewachsen. Seine Mutter lebe nunmehr in A.________/SG, wo nun auch der Beschwerdeführer schriftenpolizeilich gemeldet sei. Dieser Ort befinde sich unweit von St. Gallen. Die Mutter nehme die regelmässige Hilfe ihrer beiden Kinder in Anspruch; diese unterstützen sie in allen persönlichen Belangen. Sie seien anscheinend ihre einzigen Verwandten in der Schweiz. Der Beschwerdeführer besitze ein gültiges Generalabonnement und könne verschiedene Auszüge vorlegen, aus welchen hervorgehe, dass in St. Gallen von seinem Konto Barbezüge getätigt worden seien. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die mitgereichten Einzahlungsscheine und die zugehörigen Einzahlungen, die in St. Gallen erfolgten, Arztbesuche und nimmt Bezug auf die CD mit Fotosujets aus der Ostschweiz.

In Würdigung der Beweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, die angeblich regelmässige, zumindest einmal pro Woche zurückgelegte Reise von Solothurn nach A.________/SG sei dennoch nicht hinreichend bewiesen. Die gerichtliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen sind Tatfragen ( BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.3). Als solche unterliegen sie vor Bundesgericht faktisch einer auf Willkür beschränkten Kognition (E. 1.5 hiervor). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Kritik auf die Unterinstanz, die festgestellt hatte, die regelmässige Rückkehr erscheine als glaubhaft. Er legt, gesondert für den Zeitraum vor und nach der Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz, in grösserem Ausmass Belege, Fotos, Videoaufnahmen vor, welche die Präsenz im Raum St. Gallen darlegen sollen. Soweit die ins Recht gelegten Tatsachen und Beweismittel vor dem Novenverbot überhaupt standhalten ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; E. 1.6 hiervor), erlauben sie keinen zwingenden Schluss auf eine über weite Strecken geübte, zumindest einmalige Heimkehr pro Woche. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer berücksichtigt wird, dass er erst aufgrund der Rechtsmittelverfahren begonnen habe, seinen Aufenthalt in der Ostschweiz systematisch zu dokumentieren, lässt dies die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne des Willkürbegriffs erscheinen (statt vieler BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweis; Urteil 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 9.3 a. E.). Erforderlich wäre der Nachweis dessen, dass die betreffende Person konsequent, bei jeder sich bietenden Gelegenheit in die bisherige Heimat reist. Die weitgehend appellatorische Kritik des Beschwerdeführers vermag den von der Vorinstanz gezogenen Schluss nicht als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Wie es sich mit Dauer und Häufigkeit der Rückkehr verhält, kann letztlich ohnehin offenbleiben, nachdem die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind.

3.3 Wie auch die Vorinstanz festhält, scheinen die beiden Söhne die einzigen Verwandten der Mutter in der Schweiz zu sein. Ihre fremdländische Herkunft, verbunden mit eingeschränkten Kenntnissen der deutschen Sprache, erforderten eine gewisse Unterstützung in administrativen Angelegenheiten. Nach der Vorinstanz rechtfertigt dies allein keine Verlegung des Wohnsitzes zurück nach A.________/SG, könnten diese Arbeiten doch durchaus auch von Solothurn aus geleistet werden. Unter Willkürgesichtspunkten ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er seit längerer Zeit mit Heimatausweisen in verschiedenen Orten als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Im Umkehrschluss kann daraus abgeleitet werden, dass die Mutter weitgehend auf eigenen Füssen steht, insbesondere weder pflegebedürftig ist noch auf andere Weise besonders starker Unterstützung bedarf. Beschränkt sich die Hilfeleistung nach den vorinstanzlichen Feststellungen auf das Erledigen des Schriftverkehrs, auf Behördengänge, Kontakte mit dem Anwalt und dergleichen, ist es nicht willkürlich, vom Fehlen einer besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auszugehen. Die Hilfestellung beim Bewältigen des Papierverkehrs der Eltern kann als üblich und sozialadäquat bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, seine Mutter und er teilten gewisse Freizeitaktivitäten, hätten denselben Bekanntenkreis oder verbrächten Reisen oder Ferien miteinander. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach zwischen ihnen keine besonders enge Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliege, ist nicht offensichtlich unrichtig.

3.4 Was die persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers im Raum St. Gallen betrifft, ist der angefochtene Entscheid auch insofern willkürfrei zustande gekommen. Das soziale Netz des Beschwerdeführers ist, wie er selbst einräumt, recht überschaubar, jedenfalls nicht durch einen breiten Kreis von nahestehenden Personen geprägt. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei im Kanton St. Gallen ist nicht von überdurchschnittlich zeitraubenden politischen Aktivitäten begleitet, zumal die Wahl ins Kantonsparlament misslang. Nicht unüblich ist, den Hausarzt, Zahnarzt, den Versicherungsberater usw., zu dem ein langjähriges Vertrauensverhältnis besteht, nach Möglichkeit beizubehalten. Was schliesslich die Mitbewohnerin in der Vier-Zimmer-Wohnung anbelangt, hat auch die Vorinstanz ein Konkubinat nicht für zwingend gegeben erachtet, sondern die Frage offenlassen dürfen. Nach dem Gesagten kommt diesem Aspekt hier keine Bedeutung zu.

3.5 Insgesamt stellen sich die Beziehungen des Beschwerdeführers zur Ostschweiz zwar als erheblich, nicht jedoch als derart eng dar, wie dies die Rechtsprechung verlangt. Sie gehen nicht spürbar über jene Verbundenheit hinaus, die eine unverheiratete Person, die ihre Wochenenden und die Freizeit mit einer gewissen Regelmässigkeit am Wohnort der Eltern oder eines Elternteils verbringt, üblicherweise für den Ort der Kindheit oder Jugend empfindet. Der angefochtene Entscheid ist haltbar und bundesrechtskonform, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Der Stadt Solothurn, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Gemeinde A.________/SG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher