Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_266/2014 KI-generiert

Kosovan National Residency Permit Refusal Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 2C_266/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kosovo who had unsuccessfully sought asylum in Switzerland on two occasions and lived in the country illegally. She later married a Macedonian citizen residing in Switzerland, which temporarily granted her a residence permit that was extended until March 2010. Following a separation from her husband, she applied for an extension of her residence permit as a hardship case, but the Swiss Federal Migration Office denied her application. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, which concluded that her claims of facing significant risks upon return to Kosovo, including mental health issues, were not adequately substantiated. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and obtain the requested extension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Kosovan National Residency Permit Refusal Upheld on Appeal: She later married a Macedonian citizen residing in Switzerland, which temporarily granted her a residence permit that was extended until March 2010. Following a separation from her husband, she applied for an extension of her residence permit as a hardship case, but the Swiss Federal Migration Office denied her application. This decision was upheld by the Federal Administrative Court, which concluded that her claims of facing significant risks upon return to Kosovo, including mental health issues, were not adequately substantiated. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's ruling and obtain the requested extension.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung depressive Störung Aufenthaltsbewilligungen Eheschein schwerer Härtefall medizinische Gründe albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without further proceedings by the presiding member according to this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 in fine BGG

The imposition of court costs was waived based on this provision due to specific circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was ruled that no party compensation is owed according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_266/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Bundesamt für Migration .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. Februar 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1965) stammt aus dem Kosovo und ersuchte in der Schweiz 1999 und 2007 erfolglos um Asyl. Trotz Frist zur Ausreise verblieb sie illegal im Land. Am 10. Dezember 2007 heiratete sie einen um 15 Jahre älteren, in der Schweiz niedergelassenen mazedonischen Staatsbürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem erteilt wurde, welche letztmals bis zum 24. März 2010 verlängert worden ist.

1.2. Am 21. April 2009 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. Am 10. November 2010 ersuchte das Migrationsamt Basel-Stadt das Bundesamt für Migration darum, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ als "Härtefall" zuzustimmen. Das Bundesamt lehnte dies am 6. Juni 2011 ab, wogegen X.________ an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, welches ihre Beschwerde am 6. Februar 2014 abwies. Die wenig substanziierten und widersprüchlichen Ausführungen seien nicht geeignet, ihre soziale Wiedereingliederung in der Heimat als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Auch anderweitig seien keine Gründe ersichtlich ("psychische Gewalt"), die einen weiteren Aufenthalt im Land "erforderlich" machten.

1.3. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die "Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Härtefallregelung" zu erteilen.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung

klar und

eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten

willkürlich , erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der

Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, es liege bei ihr ein nachehelicher Härtefall vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage des Vorliegens ehelicher Gewalt eingehend auseinandergesetzt und auch die Einwendungen bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr vertieft geprüft. Mit dessen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen auseinander. Sie wiederholt lediglich, was sie bereits erfolglos im früheren Verfahren vorgebracht hat. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass nach einem ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2014 bei ihr eine mittelgradige depressive Störung mit begleitenden Existenzängsten und pessimistischen Zukunftsperspektiven vorliege. Dabei handelt es sich um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum; sie hätte die entsprechende Unterlage bereits vor der Vorinstanz vorbringen können und müssen. Die Beschwerdeführerin legt weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, noch inwiefern sie diesen unzutreffend unter die gesetzlichen Bestimmungen subsumiert oder die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet hätte. Unter diesen Umständen genügt die vorliegende Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Auf die Eingabe ist ohne Weiterungen durch das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG ). Es kann aufgrund der spezifischen Umstände indessen dennoch darauf verzichtet werden, Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar