Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_266/2015 KI-generiert

Farmer's Land Sale Taxation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_266/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who challenged the tax assessment for direct federal taxes for the year 2008, which included the profit from the sale of a property. The property, located in a construction zone, was sold for CHF 2.1 million, resulting in a declared profit of CHF 1,922,577, which was classified as income from self-employment. Their appeals against the initial tax determination and subsequent administrative decisions were rejected, leading them to file a complaint with the Federal Tribunal. The key issues included the characterization of the sale profit in relation to agricultural taxation benefits and claims of profit-sharing from the seller's siblings regarding the transaction. The Federal Tribunal ultimately determined that the couple's complaint lacked sufficient justification to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 18 Abs. 4 DBG, Art. 2 Abs. 1 BGG; Farmer's Land Sale Taxation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The property, located in a construction zone, was sold for CHF 2.1 million, resulting in a declared profit of CHF 1,922,577, which was classified as income from self-employment. Their appeals against the initial tax determination and subsequent administrative decisions were rejected, leading them to file a complaint with the Federal Tribunal. The key issues included the characterization of the sale profit in relation to agricultural taxation benefits and claims of profit-sharing from the seller's siblings regarding the transaction. The Federal Tribunal ultimately determined that the couple's complaint lacked sufficient justification to proceed.

Schlagwörter

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Direkte Bundessteuern 2008 Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Gewinnanspruch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Liegenschaftssteuer Steuermeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Applied in conjunction with Art. 66 BGG for the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to pay the court costs.

Art. 93 BGG

The basis for the Tribunal's decision not to enter into the appeal (no entry into the merits).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_266/2015

Urteil vom 24. April 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________, Beschwerdeführer,

B.A.________, Beschwerdeführerin,

beide vertreten durch Beratungsbüro X.________,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Direkte Bundessteuern 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Februar 2015.

Erwägungen:

1. Der mit B.A.________ verheiratete A.A.________ geht einerseits einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, andererseits ist er selbstständig als Landwirt erwerbstätig. Am 29. August 2008 veräusserte er ein ihm gehörendes Grundstück in Mellingen mit einer Fläche von gut 5'000 m2 mit Wohnhaus, Scheune/Einfahrtsanbau und Oekonomiegebäude zum Preis von 2,1 Mio. Franken. Das Grundstück liegt vollumfänglich in der Bauzone. A.A.________ hatte es nicht mehr bewirtschaftet, sondern verpachtet. Im Kaufvertrag übernahm er die Verpflichtung, die Gebäude auf eigene Kosten abzubrechen.

Am 13. November 2012 wurden die Eheleute A.________ zur direkten Bundessteuer 2008 veranlagt. Der aus dem Verkauf des Grundstücks in Mellingen resultierende Gewinn wurde auf Fr. 1'922'577.-- festgesetzt und vollumfänglich zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau (Urteil vom 26. Juni 2014). Die gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Februar 2015 ab.

A.A.________ und B.A.________ haben am 26. März 2015 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Der Beschwerde beigelegt ist nebst dem angefochtenen Urteil eine Kopie der dem Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde vom 4. September 2014 gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014. Letzteres hat das Bundesgericht zur Vervollständigung der Akten eingeholt. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 und 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG kommt nicht nach, wer pauschal auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften verweist ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54 ; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

2.2.

2.2.1. Das Verwaltungsgericht legt unter Hinweis auf BGE 138 II 32 dar, dass die privilegierte Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nach der Sonderregel von Art. 18 Abs. 4 DBG bloss dann greife, wenn die gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gültigen Voraussetzungen erfüllt seien (E. 1.1). Es erkennt, dass diese vorliegend nicht erfüllt seien, weil das veräusserte Grundstück vollumfänglich in der Bauzone liege ( Art. 2 Abs. 1 BGG ) und keiner der in Art. 2 Abs. 2 lit. a - d BGBB umschriebenen Fälle gegeben sei (E. 1.2.1); es verwirft diesbezügliche Einwendungen der Beschwerdeführer (E. 1.2.2 und 1.2.3) und bestätigt damit die Erfassung des Veräusserungsgewinns als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Was die Beschwerdeführer dazu ausführen (Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. II.4 oben), genügt in keiner Weise um aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil diesbezüglich schweizerisches Recht verletze. Keine Äusserungen lassen sich der Beschwerdeschrift zu den E. 2, 4 und 5 des angefochtenen Urteils entnehmen.

2.2.2. Streitig bleibt damit noch, wie es sich mit dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gewinnanteilsansprüchen der Geschwister des Beschwerdeführers und einem allfälligen entsprechenden Abzug vom steuerbaren Veräusserungsgewinn verhält. Das Verwaltungsgericht stellt dazu in E. 3 seines Urteils fest, der Gewinnanteilsanspruch der Geschwister betreffe frühere Landverkäufe, welche zeitlich weit vor der Steuerperiode 2008 abgewickelt und auch steuerlich beurteilt worden seien; es verweist dazu ausdrücklich auf die einschlägigen Erwägungen des Spezialverwaltungsgerichts.

Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie behaupten, die Geschwister hätten ihre Ansprüche mit der Klage im Jahr 2005 im Hinblick auf das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende 2008 verkaufte Grundstück geltend gemacht; es sei durch zwei Rechtsanwälte ein Kompromiss ausgehandelt worden, der den Geschwistern gesamthaft eine Gewinnbeteiligung von Fr. 1'400'000.-- zuspreche; der Beschwerdeführer habe dann wohl oder übel die Parzelle verkaufen müssen, es habe ein vertragliches Gewinnanspruchsrecht aus der Hofübernahme bestanden; aufgrund des Klagedatums sei ersichtlich, dass die 1993/1997 und 1999 erfolgten Verkäufe nicht Bestandteil waren, sondern die Umzonung; eine Forderung wäre verjährt gewesen. Schliesslich wird noch ausgeführt, ein bundesgerichtliches Urteil vom 24. Oktober 1986 (gemeint ist das Urteil A.413/1985, publ. in ASA 56 S. 251) spreche eher dafür, dass jeder Erbe für seinen Anteil am Verkauf selber steuerpflichtig werde.

Damit nehmen die Beschwerdeführer zwar offensichtlich Bezug auf die Erwägungen im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 (dort namentlich E. 4.3 und 4.4), worauf die Vorinstanz abstellte. Ihre vorstehend wiedergegebenen Ausführungen lassen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Spezialverwaltungsgericht den im Zusammenhang mit dem Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte oder worin seine dabei angestellten Darlegungen zum kantonalen Recht (dessen Anwendung das Bundesgericht nicht frei prüft; vgl. Art. 95 BGG , dazu BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.1 S. 227 f.) schweizerisches Recht verletzten.

2.3. Die Beschwerde entbehrt in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Ab s. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller