Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_269/2019 KI-generiert

Security Employee Baton Permit Refusal Upheld Due to Prior Misdemeanors

Geschäftsnummer 2C_269/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A security employee working for a company applied for the renewal of a permit to carry a baton for professional use. The Bern Cantonal Police initially denied the request and temporarily revoked his existing permit. The employee challenged this decision at various levels, arguing that the refusal violated the constitutional principle of proportionality, especially considering his economic interests. The police and military directorate of Bern and subsequently the Bern Administrative Court dismissed his appeals due to two criminal record entries from 2012 and 2014, which had not yet been cleared, thus fulfilling the legal hindrance criteria preventing him from obtaining the permit. The employee then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and the granting of the permit.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Security Employee Baton Permit Refusal Upheld Due to Prior Misdemeanors: The Bern Cantonal Police initially denied the request and temporarily revoked his existing permit. The employee challenged this decision at various levels, arguing that the refusal violated the constitutional principle of proportionality, especially considering his economic interests. The police and military directorate of Bern and subsequently the Bern Administrative Court dismissed his appeals due to two criminal record entries from 2012 and 2014, which had not yet been cleared, thus fulfilling the legal hindrance criteria preventing him from obtaining the permit. The employee then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous decisions and the granting of the permit.

Schlagwörter

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Verweigerung einer Waffentragbewilligung Polizeibewilligung öffentliche Sicherheit Waffengesetz kriminelle Aktivität Anspruch auf Verhaftung Besitzesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final order stating that party compensation is not owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

A1 24 230 (2025-07-29) · vs
Firearm Seizure and Confiscation Following Assault and Driving Offenses
«…its est déjà suffisante pour remplir la condition de l’art. 8 al. 2 let. d in fine LArm (cf. arrêts du Tribunal fédéral 2C_269/2019 du 18 septembre 2019 consid. 3.6 et 2C_125/2009 du 4 août 2009). La LArm, adoptée sur la base de l'art. 107 al. 1 Cst.…»
100 2023 124 (2025-02-04) · be
Police Search of Private Premises for Weapon Justified Despite Procedural Error
«…efahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist nament- lich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Er- krankun…»
100 2024 84 (2025-02-04) · be
Confiscation of Pistol Upheld Due to Criminal History and Personality Profile
«…158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; zum Ganzen BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). 3.4 Das Verwaltungsgericht stützt seine Beurteilung grundsätzlich auf den Sachverhalt im Entschei…»
100 2024 99 (2024-12-09) · be
Search and Seizure Following Prior Convictions Under Weapons Act
«…/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5, 2C_125/2009 vom 4.8.2009 E. 3.4; zum Ganzen BVR 2019 S. 521 E. 3.1 f. [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). 2.7 Der Beschwerdeführer ist wegen zwei Vergehen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung im Stra…»
6B_915/2021 (2022-01-26)
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«…begründet. Bei einem Schlagstock handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (vgl. Urteil 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass tatbestandsmässige Ausführungshandlungen…»
100 2021 172 (2021-10-29) · be
Swiss Court Upholds Firearm Seizure Due to Imminent Self-Harm Risk
«…ahren, die von diesen Ge- genständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkran- kung…»
100 2020 470 (2021-07-29) · be
Firearm Confiscation Upheld Based on Psychiatric Risk Assessment
«…efahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (BVR 2019 S. 521 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_269/2019 vom 18.9.2019]). Dies ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung le…»
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«…n Rechtsprechung ist der Hinderungsgrund jedenfalls bei zwei oder mehr entsprechenden Strafregistereinträgen (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3, 2C_125/2…»
B.2020.118 (2020-11-12) · sg
Firearm Seizure Upheld Based on Prior Multiple Offense Conviction
«…n Rechtsprechung ist der Hinderungsgrund jedenfalls bei zwei oder mehr entsprechenden Strafregistereinträgen (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3, 2C_125/2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_269/2019

Urteil vom 18. September 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin De Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,

gegen

Kantonspolizei des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Verweigerung einer Waffentragbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2019 (100.2018.430U).

Sachverhalt:

A. A.________ (1988) ist bei der B.________ AG als Security-Mitarbeiter angestellt. Im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit war er im Besitz einer bis zum 21. August 2018 befristeten Waffentragbewilligung für einen Schlagstock. Am 6. Juli 2018 ersuchte er um Erneuerung dieser Bewilligung. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 lehnte die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (nachfolgend: Kapo), das Gesuch ab und entzog A.________ gleichzeitig superprovisorisch die noch gültige Waffentragbewilligung.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 28. August 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies mit Zwischenverfügung vom 27. September 2018 zunächst das Gesuch um vorsorgliche Belassung der bisherigen Waffentragbewilligung ab. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 wies die POM die Beschwerde in der Hauptsache ab.

