Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_268/2020 KI-generiert

Cantonal Real Estate Profit Tax Debt Dispute and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_268/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual (referred to as A.________) and the Department of Finance and Municipalities of Graubünden concerning the imposed real estate capital gains tax following the sale of a property. The initial tax assessment was set at CHF 37,996.80, but additional amounts were added for interest, fees, and collection costs, bringing the total to CHF 47,673.80. The tax authority offset this amount against the proceeds from the auction of the property, leaving a small balance. A.________ filed a counterclaim for CHF 9,019.75, but his complaint to the administrative court was dismissed and referred to the department, which subsequently rejected it. The administrative court partially upheld A.________'s appeal, reducing the tax demand to CHF 46,244.95 and refunding him CHF 115.40. Dissatisfied, A.________ took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decision and receive compensation for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Cantonal Real Estate Profit Tax Debt Dispute and Appeal Dismissal for Lack of Substantiation: The initial tax assessment was set at CHF 37,996.80, but additional amounts were added for interest, fees, and collection costs, bringing the total to CHF 47,673.80. The tax authority offset this amount against the proceeds from the auction of the property, leaving a small balance. A.________ filed a counterclaim for CHF 9,019.75, but his complaint to the administrative court was dismissed and referred to the department, which subsequently rejected it. The administrative court partially upheld A.________'s appeal, reducing the tax demand to CHF 46,244.95 and refunding him CHF 115.40. Dissatisfied, A.________ took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the lower court's decision and receive compensation for legal costs.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden (Zinsen Gebühren Steuerschulden Anwaltskosten Betreibungsforderung Objektsteuer Immobilienvermögen Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to an obvious lack of proper grounds, as ruled in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This article concerning the rejection of a request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) is cited regarding the potential request for free justice.

Art. 65 BGG

This article concerning the amount of court costs is cited when discussing the imposition of costs.

Art. 66 Abs. 3 BGG

This article concerning the requirement that whoever causes unnecessary costs must pay them is cited when apportioning costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article on the general rule for imposing court costs is cited in the context of deciding who must bear the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_268/2020

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Graubünden (Zinsen; Gebühren; Kosten),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 18. Februar 2020 (A 19 30).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Revisionsentscheid vom 10. November 2017 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die Grundstückgewinnsteuer zulasten von A.________ aus dem Verkauf seines Grundstücks Nr. xxx in U.________ auf Fr. 37'996.80 fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge stellte die Steuerverwaltung A.________ am 20. November 2017 bzw. 4. Dezember 2017 den Betrag von Fr. 47'673.80 in Rechnung (Grundstückgewinnsteuer, Verzugszinsen, Betreibungskosten und Gebühren). Nach Ausbleiben der Zahlung verrechnete es den herabgesetzten Forderungsbetrag von Fr. 47'016.55 mit dem konkursamtlichen Ergebnis aus der Versteigerung des besagten Grundstücks in Höhe von Fr. 46'360.35 und erliess den Restbetrag von Fr. 656.20.

1.2. Als Reaktion auf die Verrechnung stellte A.________ eine Gegenforderung über Fr. 9'019.75. Nachdem die Steuerverwaltung die Zahlung verweigert hatte, erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Dieses trat darauf am 2. Oktober 2018 nicht ein und leitete die Sache zuständigkeitshalber an das Departement für Finanzen und Gemeinden des Kantons Graubünden (DFG) weiter. Auf die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018 nicht ein. In der Folge wies das DFG die Beschwerde am 16. Mai 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 18. Februar 2020 teilweise gut, setzte den Forderungsbetrag auf Fr. 46'244.95 herab, und wies die Steuerverwaltung an, A.________ den Betrag von Fr. 115.40 zu überweisen.

1.3. Mit Beschwerde vom 30. März 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Ihm sei der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- sowie "einen Anteil des Honorars für unsere anwaltliche Vertretung" zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Forderung der Steuerverwaltung über Fr. 46'244.95 sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsforderung. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen verschiedener Behörden in anderen Verfahren rügt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vater als Vertreter sind diese Anforderungen aus einem früheren Urteil in dieser Sache geläufig (Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018).

