Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_264/2009 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Procedural Non-Entry Ground

Geschäftsnummer 2C_264/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a family reunification application that was denied by a government office. The applicant contested the denial, but her appeal was deemed invalid due to being filed after the established deadline. Subsequently, she escalated the matter to the Federal Tribunal after the cantonal court upheld the decision not to hear her appeal. The applicant submitted additional documentation but failed to adequately address the timeliness issue in her submissions. This led to the court's decision not to engage with her appeal further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Procedural Non-Entry Ground: The applicant contested the denial, but her appeal was deemed invalid due to being filed after the established deadline. Subsequently, she escalated the matter to the Federal Tribunal after the cantonal court upheld the decision not to hear her appeal. The applicant submitted additional documentation but failed to adequately address the timeliness issue in her submissions. This led to the court's decision not to engage with her appeal further.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzug Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens ausländerrechtliche Wegweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to a lack of sufficient justification, as per the reasoning in the decision (implicitly citing this standard for inadmissibility in simplified procedure).

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

This article defines legal costs, which were the object of the imposition in point 2 of the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_264/2009

Urteil vom 15. Mai 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit und Migration Uri,

Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 6. April 2009.

Erwägungen:

1. Das Amt für Arbeit und Migration Uri wies am 21. Januar 2009 eine Einsprache von X.________ ab und bestätigte dabei die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für deren Tochter Y.________. Diesen ihr am 22. Januar 2009 eröffneten Einspracheentscheid focht X.________ am 20. Februar 2009 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an. Dieses trat mit Entscheid vom 6. April 2009 mit der Begründung darauf nicht ein, dass die Beschwerde nicht innert der vom kantonalen Recht auf 20 Tage festgesetzten Beschwerdefrist erhoben worden sei.

X.________ gelangte am 28. April 2009 mit einer vom 27. April 2009 datierten Beschwerde ans Bundesgericht. Nachdem sie am 4. Mai 2009 aufforderungsgemäss den angefochtenen Entscheid eingereicht hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 6. Mai 2009 erläutert, welchen Anforderungen die Rechtsschrift genügen muss, wobei namentlich auf die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden hingewiesen wurde. Am 13. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin eine vom 11. Mai 2009 datierte ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Weder in der Beschwerdeschrift vom 27./28. April 2009 noch in der - nach diesbezüglicher Belehrung - am 11. Mai 2009 verfassten und am 13. Mai 2009 zur Post gegebenen ergänzenden Rechtsschrift geht die Beschwerdeführerin auf die verfahrensrechtliche Frage der Rechtzeitigkeit ihrer kantonalen Beschwerde bzw. der vom kantonalen Recht an die verspätete Beschwerdeerhebung angeknüpften Rechtsfolge des Nichteintretens ein. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Arbeit und Migration Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller