Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_267/2009 KI-generiert

Owner Fails to Compel Reversal of Mandatory Dog Microchipping Order

Geschäftsnummer 2C_267/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual, who is the owner of a mixed-breed dog, and the authorities regarding the compliance with mandatory identification and registration laws for dogs. In October 2007, the dog was found by the police without a microchip or registration, leading to a directive for the owner to have the dog properly identified by a veterinarian, which the owner failed to do. Consequently, the local agricultural office issued an enforcement order. The owner's appeals to the relevant economic department and the administrative court were unsuccessful, prompting a further appeal to the Federal Court, which centered on the legal obligations for dog identification in accordance with animal disease regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 315f Abs. 1 TSV, Art. 315f TSV, Art. 15 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Owner Fails to Compel Reversal of Mandatory Dog Microchipping Order: In October 2007, the dog was found by the police without a microchip or registration, leading to a directive for the owner to have the dog properly identified by a veterinarian, which the owner failed to do. Consequently, the local agricultural office issued an enforcement order. The owner's appeals to the relevant economic department and the administrative court were unsuccessful, prompting a further appeal to the Federal Court, which centered on the legal obligations for dog identification in accordance with animal disease regulations.

Schlagwörter

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Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes Verwaltungsbehörde Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Hundesteuer Übergangszeit begründeter Entscheid Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal regarding the violation of freedom of belief and conscience was not entered upon due to insufficient substantiation according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_267/2009

Urteil vom 5. August 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern,

2. Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Kennzeichnung und Registrierung eines Hundes,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2009.

Sachverhalt:

A. Der Landwirt X.________ ist Halter eines am 24. Februar 2005 geborenen Mischlingshundes. Als die Kantonspolizei Bern das streunende Tier im Oktober 2007 kontrollierte, stellte sie fest, dass dieses weder mit einem Mikrochip versehen noch registriert war. Der Anweisung, den Hund durch einen Tierarzt kennzeichnen und registrieren zu lassen, kam X.________ nicht nach, worauf das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern eine entsprechende Verfügung erliess. Die von X.________ dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden von der Volkswirtschaftsdirektion und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen.

B. Mit Beschwerde vom 29. April 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2009 aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40; in der bis 31. Mai 2008 gültigen Fassung vom 20. Juni 2003 [AS 2003 4237, 2004 3063]) müssen Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert werden. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung; die Kantone sorgen für die Registrierung (Abs. 2).

1.2 Nach dem gestützt auf diese Ermächtigung erlassenen und am 15. August 2006 in Kraft getretenen Art. 16 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall aber vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

Die Übergangsbestimmung von Art. 315f Abs. 1 TSV erlaubte, dass vor dem 1. Januar 2006 geborene Hunde noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet oder registriert werden konnten; sie mussten mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein. Solche Hunde müssen nur dann nicht neu gekennzeichnet werden, wenn sie mit einer deutlich lesbaren Tätowierung oder einem lesbaren Mikrochip, der die geltenden Anforderungen noch nicht erfüllt, versehen sind (Abs. 2).

1.3 Wie sich aus den Materialien ergibt, ist unter Kennzeichnung im Sinne des Tierseuchengesetzes nur eine dauerhaft angebrachte Kennzeichnung des Tieres zu verstehen. Diese Anforderung erfüllen beispielsweise der Mikrochip oder die Tätowierung, nicht aber eine bloss am Halsband befestigte Hundemarke. Nur eine dauerhafte Kennzeichnung erlaubt eine zuverlässige Identifizierung - namentlich verunfallter und ausgesetzter Tiere - oder die mit dem Gesetz bezweckte zuverlässige seuchenpolizeiliche Abklärung. Innerhalb der Übergangsfrist sind zudem alle noch nicht gekennzeichneten Hunde zu erfassen (BBl 2002 4968).

1.4 Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Hund des Beschwerdeführers, welcher lediglich ein Halsband mit einer Hundemarke trägt und welcher ihm erst nach intensiven Abklärungen zurückgegeben werden konnte, komme nicht in den Genuss der Übergangsregelung gemäss Art. 315f TSV , hat sie daher kein Bundesrecht verletzt. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen (angefochtenes Urteil E. 2) verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Dass der Beschwerdeführer bei Geburt seines Hundes nicht der Halter war, führt zu keiner anderen Beurteilung.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 14 der Kantonsverfassung bzw. Art. 15 BV ) rügt, genügt seine Beschwerde nicht den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG . Er hätte sich dazu mit der entsprechenden Begründung des angefochtenen Urteils befassen und darlegen müssen, inwiefern diese Recht bzw. verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2); er hat dies nicht getan, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.

3. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Veterinärwesen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng