Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_27/2014 KI-generiert

Kosovan National v. Swiss Federal Supreme Court: Family Reunification Permit Renewal Dispute

Geschäftsnummer 2C_27/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who, after marrying a Swiss citizen and receiving a residence permit through family reunification, faced the denial of a renewal for his residence permit. This denial was based on claims that the couple had been living separately for an extended period, with the couple's declarations suggesting a division of their shared life around September 2011. The foreign national contested the decision, arguing that his wife's statements were unclear and that their separation didn't reflect the true nature of their relationship at the time, while also expressing concerns about returning to his home country. The administrative and judicial bodies upheld the denial, and the case was brought before the Federal Tribunal for further deliberation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG; Kosovan National v. Swiss Federal Supreme Court: Family Reunification Permit Renewal Dispute: This denial was based on claims that the couple had been living separately for an extended period, with the couple's declarations suggesting a division of their shared life around September 2011. The foreign national contested the decision, arguing that his wife's statements were unclear and that their separation didn't reflect the true nature of their relationship at the time, while also expressing concerns about returning to his home country. The administrative and judicial bodies upheld the denial, and the case was brought before the Federal Tribunal for further deliberation.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung) Familiennachzugsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung schwerer Härtefall Ehefreiheit fehlendes eheliches Zusammenleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E.
Art. 42 Abs. 1 AuG
die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs.
Art. 49 AuG
1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The court decided to dispose of the appeal without further proceedings according to this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The court refers to the grounds stated in the challenged decision under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stipulates that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_27/2014

Urteil vom 20. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 4. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo und heiratete am 27. August 2008 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1962), worauf ihm im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehegatten gaben unbestrittenermassen das Zusammenleben spätestens am 6. September 2011 auf.

1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 5. Februar 2013 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da aufgrund der Aussagen der Gattin die Ehe bereits seit Juni/Juli 2011 ohne Aussicht auf Wiedervereinigung getrennt gelebt worden sei. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden bestätigten diese Auffassung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin.

1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern. Er macht geltend, die Aussagen seiner Gattin seien, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, "unklar" bzw. "widersprüchlich" und deren Beweiswürdigung willkürlich; seine Ehefrau sei zu Unrecht nicht mündlich befragt worden. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm unzumutbar und erscheine unverhältnismässig.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt er sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet er, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, er legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als

offensichtlich unhaltbar gelten müssten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Art. 29 Abs. 2 BV steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung - was er zu übersehen scheint - nicht entgegen: Es darf praxisgemäss auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn willkürfrei angenommen werden kann, die Beurteilung werde (auch) durch allfällige weitere Beweismassnahmen nicht mehr beeinflusst ( BGE 131 I 153 E. 3 S. 157).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungen der Vorinstanz ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 5 des angefochtenen Urteils) seien unzutreffend, ist auf seine Rügen nicht weiter einzugehen, da gegen die entsprechende Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3; bezüglich der Wegweisung: BGE 137 II 305 ff.).

3.

3.1. In der Sache selber ist das vorinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden: Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern aus nicht FZA-Staaten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) oder - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 48 ff. und 65 ff.).

3.2. Die Gattin des Beschwerdeführers hat schriftlich erklärt, dass sie nicht mehr ganz sicher sei, ob sie sich im Juni oder Juli 2011 von ihrem Mann getrennt habe; am 6. September 2011 habe er sich, auf ihr langes Drängen hin, "endlich" dann auch bei der Gemeinde abgemeldet; der Ehewille sei bereits anfangs 2011 erloschen gewesen. Im Juni habe ihr Mann nicht mehr bei ihr gelebt und sie seien getrennte Wege gegangen. Die entsprechenden Darlegungen waren klar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein könnte, dass die Vorinstanz angenommen hat, die Ehe sei vor Ablauf der für den eigenständigen Bewilligungsanspruch erforderlichen drei Jahre nicht mehr gelebt worden und Art. 49 AuG finde mangels fortbestehenden Ehewillens keine Anwendung.

3.3. Weder die geltend gemachten Grammatik- und Orthografiefehler in den Erklärungen der Gattin noch ihre untechnische Ausdrucksweise lassen, anders als der Beschwerdeführer annimmt, den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sich korrekt und detailliert auszudrücken. Es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflichten an ihm gewesen, zu belegen (Telefonrechnungen, Ehetherapie usw.), dass die Ehegemeinschaft trotz früherer faktischer Trennung tatsächlich bis 11 Tage nach Ablauf der Dreijahresfrist (Abmeldung bei der Gemeinde) fortgedauert hat (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 51 ff.). Die von ihm geltend gemachte "Katzenallergie" bildete keinen wichtigen Grund, um in Abweichung der allgemeinen Regeln über den Familiennachzug den abgeleiteten Rechtsanspruch fortbestehen zu lassen. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers musste im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Dies kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen. Ergänzend wird auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar