Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for DRC National Awaiting Repatriation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from the Democratic Republic of Congo who has been in detention since August 6, 2007, pending deportation. The detention was extended by a ruling on March 18, 2008, which the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in early April 2008, seeking release. The Tribunal found the appeal to be unsubstantiated, referencing prior decisions regarding the individual's unwillingness to voluntarily return and previous failed deportation attempts. A new agreement with Congolese authorities suggests that forced repatriation is feasible in the near future. The Tribunal's decision ultimately upheld the legality of the detention extension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for DRC National Awaiting Repatriation: The detention was extended by a ruling on March 18, 2008, which the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in early April 2008, seeking release. The Tribunal found the appeal to be unsubstantiated, referencing prior decisions regarding the individual's unwillingness to voluntarily return and previous failed deportation attempts. A new agreement with Congolese authorities suggests that forced repatriation is feasible in the near future. The Tribunal's decision ultimately upheld the legality of the detention extension.
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KI-generiertUsed to decide the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.
Used to refer to the challenged decision for further details, given the simplified procedure.
Used to exempt the appellant from court costs due to his indigence and the foreseeable execution of the deportation.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_269/2008/ble
Urteil vom 11. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. März 2008.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1972) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und befindet sich seit dem 6. August 2007 in Ausschaffungshaft. Am 18. März 2008 verlängerte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis zum 19. Juni 2008. X.________ ist hiergegen am 4./7. April 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.
2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt: Das Bundesgericht hat eine erste Verlängerung der ausländerrechtlichen Festhaltung von X.________ mit Urteil vom 18. Dezember 2007 bestätigt (2C_681/2007). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was nicht bereits damals beurteilt worden wäre; es kann vollumfänglich auf diesen Entscheid verwiesen werden (Anwesenheitsberechtigung, Haftgrund, Straffälligkeit, Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Der Beschwerdeführer ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Verschiedene Ausschaffungsversuche per Sonderflug sind bisher an seinem Verhalten bzw. demjenigen der kongolesischen Behörden gescheitert. Am 23. Februar 2008 konnte eine Vereinbarung mit diesen unterzeichnet werden, welche Sonderflüge und Delegationsvorführungen nunmehr möglich macht. Die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers ist gestützt hierauf absehbar. Die Organisation eines weiteren Sonderflugs ist im Gang; ein Antrag zur Verlängerung des Laissez-passer-Papiers des Beschwerdeführers wird zurzeit in Kinshasa bearbeitet. Die angefochtene Haftverlängerung verletzt demnach kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, absehbarer Vollzug der Wegweisung), von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Hugi Yar