3.2. Das Verwaltungsgericht hat die Forderung der Steuerverwaltung eingehend geprüft. Es hat erwogen, dass sich der Betrag von Fr. 47'016.55 aus der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung von Fr. 37'996.80, den Verzugszinsen von Fr. 7'514.85, Gebühren von Fr. 80.-- und Betreibungskosten von Fr. 1'424.90 zusammensetze. Es bestätigte die Forderung - mit Ausnahme der Betreibungskosten, die es um Fr. 771.60 reduzierte. Dies führte nach Abzug des konkursamtlichen Ergebnisses von Fr. 46'360.35 zu einem Guthaben des Beschwerdeführers von Fr. 115.40.

3.3. Mit diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung vermissen.

3.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer äussert, stellt er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage, wonach die Grundstückgewinnsteuer von Fr. 37'996.80 rechtskräftig veranlagt worden sei und deshalb unbestrittenermassen geschuldet werde (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils). Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Im Übrigen scheint auch der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er zumindest diesen Betrag schulde (vgl. S. 9 Ziff. 4 der Beschwerde).

3.3.2. Betreffend die Verzugszinsen von Fr. 7'514.85 bringt der Beschwerdeführer vor, deren Erhebung widerspreche dem Vergleich vom 25. September 2017 über Fr. 37'996.80, der sämtliche Leistungen beinhaltet habe. Weiter macht er geltend, die Steuerverwaltung sei auf seine Zahlungsangebote wiederholt nicht eingegangen. Beide Argumente hat das Verwaltungsgericht bereits beurteilt und verworfen. Zum Vergleich hat es erwogen, dass sich aus dem Revisionsentscheid vom 10. November 2017 keine Saldoklausel ergebe und das Vergleichsabkommen vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden und damit ohnehin nie gültig zustande gekommen sei. Was das Zahlungsangebot betreffe, so hätte der Beschwerdeführer nach der ursprünglichen Rechnung vom 29. November 2012 ohne Weiteres eine Teilzahlung leisten können, um allfällige Verzugszinsen zu verhindern (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Zu diesen Ausführungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Namentlich legt er den angeblichen Vergleich nicht vor, aus dem sich ergeben soll, dass keine Verzugszinsen geschuldet werden.

3.3.3. Was die Gebühren und Betreibungskosten betrifft, so lehnt der Beschwerdeführer diese pauschal ab, weil er wiederholt die Zahlung der Grundstückgewinnsteuern angeboten habe. Dieser Einwand ist wie erwähnt vom Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Teilzahlung verworfen worden, ohne dass sich der Beschwerdeführer substanziiert dazu äussert.

3.4. Stellt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid folglich nicht einmal ansatzweise infrage, besteht auch keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. Der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist daher zu Recht für die Bezahlung der Verfahrenskosten herangezogen worden (vgl. E. 10.1 des angefochtenen Urteils). Was die von ihm verlangte Entschädigung von Fr. 20'000.-- für die (angebliche) anwaltliche Vertretung in mehreren Verfahren betrifft - etwa für ein Rechtsöffnungsverfahren beim Kantonsgericht Zug -, wäre diese in jenen Verfahren geltend zu machen gewesen oder allenfalls als Staatshaftungsklage, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils). Auf welcher rechtlichen Grundlage der Beschwerdeführer eine derartige Entschädigung im vorliegenden Verfahren fordert, ist nicht ersichtlich.

4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, auch unter Berücksichtigung, dass sie von einem Laien eingereicht worden ist und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_486/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser bei der Erhebung des Rechtsmittels die elementarsten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, namentlich wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil 2C_822/2017 vom 27. September 2017 E. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Vater des Beschwerdeführers hat in dieser Sache bereits zum zweiten Mal als Vertreter Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, wobei auch die erste Beschwerde durch ein Nichteintreten wegen Begründungsmängeln erledigt worden ist (Urteil 2C_991/2018 vom 7. November 2018). Nachdem der Beschwerdeführer im ersten Verfahren die Kosten zu tragen hatte, rechtfertigt es sich, sie im vorliegenden Fall dem Vater aufzuerlegen. Sollte sein Antrag im Begleitschreiben vom 30. März 2020, wonach von einem Kostenvorschuss abzusehen sei, auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger