Appeal Dismissed for Lack of Substantive Challenge to Refusal to Hear Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who appealed a decision by the cantonal tax administration to the cantonal court but failed to respond to a request for additional information, leading to the dismissal of the case. Subsequently, the individual sought free legal assistance from the federal court to challenge the cantonal court's decision. However, the federal court determined that the appeal did not meet necessary legal standards and rejected the request for legal aid, concluding that the case appeared to lack merit. Ultimately, the court decided not to consider the appeal and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantive Challenge to Refusal to Hear Case: Subsequently, the individual sought free legal assistance from the federal court to challenge the cantonal court's decision. However, the federal court determined that the appeal did not meet necessary legal standards and rejected the request for legal aid, concluding that the case appeared to lack merit. Ultimately, the court decided not to consider the appeal and imposed court costs on the individual.
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KI-generiertThe Federal Supreme Court decided not to enter into the appeal using the simplified procedure for lack of grounds.
The procedural costs are imposed on the appellant according to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_268/2016
Urteil vom 22. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Composition
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Participants à la procédure
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Administration cantonale des impôts
du canton de Vaud.
Objet
Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Décision de radiation
du rôle du Tribunal cantonal du canton de Vaud,
Cour de droit administratif et public,
vom 3. März 2016.
Erwägungen:
1. A.________ gelangte mit Beschwerde gegen einen Entscheid der Administration cantonale des impôts du canton de Vaud vom 6. Januar 2016 an das Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public. Da er der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid der Steuerverwaltung nachzureichen, keine Folge leistete, erledigte das Tribunal cantonal die Streitsache am 3. März 2016 mit einer Décision de radiation du rôle.
Mit einem am 9. März 2016 zur Post gegebenen, vom 12. März 2016 datierten und in deutscher Sprache verfassten Schreiben verlangte A.________ vom Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal cantonal. Mit Schreiben vom 11. März 2016 wurde er unter anderem über die bei der Verfassung einer Beschwerde einzuhaltende Vorgehensweise informiert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist noch lange laufe, dass sich aber nach dem Aktenstand nicht erkennen lasse, inwiefern sich der Entscheid des Tribunal cantonal erfolgversprechend anfechten liesse. A.________ erneuerte am 18. März 2016 (Postaufgabe) sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit einer am 22. März 2016 zur Post gegebenen, vom 28. März 2016 datierten Rechtsschrift mit zahlreichen Beilagen erhob er ausdrücklich Beschwerde (Rekurs) gegen den Entscheid des Tribunal cantonal.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers sind nicht zu verzeichnen.
Die Umstände rechtfertigen es, das vorliegende Urteil in der Amtssprache Deutsch zu verfassen (Art. 54 Abs. 2 BGG).
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken. Den innerhalb der mittlerweile abgelaufenen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) vorgelegten drei Eingaben des Beschwerdeführers lässt sich zur einzig massgeblichen Nichteintretens-Begründung des Tribunal cantonal nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident : Seiler
Der Gerichtsschreiber : Feller