C. Hiergegen hat A.________ am 28. November 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs zu erteilen.

Mit Entscheid vom 12. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde abgewiesen.

A.________ erhebt mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zwecks Ausübung seines Berufs.

Mit Vernehmlassungen vom 1. April resp. 30. April 2019 schliessen die Kapo, das POM sowie das Verwaltungsgericht auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, in der die öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und drang dort mit seinen Anträgen nicht durch. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf das im Übrigen frist- und - unter Vorbehalt einer in allen Punkten rechtsgenüglichen Begründung - formgerecht eingereichte Rechtsmittel ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und lit. b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 87 ]). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87 ]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87 ]).

3. Streitgegenstand ist die Verweigerung der Erteilung einer Waffentragbewilligung für einen Schlagstock zugunsten des Beschwerdeführers durch die Kapo.

3.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist ( Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ).

3.2. Unstrittig ist, dass es sich bei dem Schlagstock um eine Waffe im Sinne von Art. 4 WG handelt, die bezüglich ihres Erwerbs und Besitzes dem Waffengesetz unterliegt (vgl. Art. 1 Abs. 2 WG ). Unbestritten ist weiter, dass der Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt ist, da das Strafregister des Beschwerdeführers zwei Einträge wegen im Jahre 2012 und 2014 begangener Vergehen aufweist, die bislang nicht gelöscht worden sind.

3.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass bei Vorliegen der durch Art. 8 Abs. 2 lit. d WG statuierten Hinderungsgründe die Erteilung einer Waffentragbewilligung zu verweigern sei. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen (Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlichem Waffengebrauch; Art. 1 Abs. 1 WG ) mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei nicht vorzunehmen, da der Gesetzgeber bei wiederholter Delinquenz schon einen Wertungsentscheid zugunsten der öffentlichen Interessen gefällt habe. Es sei nicht zu verkennen, dass die Bewilligungsverweigerung den Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht beeinträchtige, diese Konsequenz müsse er sich jedoch selbst zuschreiben. Zum gleichen Resultat würde auch eine grundrechtliche Güterabwägung wegen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers ( Art. 27 Abs. 2 BV ) führen.

3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der Bewilligungsverweigerung das in der Verfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet, ist unbegründet. Im Gegensatz zur ersten Variante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG , welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung für die Bewilligungsverweigerung voraussetzt, muss die Einstellung des Täters bei im Strafregister eingetragener wiederholter Vergehen oder Verbrechen nicht geprüft werden. Die Straftat muss auch nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen, da die Personen, die Waffen besitzen wollen, im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände, besonders zuverlässig sein müssen. Eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen ist, hat unstreitig eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen (vgl. Urteil 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4).

3.5. Die Folgen des Entscheids des Gesetzgebers, strenge Kautelen für den Erwerb von Waffen zu bestimmen, sind auch im vorliegenden Fall hinzunehmen. Da der Hinderungsgrund bei Erlöschen der zwei Strafeinträge im Jahre 2020 dahinfällt und der Beschwerdeführer damit grundsätzlich in näherer Zukunft wieder zum Waffenerwerb berechtigt sein wird, kann auch im Lichte der Wirtschaftsfreiheit nicht von ganz besonders einschneidenden Wirkungen für die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers gesprochen werden. Der Beschwerdeführer, der sich die Strafregistereinträge selbst zuzuschreiben hat, wird durch die befristete Verweigerung der Waffentragbewilligung nicht unzumutbar hart betroffen. Da die Verweigerung der Waffentragbewilligung sich unter den konkreten Umständen als verhältnismässig erweist, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Gesetz dahin auszulegen ist, dass mit diesem bei wiederholten Verbrechen oder Vergehen abschliessend über die Verhältnismässigkeit des Eingriffs entschieden ist.

3.6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die zweifache Verurteilung wegen Vergehen den Hinderungsgrund des Art. 8 Abs. 2 lit. d zweite Variante WG erfüllt, und solange die entsprechenden Strafregistereinträge nicht gelöscht sind, keinen Anspruch auf das Tragen eines Schlagstocks hat.

4. Dem Dargelegten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus